BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. Dezember 2023

Teil römisch drei

211. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik der Philippinen und der Tunesischen Republik zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 2135 Ausschussbericht 2259 Sitzung 233,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11321 Sitzung 959,, )

211.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die Annahme des Beitritts der Republik der Philippinen und der Tunesischen Republik zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Declaration

The Republic of Austria declares that it accepts the accession of the following States to the Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction of 25 October 1980, in accordance with the referred Decisions of the Council of the European Union (EU):

– Republic of the Philippines in accordance with Council Decision (EU) 2022/2439;

– Republic of Tunisia in accordance with Council Decision (EU) 2022/2450.

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 vom 25. Oktober 1980 gemäß den zitierten Beschlüssen des Rats der Europäischen Union (EU) anzunehmen:

– Republik der Philippinen gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2439 des Rates;

– Tunesische Republik gemäß dem Beschluss (EU) 2022/2450 des Rates.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeerklärung wurde am 30. November 2023 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 38, im Verhältnis zu Philippinen und Tunesien mit 1. Februar 2024 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Philippinen:

Zu Artikel 24, des Übereinkommens:

Die Regierung der Republik der Philippinen erklärt gemäß Artikel 24 und Artikel 42, des Übereinkommens, dass alle an ihre Zentralbehörde gesendeten Anträge, Mitteilungen oder sonstigen Dokumente in englischer Sprache oder in der Originalsprache zusammen mit einer Übersetzung in englischer Sprache verfasst sein müssen.

Zu Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens:

Die Regierung der Republik der Philippinen erklärt gemäß Artikel 26, Absatz 3 und Artikel 42, des Übereinkommens, dass sie nicht verpflichtet ist, Kosten oder Ausgaben zu übernehmen, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Bemühungen zur Rückführung von Kindern aus der Republik der Philippinen gemäß dem Übereinkommen ergeben, es sei denn, diese Kosten oder Ausgaben können durch ein System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.

Zu Artikel 6, des Übereinkommens:

[…] dass für die Zwecke des Übereinkommens das philippinische Justizministerium, Büro des Obersten Staatsrats (juristisches Personal), die philippinische Zentralbehörde ist.

Tunesien:

Vorbehalte:

Erstens ist gemäß den Bestimmungen von Artikel 24, des Übereinkommens Anträgen, Mitteilungen oder anderen Dokumenten, die an die tunesische Zentralbehörde gesendet werden, gegebenenfalls eine Übersetzung ins Arabische beizufügen. Wenn eine Übersetzung ins Arabische nicht möglich ist, müssen die Dokumente ins Französische übersetzt werden.

Zweitens ist die Republik Tunesien gemäß den Bestimmungen von Artikel 26, des Übereinkommens nicht verpflichtet, die in Absatz 2, dieses Artikels genannten Kosten zu übernehmen, es sei denn, diese Kosten können durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt werden.

Tunesien hat am 23. Februar 2018 als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens das tunesische Justizministerium bestimmt.

Nehammer

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 202/2023.