BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 13. März 2023

Teil römisch drei

34. Kundmachung:

Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

34. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Mauritius am 6. Februar 2023 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2022,) hinterlegt und dabei Erklärungen gemäß Artikel 5, Absatz 2, Litera b und c sowie gemäß Artikel 8, Absatz 7, Litera a, des Protokolls abgegeben.1

Edtstadler

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].