Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 21. März 2023 | Teil römisch drei |
42. Kundmachung: | Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 5, Absatz 5, des Übereinkommens des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert) |
Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5, Absatz 5, des Übereinkommens des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,, wie folgt geändert wird:
„Gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das
als die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.“
Edtstadler