Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 28. Februar 2023 | Teil römisch drei |
19. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität |
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Bhutan am 20. Februar 2023 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 79 aus 2019,) hinterlegt und dabei den Vorbehalt erklärt, sich nicht durch Artikel 16, Absatz 4 und Artikel 35, Absatz 2, des Übereinkommens gebunden zu erachten.
Ferner hat die Europäische Union1 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. Oktober 2022 die Änderungen des Umfangs ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Angelegenheiten, die unter das oben zitierte Übereinkommen fallen, gemäß Artikel 36, Absatz 3, mitgeteilt.2
Edtstadler
1 Genehmigung kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
2 Der Wortlaut der Mitteilung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.12].