BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 17. Juli 2022

Teil römisch eins

98. Bundesgesetz:

Bundesministeriengesetz-Novelle 2022

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2683/A Ausschussbericht 1659 Sitzung 169. Bundesrat:, Ausschussbericht 11024 Sitzung 943.)

98. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 und das ÖIAG-Gesetz 2000 geändert werden (Bundesministeriengesetz-Novelle 2022)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986

Das Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, entfällt die Ziffer 6 und werden die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“ durch die Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im nunmehrigen Paragraph eins, Ziffer 11, sowie in Abschnitt E Ziffer 2,, Abschnitt J Ziffer 2 und der Überschrift des Abschnitts L des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“, in Abschnitt J Ziffer 2, auch der Ausdruck „Abschnitt L“ durch den Ausdruck „Abschnitt K“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Zitat „Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 4, Litera a, BDG 1979“ durch das Zitat „Anlage 1 Ziffer eins Punkt 4 Punkt 2, Litera a, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31,Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Ziffer 4 und 11, Paragraph eins, Ziffernbezeichnungen „6.“ bis „12.“ sowie Abschnitt A Ziffer 9 und 29, Abschnitt B Ziffer 3,, die Überschrift des Abschnitts D, Abschnitt D Ziffer 4 bis 30, Abschnitt E Ziffer 2,, die Überschrift des Abschnitts F, Abschnitt F Ziffer 6, siebenter Untertatbestand und Ziffer 13 bis 15, Abschnitt G Ziffer eins, siebzehnter Untertatbestand, die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“, Abschnitt römisch eins Ziffer 2, 7 und 18, die Überschrift des Abschnitts K des Teiles 2 sowie Abschnitt K Ziffer 7, zweiter Untertatbestand, 9, 16 und 17 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 treten mit dem der Kundmachung der genannten Novelle folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten Paragraph eins, Ziffer 6,, Paragraph eins, Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „13.“, Abschnitt F, Abschnitt L Ziffer 16 bis 19 sowie die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich Paragraph 16, Ziffer eins bis 4 sind das Bundesministerium für Arbeit und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gegenüber dem nunmehrigen Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft nicht als abgebende, sondern als ein weiterbestehendes Bundesministerium anzusehen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Arbeit, dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft oder das Bundesministerium für Finanzen übernommenen Bediensteten anzuwenden; für die aus dem Bundesministerium für Arbeit oder dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus übernommenen Bediensteten, die unter Absatz 29, Ziffer 2, Litera b und e fallen, gilt die genannte Bestimmung weiter.“

Novellierungsanordnung 6, In Abschnitt A Ziffer 9, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Finanzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgende Ziffer 29, angefügt:

  1. Ziffer 29
    Angelegenheiten des Zivildienstes.

Novellierungsanordnung 8, In Abschnitt B Ziffer 3,, Abschnitt H Ziffer eins, siebzehnter Untertatbestand, Abschnitt J Ziffer 7,, jeweils Abschnitt J Ziffer 18, sowie Abschnitt L Ziffer 7, zweiter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8a, Dem Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Mitwirkung bei der Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union.“

Novellierungsanordnung 9, Die Überschrift des Abschnitts D des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet:

„D. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft“

Novellierungsanordnung 10, Dem Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden folgende Ziffer 4 bis 30 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.
    Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von Rohrleitungsangelegenheiten. Angelegenheiten des Ladenschlusses.
    Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsforderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
    Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.
  2. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.
  3. Ziffer 6
    Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Ziffer 5, oder 7 fällt.
  4. Ziffer 7
    Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fallen.
  5. Ziffer 8
    Wettbewerbsangelegenheiten.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.
  6. Ziffer 9
    Angelegenheiten des Tourismus.
  7. Ziffer 10
    Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.
  8. Ziffer 11
    Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
  9. Ziffer 12
    Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.
  10. Ziffer 13
    Unbeschadet Artikel 65, Absatz eins, B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in Ziffer 12, genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.
  11. Ziffer 14
    Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.
  12. Ziffer 15
    Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Ziffer 14, genannten im Ausland in Angelegenheiten der Ziffer 12, im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.
  13. Ziffer 16
    Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.
  14. Ziffer 17
    Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:
    1. Litera a
      Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;
    2. Litera b
      Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;
    3. Litera c
      Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;
    4. Litera d
      Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;
    5. Litera e
      Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;
    6. Litera f
      Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;
    7. Litera g
      die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;
    8. Litera h
      die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;
    9. Litera i
      die Bestimmungen der Litera g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 23, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, umfasst sind.
    Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.
  15. Ziffer 18
    Baukoordinierung.
  16. Ziffer 19
    Bundesmobilienverwaltung.
    Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots - Möbel Museum Wien und der Silberkammer.
  17. Ziffer 20
    Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds. Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.
    Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.
    Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung. Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.
  18. Ziffer 21
    Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.
  19. Ziffer 22
    Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.
  20. Ziffer 23
    Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.
  21. Ziffer 24
    Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.
  22. Ziffer 25
    Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.
  23. Ziffer 26
    Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.
  24. Ziffer 27
    Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
  25. Ziffer 28
    Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.
  26. Ziffer 29
    Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  27. Ziffer 30
    Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung der ÖBAG, soweit die Beschlussfassung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.“

Novellierungsanordnung 11, Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Abschnitts G des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„F. Bundesministerium für Finanzen“

Novellierungsanordnung 13, Im nunmehrigen Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, lautet in Ziffer 6, der siebente Untertatbestand:

„Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen, soweit die Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung nicht nach Abschnitt D Ziffer 30, in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fällt.“

Novellierungsanordnung 14, Dem nunmehrigen Abschnitt F des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden folgende Ziffer 13 bis 15 angefügt:

  1. Ziffer 13
    Angelegenheiten des Bergwesens.
  2. Ziffer 14
    Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.
    Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
  3. Ziffer 15
    Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.
    Dazu gehört insbesondere auch:
    Allgemeine Digitalisierungsstrategie.
    Angelegenheiten des E-Governments.
    Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Informationstechnologien.
    Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.
    Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.
    Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems. Bereitstellung des Rechtsinformationssystems und des E-Rechts.
    Angelegenheiten der BRZ GmbH.“

Novellierungsanordnung 15, Die Abschnittsbezeichnungen „H.“ bis „M.“ des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden durch die Abschnittsbezeichnungen „G.“ bis „L.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im nunmehrigen Abschnitt K des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird in Ziffer 9, das Wort „Bundeskanzleramt“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt, entfallen Ziffer 16 bis 19 und erhalten die bisherigen Ziffer 20 und 21 die Bezeichnungen „16.“ und „17.“.

Artikel 2
Änderung des ÖIAG-Gesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Die Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung werden durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. Soweit ein Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt, obliegt die Ausübung der Eigentümerrechte des Bundes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.“

Van der Bellen

Nehammer