Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 24. Juli 2023 | Teil römisch drei |
119. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen |
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Brasilien am 26. Juni 2023 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Bundesgesetzblatt Nr. 524 aus 1986,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2019,) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.1
Ferner hat Ecuador am 2. April 2020 die gemäß Artikel 5, Absatz 3, des Übereinkommens abgegebene Erklärung hinsichtlich seiner zuständigen Behörde2 wie folgt geändert:
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 112].
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 321/2013.