BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 5. Dezember 2023

Teil römisch drei

188. Kundmachung:

Änderungen der Anlage A des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber

188. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend Änderungen der Anlage A des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzblattgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, wird kundgemacht:

Auf ihrer vierten Tagung vom 21. bis 25. März 2022 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2017,) Änderungen der Anlage A des Übereinkommens beschlossen.

Der geänderte Wortlaut der Anlage A – die hinzugefügten Einträge sind grau hinterlegt – lautet wie folgt:

[Anlage A in der geänderten Fassung in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Anlage A in der geänderten Fassung in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Anlage A in der geänderten Fassung in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die Änderungen sind gemäß Artikel 27, Absatz 3, Litera a und c sowie Absatz 4, des Übereinkommens für alle Vertragsparteien, mit Ausnahme jener Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Artikel 30, Absatz 5, des Übereinkommens abgegeben haben und mit Ausnahme von China, das eine Notifikation über die Nichtannahme der Änderungen der Anlage A gemäß Artikel 27, Absatz 3, Litera b, des Übereinkommens vorgenommen hat, mit 28. September 2023 in Kraft getreten.1

Edtstadler

1  Eine Übersicht über jene Vertragsparteien, die anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine Erklärung nach Art. 30 Abs. 5 des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber abgegeben haben, ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ einsehbar [CHAPTER XXVII.17, sh. Endnote 1].