BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 21. März 2023

Teil römisch drei

42. Kundmachung:

Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 5, Absatz 5, des Übereinkommens des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

42. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Erklärung der Republik Österreich gemäß Artikel 5, Absatz 5, des Übereinkommens des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Österreich hat am 28. Februar 2023 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats eine Erklärung abgegeben, derzufolge die Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5, Absatz 5, des Übereinkommens des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2021,, wie folgt geändert wird:

„Gemäß Artikel 5, Absatz 2 und 5 des Übereinkommens bestimmt die Republik Österreich das

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Sektion römisch vier - Wirtschaftsstandort, Innovation und Internationalisierung
Abteilung IV/5 - Ansiedlungen und Unternehmensservice
1010 Wien, Stubenring 1

als die zuständige Behörde, bei der Anträge auf Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion einzureichen sind. Daher ist das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft offiziell für die Erteilung der Genehmigung für die Gemeinschaftsproduktion von Filmproduktionen zuständig.“

Edtstadler