BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 6. Juni 2023

Teil römisch drei

89. Kundmachung:

Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

89. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 165 aus 2022,) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Artikel 34, Absatz 2 :

Mexiko1

1. Juli 2023

Vietnam1

1. September 2023

Weiters hat Malaysia2 am 10. November 2022 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

Litera a Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Malaysia die Liste der nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Z ii notifizierten Abkommen;

Litera b Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Malaysia das zusätzliche Abkommen bekannt, welches in den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Artikel 17, Absatz 3, Litera a, fällt,

Litera b Gemäß Artikel 29, Absatz 5, des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Malaysia zusätzliche Notifikationen nach Artikel 6, Absatz 5,, Artikel 7, Absatz 17, Litera a,, Artikel 12, Absatz 5 und 6, Artikel 13, Absatz 7,, Artikel 16, Absatz 6, Litera a und Artikel 16, Absatz 6, Litera b, Z ii vor.1

Edtstadler

1  Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

2  Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 113/2021.