Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 6. Juni 2023 | Teil römisch drei |
91. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles römisch elf des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen |
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Ruanda am 18. Mai 2023 seine Zustimmung bekundet, durch das Übereinkommen zur Durchführung des Teiles römisch elf des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (vorläufige Anwendung Bundesgesetzblatt Nr. 885 aus 1995,, definitives Inkrafttreten Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1996,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2021,) gebunden zu sein.
Ferner wird die Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2018, dahingehend berichtigt, dass es bei Palästina anstatt „seine Zustimmung notifiziert“ richtigerweise „seine Zustimmung bekundet“ zu lauten hat.
Edtstadler