90. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus geändert wird (Klimabonusgesetz – KliBG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 47/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg)“.In Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „(ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 5 wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:In Paragraph 2, Absatz 5, wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:
„Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, getroffen werden. “„Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, getroffen werden. “
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 6 entfällt nach der Wortfolge „Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind bei einer“ der Ausdruck „unabhängigen“.In Paragraph 2, Absatz 6, entfällt nach der Wortfolge „Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus sind bei einer“ der Ausdruck „unabhängigen“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 lautet Abs. 1:In Paragraph 3, lautet Absatz eins :,
„(1)Absatz einsDer einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 250 Euro. § 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des regionalen Klimabonus nicht zur Anwendung. Der einer Person für Jahre ab 2023 auszuzahlenden regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Abs. 4 festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4.“Der einer Person für das Jahr 2022 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 250 Euro. Paragraph 4, kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des regionalen Klimabonus nicht zur Anwendung. Der einer Person für Jahre ab 2023 auszuzahlenden regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Absatz 4, festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß Paragraph 4,
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß § 4“ der Ausdruck „ausbezahlt“.In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt nach der Wortfolge „sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß Paragraph 4, der Ausdruck „ausbezahlt“.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 4 Abs. 4 entfällt nach der Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat“ die Wortfolge „die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1“.In Paragraph 4, Absatz 4, entfällt nach der Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat“ die Wortfolge „die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins,
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN)“ das Zeichen „ ,“ eingefügt und das Wort „und“ entfällt. Nach der Wortfolge „Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen“ wird die Wortfolge „und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN)“ das Zeichen „ ,“ eingefügt und das Wort „und“ entfällt. Nach der Wortfolge „Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen“ wird die Wortfolge „und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5 Abs. 3 entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in der gemäß § 2 Abs. 7“ und wird durch das Wort „einer“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, entfällt die Wort- und Zeichenfolge „in der gemäß Paragraph 2, Absatz 7 und wird durch das Wort „einer“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung (1).Der bisherige Text des Paragraph 6, erhält die Absatzbezeichnung (1).
10.Novellierungsanordnung 10, In § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt:In Paragraph 6, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß § 8 gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“ (Grundsatzbestimmung) Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,. Der Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) gemäß Paragraph 8, gilt ebenfalls als nicht anrechenbare Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 7 wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:
“Sonderregelung für das Jahr 2022“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach der Paragraphenüberschrift für § 8 wird folgender § 8 eingefügt:Nach der Paragraphenüberschrift für Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8, eingefügt:
„§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsZum regionalen Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 für das Jahr 2022 erhalten alle natürlichen Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 5 erfüllen, zur finanziellen Entlastung für die im Jahr 2022 eingetretenen Preissteigerungen einen Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) zum regionalen Klimabonus.Zum regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für das Jahr 2022 erhalten alle natürlichen Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis Absatz 5, erfüllen, zur finanziellen Entlastung für die im Jahr 2022 eingetretenen Preissteigerungen einen Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) zum regionalen Klimabonus.
(2)Absatz 2Der Anti-Teuerungsbonus gemäß Abs. 1 beträgt fürDer Anti-Teuerungsbonus gemäß Absatz eins, beträgt für
Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, 250 Euro und für
Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 125 Euro.
(3)Absatz 3Der Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist der Anti-Teuerungsbonus, gemäß Abs. 2 Z 1 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers in dem Kalenderjahr, in dem er in entsprechender Anwendung des § 19 EStG 1988 zugeflossen ist, mehr als 90.000 Euro beträgt. § 3 Abs. 1 Z 37 EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung.Abweichend von Absatz 3, ist der Anti-Teuerungsbonus, gemäß Absatz 2, Ziffer eins, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers in dem Kalenderjahr, in dem er in entsprechender Anwendung des Paragraph 19, EStG 1988 zugeflossen ist, mehr als 90.000 Euro beträgt. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 37, EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung.
(5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 4, vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 vorzunehmen.
(6)Absatz 6Für Personen, denen für das Jahr 2022 ein Anti-Teuerungsbonus gemäß Abs. 2 Z 1 ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-SA) sowie das Jahr der Auszahlung.“Für Personen, denen für das Jahr 2022 ein Anti-Teuerungsbonus gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-SA) sowie das Jahr der Auszahlung.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „9“.Paragraph 8, erhält die Paragraphenbezeichnung „9“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „10“. Nach der Wort- und Zeichenfolge „Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs.“ entfällt die Zahl „6“ und wird durch die Zahl „4“ ersetzt. Nach der Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut.“ wird die Wort- und Zeichenfolge „Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 4 und Abs. 5 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“ eingefügt.Paragraph 9, erhält die Paragraphenbezeichnung „10“. Nach der Wort- und Zeichenfolge „Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 3, Abs.“ entfällt die Zahl „6“ und wird durch die Zahl „4“ ersetzt. Nach der Wortfolge „Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut.“ wird die Wort- und Zeichenfolge „Mit der Vollziehung des Paragraph 8, Absatz 4 und Absatz 5, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 10 erhält die Paragraphenbezeichnung „11“.Paragraph 10, erhält die Paragraphenbezeichnung „11“.
Van der Bellen
Nehammer