Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 21. April 2023 | Teil römisch zwei |
104. Verordnung: | Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat mit Beschluss vom 20. April 2023 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,57 € zu berechnen.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.
Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2023 festgesetzt.
Lukowitsch