Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 25. Mai 2023 | Teil römisch drei |
81. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Litauen den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 20, Absatz 3, des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2022,) erklärten Vorbehalt1 am 12. Mai 2023 zurückgezogen.
Ferner hat die Europäische Union2 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Oktober 2022 die Änderungen des Umfangs ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das oben zitierte Zusatzprotokoll fallen, gemäß Artikel 21, Absatz 3, mitgeteilt.3
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.
2 Genehmigung kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.
3 Der Wortlaut der Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12.b].