Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 19. Mai 2023 | Teil römisch drei |
80. Einspruch der Republik Österreich gegen den Beitritt der Republik Senegal zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1902, Ausschussbericht 1986 Sitzung 207,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11208 Sitzung 952,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
The Republic of Senegal has declared its accession to the Hague Convention Abolishing the Requirement of Legalisation for Foreign Public Documents of 5 October 1961. The Republic of Austria raises an objection to the accession of the Republic of Senegal with reference to Article 12, paragraph 2, of the Convention.
Die Republik Senegal hat ihren Beitritt zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung1 vom 5. Oktober 1961 erklärt. Die Republik Österreich erhebt bezugnehmend auf Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens einen Einspruch gegen den Beitritt der Republik Senegal.
Der Einspruch2 der Republik Österreich wurde am 12. Jänner 2023 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt. Das Übereinkommen ist somit gemäß seinem Artikel 12, Absatz 2, im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Republik Senegal nicht in Kraft.
Nehammer
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 27/1968.
2 Für Einsprüche anderer Staaten gegen den Beitritt der Republik Senegal zum Haager Beglaubigungsübereinkommen siehe Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/notifications/?csid=1467&disp=type.