Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 8. Mai 2023 | Teil römisch drei |
67. Kundmachung: | Berichtigung der Kundmachung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen) |
Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzblattgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird kundgemacht:
Die Kundmachung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung, dem Schweizerischen Bundesrat und dem Fürstentum Liechtenstein über die Übernahme von Personen (Rückübernahmeabkommen), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2001,, wird dahingehend berichtigt, dass es bei den Namen der Unterzeichner statt „Schlögl“ richtig „Strasser“ und statt „Koller“ richtig „Metzler-Arnold“ zu lauten hat.
Edtstadler