75. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2021, wird wie folgt geändert:Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 4. Abschnitt des II. Hauptstücks die Einträge zu § 25 und § 25a.Im Inhaltsverzeichnis entfallen im 4. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks die Einträge zu Paragraph 25 und Paragraph 25 a,
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Abschnitt des II. Hauptstücks samt Überschrift:Im Inhaltsverzeichnis lautet der 5. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks samt Überschrift:
„Höhe der Studienbeihilfe |
§ 26.Paragraph 26, | Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe |
§ 27.Paragraph 27, | Berechnung der Studienbeihilfe |
§ 28.Paragraph 28, | Zumutbare Unterhaltsleistungen |
§ 29.Paragraph 29, | Zumutbare Eigenleistung |
§ 30.Paragraph 30, | Bemessungsgrundlage |
§ 31.Paragraph 31, | Studienbeihilfe nach Selbsterhalt |
§ 32.Paragraph 32, | Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 6. Abschnitt des II. Hauptstücks samt Überschrift und den betreffenden Einträgen; die Abschnittsbezeichnungen „7“, „8“ und „9“ des II. Hauptstücks erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6“, „7“ und „8“.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der 6. Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks samt Überschrift und den betreffenden Einträgen; die Abschnittsbezeichnungen „7“, „8“ und „9“ des römisch zwei. Hauptstücks erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6“, „7“ und „8“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 2. Abschnitt des III. Hauptstücks der Eintrag zu § 56a.Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 2. Abschnitt des römisch drei. Hauptstücks der Eintrag zu Paragraph 56 a,
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 54:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 54 :
„§ 54. | Beihilfe für ein Auslandsstudium“ |
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts des III. Hauptstücks:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 3. Abschnitts des römisch drei. Hauptstücks:
„Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten“ |
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis entfällt im V. Hauptstück der Eintrag zu § 74.Im Inhaltsverzeichnis entfällt im römisch fünf. Hauptstück der Eintrag zu Paragraph 74,
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 lautet:Paragraph 3, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschulen,
ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 3).ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Den im Abs. 1 genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:Den im Absatz eins, genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2020,, als Privathochschule oder als Privatuniversität akkreditiert sind,
in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privathochschulen, Privatuniversitäten und in Südtirol gelegenen Fachhochschulen und Universitäten Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
(4)Absatz 4,Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
(5)Absatz 5,Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des § 61 Abs. 2 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.“Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die aufrechte Zulassung zum Studium. Semester, für die grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen, es sei denn, der Studierende meldet sich innerhalb der Frist des Paragraph 61, Absatz 2, UG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, vom Studium ab oder lässt sich innerhalb dieser Frist vom Studium beurlauben.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 1a, 1b und 2 lauten:Paragraph 4, Absatz eins a, eins b und 2 lauten:
„(1a)Absatz eins a,EWR-Bürger erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) oder selbständig Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV oder deren Familienangehörige sind oder
das Recht auf Daueraufenthalt in Österreich im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, haben oder
eine tatsächliche Verbindung zur österreichischen Gesellschaft hergestellt haben.
(1b)Absatz eins b,Drittstaatsangehörige erfüllen die Gleichstellungsvoraussetzungen, wenn sie
in Österreich das Daueraufenthaltsrecht (Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“) erworben haben,
Familienangehörige von Unionsbürgern sind, die in Österreich Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV oder selbständige Erwerbstätige im Sinne des Artikels 49 AEUV sind oder
Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern sind.
(2)Absatz 2,Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern unter den gleichen Voraussetzungen gleichgestellt, wie sie für Drittstaatsangehörige gelten.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende
sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 24),einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 24),
das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
für Selbsterhalter gemäß § 31 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,für Selbsterhalter gemäß Paragraph 31, um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
für Studierende gemäß § 26 Abs. 7, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,für Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 7,, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,
für behinderte Studierende gemäß § 26 Abs. 8 um fünf Jahre,für behinderte Studierende gemäß Paragraph 26, Absatz 8, um fünf Jahre,
für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.“für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der Litera a bis c begonnen haben.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 9 lautet:Paragraph 9, lautet:
„§ 9.Paragraph 9,
Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen: Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:
steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24, Z 30 und 32 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG 1988, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24, Ziffer 30 und 32 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG 1988, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;
die Beträge nach § 10, § 11, § 18 Abs. 6, § 24 Abs. 4 und § 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;die Beträge nach Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 18, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 4 und Paragraph 41, Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
Forschungsprämien nach § 108c EStG 1988, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.“Forschungsprämien nach Paragraph 108 c, EStG 1988, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist.Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem Studierenden Studienleistungen anerkannt wurden. Bescheide über die Anerkennung von Studienleistungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden Studienleistungen aus Vorstudien anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu entscheiden. Dazu ist die Zahl der anerkannten ECTS-Punkte nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 5, heranzuziehen, wobei Studienleistungen bis zu 5 ECTS-Punkte außer Betracht bleiben und darüber hinaus die zu berücksichtigende Vorstudienzeit immer auf volle Semester aufzurunden ist.
(2)Absatz 2,Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium oder ein kombiniertes Master- und Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen Studiums, wenn der Studierende
das Masterstudium spätestens 30 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums aufgenommen hat und
die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums oder des gleichwertigen Studiums um nicht mehr als drei Semester überschritten hat.
(3)Absatz 3,Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums (§ 64 Abs. 5 UG) oder eines Masterstudiums, wenn der StudierendeAnspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bachelorstudiums (Paragraph 64, Absatz 5, UG) oder eines Masterstudiums, wenn der Studierende
das Doktoratsstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat und
die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei und des daran anschließenden Masterstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.
(4)Absatz 4,Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des § 17 Abs. 2 kein Anspruch auf Studienbeihilfe.Wenn für den zweiten oder dritten Studienabschnitt eines Vorstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde, besteht außer in den Fällen des Paragraph 17, Absatz 2, kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
(5)Absatz 5,In die Fristen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Frist gemäß § 61 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, ausreichend.“In die Fristen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 1979,, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Frist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ausreichend.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 16 wird in Abs. 1 Z 3 im Klammerausdruck die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ und in Abs. 2 das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.In Paragraph 16, wird in Absatz eins, Ziffer 3, im Klammerausdruck die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ und in Absatz 2, das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 17 Abs. 1 Z 2 wird die Wendung „dem jeweils dritten inskribierten“ durch die Wendung „dem dritten Semester“ ersetzt; in Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „Masterstudiums“ die Wendung „oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums“ eingefügt und die Wendung „§ 15 Abs. 3“ durch die Wendung „§ 15 Abs. 2“ ersetzt; in Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „§ 15 Abs. 4“ durch die Wendung „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wendung „dem jeweils dritten inskribierten“ durch die Wendung „dem dritten Semester“ ersetzt; in Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Wort „Masterstudiums“ die Wendung „oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums“ eingefügt und die Wendung „§ 15 Absatz 3, durch die Wendung „§ 15 Absatz 2, ersetzt; in Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wendung „§ 15 Absatz 4, durch die Wendung „§ 15 Absatz 3, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 18 Abs. 4 wird die Wendung „an Universitäten und Kunsthochschulen“ durch die Wendung „eines Diplomstudiums“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 4, wird die Wendung „an Universitäten und Kunsthochschulen“ durch die Wendung „eines Diplomstudiums“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 19 wird in Abs. 1 das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und in Abs. 5 die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ ersetzt.In Paragraph 19, wird in Absatz eins, das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und in Absatz 5, die Zahl „25“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 19 Abs. 3 wird in der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 19, Absatz 3, wird in der Ziffer 4, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
bei Unterhaltsverfahren gegen einen unterhaltsverpflichteten Elternteil um ein Semester.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 19 Abs. 6 lautet:Paragraph 19, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Auf Antrag der Studierenden ist
bei Studien im Ausland, überdurchschnittlich umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen die Anspruchsdauer um ein weiteres Semester zu verlängern oder
bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Z 1 oder der Abs. 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (§ 20 Abs. 2), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (§ 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (§ 15 Abs. 3 Z 2) nachzusehen,bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der Ziffer eins, oder der Absatz 2, 3 und 4 die Überschreitung der zweifachen Studienzeit des ersten Studienabschnittes zuzüglich eines Semesters (Paragraph 20, Absatz 2,), die Überschreitung der Studienzeit des Bachelorstudiums oder des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um mehr als drei Semester (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2,), die Überschreitung der Studienzeit des Masterstudiums um mehr als zwei Semester (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2,) nachzusehen,
wenn das überwiegende Ausmaß der Studienzeitüberschreitung auf die genannten Gründe zurückzuführen und auf Grund der bisherigen Studienleistungen zu erwarten ist, dass der Studierende die Diplomprüfung, die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung innerhalb der Anspruchsdauer ablegen wird. Vor Erlassung des Bescheides ist innerhalb von sechs Wochen an Universitäten dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ, sonst dem Leiter der Ausbildungseinrichtung Gelegenheit zu geben, zu Vorbringen von Studierenden über im Bereich der Ausbildungseinrichtung verursachte Studienverzögerungen Stellung zu nehmen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 20 Abs. 1 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, lautet:
„§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung;
nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten;
nach dem achten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 120 ECTS-Punkten;
abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten;abweichend von Ziffer 2, nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten;
abweichend von Z 4 und Z 4a nach dem sechsten und achten Semester eines Doktoratsstudiums und nach dem achten und zehnten Semester eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.“abweichend von Ziffer 4 und Ziffer 4 a, nach dem sechsten und achten Semester eines Doktoratsstudiums und nach dem achten und zehnten Semester eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums durch eine Bestätigung des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortgang der Dissertation.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 25 samt Überschrift entfällt.Paragraph 25, samt Überschrift entfällt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 25a samt Überschrift entfällt.Paragraph 25 a, samt Überschrift entfällt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im zweiten Hauptstück entfällt die Untergliederung „6. Abschnitt“ samt Überschrift. Die Abschnitte 7, 8 und 9 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „6“, „7“ und „8“.
23.Novellierungsanordnung 23, Die Überschrift des fünften Abschnitts des zweiten Hauptstücks lautet:
„Höhe der Studienbeihilfe“
24.Novellierungsanordnung 24, Die Überschrift des § 26 lautet:Die Überschrift des Paragraph 26, lautet:
„Grund- und Erhöhungsbeträge der Studienbeihilfe“
25.Novellierungsanordnung 25, § 26 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 26, Absatz eins und 2 lautet:
„§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Grundbetrag der Studienbeihilfe beträgt 335 Euro monatlich.
(2)Absatz 2,Der Grundbetrag erhöht sich um 250 Euro monatlich für:
verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
Studierende, die gemäß Abs. 3 als auswärtige Studierende gelten, undStudierende, die gemäß Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten, und
Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die Erhöhung nach diesem Absatz wird bei Vorliegen auch mehrerer Tatbestände nur einmal gewährt.“
26.Novellierungsanordnung 26, Dem § 26 werden folgende Abs. 5 bis Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 5 bis Absatz 8, angefügt:
„(5)Absatz 5,Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro monatlich.
(6)Absatz 6,Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 30 Euro monatlich.
(7)Absatz 7,Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag von 120 Euro monatlich für jedes Kind.
(8)Absatz 8,Behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.“Behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, erhalten zusätzlich einen Erhöhungsbetrag, der durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 27 samt Überschrift lautet:Paragraph 27, samt Überschrift lautet:
„Berechnung der Studienbeihilfe
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.
(2)Absatz 2,Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß § 26 jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern umDie Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die gemäß Paragraph 26, jeweils zustehenden Jahresbeträge summiert werden. Die sich ergebende Summe ist zu vermindern um
die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 28 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 28 Abs. 2),die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (Paragraph 28, Absatz eins,) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (Paragraph 28, Absatz 2,),
die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 28, Absatz 3,),
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(3)Absatz 3,Der so errechnete Jahresbetrag ist um 8% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.
(4)Absatz 4,Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 28 samt Überschrift lautet:Paragraph 28, samt Überschrift lautet:
„Zumutbare Unterhaltsleistungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
für die nächsten 6 400 Euro (bis 18 600 Euro)
10%
für die nächsten 7 900 Euro (bis 26 500 Euro)
15%
für die nächsten 19 500 Euro (bis 46 000 Euro)
20%
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.
(2)Absatz 2,Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, dass der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Absatz eins, ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (Paragraph 291 c, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (Paragraph 372, der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3)Absatz 3,Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30% des 8 400 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 29 samt Überschrift lautet:Paragraph 29, samt Überschrift lautet:
„Zumutbare Eigenleistung
§ 29.Paragraph 29,
Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 49 Abs. 3 zurückzufordern.“ Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 15 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Dieser Betrag ist nicht bei der Zuerkennung der Studienbeihilfe, sondern erst nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen durch eine abschließende Berechnung zu ermitteln. Die zumutbare Eigenleistung ist von der Studienbeihilfenbehörde gemäß Paragraph 49, Absatz 3, zurückzufordern.“
30.Novellierungsanordnung 30, § 30 samt Überschrift lautet:Paragraph 30, samt Überschrift lautet:
„Bemessungsgrundlage
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet ist:
für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 3 000 Euro;
für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 4 400 Euro;
für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 5 200 Euro;
für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des § 26 Abs. 3 sind, 9 610 Euro;für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß Paragraph 123, Absatz 4, ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 6 720 Euro; sofern es sich um Studierende handelt, die auswärtig im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, sind, 9 610 Euro;
für jedes erheblich behinderte Kind, dessen Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50% festgestellt ist, weitere 3 000 Euro;
für jede weitere Person, für die eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht, 5 700 Euro.
(2)Absatz 2,Für den Studierenden selbst und den zweiten Elternteil steht kein Absetzbetrag zu.
(3)Absatz 3,Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, sind für jeden Elternteil die Bemessungsgrundlagen getrennt zu berechnen. Sind beide Elternteile für dieselbe Person kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
(4)Absatz 4,Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,
wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;
wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der Litera a, herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;
bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, zur Berechnung herangezogen werden.
(5)Absatz 5,Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.“Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EStG 1988 nicht überschreiten.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 31 samt Überschrift lautet:Paragraph 31, samt Überschrift lautet:
„Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt beträgt monatlich 891 Euro.
(2)Absatz 2,Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Abs. 1 erreicht hat.Selbsterhalt liegt vor, wenn sich Studierende vor der Zuerkennung einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben und das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Studienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.
(3)Absatz 3,Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl I Nr. 17/2012, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Nach dem vollendeten 27. Lebensjahr beträgt die maximale Studienbeihilfe nach Selbsterhalt 923 Euro.
(5)Absatz 5,Erhöhungsbeträge gemäß § 26 Abs. 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 3 auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.“Erhöhungsbeträge gemäß Paragraph 26, Absatz 7 und 8 gebühren unter Berücksichtigung des Paragraph 27, Absatz 3, auch bei einer Studienbeihilfe nach Selbsterhalt.“
32.Novellierungsanordnung 32, § 32 samt Überschrift lautet:Paragraph 32, samt Überschrift lautet:
„Berechnung der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß § 31 vermindert wird umDie Studienbeihilfe nach Selbsterhalt ist zu berechnen, indem der jeweils zustehende Jahresbetrag gemäß Paragraph 31, vermindert wird um
die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 29),die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (Paragraph 29,),
die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 28 Abs. 3),die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (Paragraph 28, Absatz 3,),
die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,
Förderungen, die zum Zwecke der Ausbildung für den Zeitraum der Zuerkennung gewährt wurden und auf die ein Rechtsanspruch besteht. Zum Nachweis kann die Studienbeihilfenbehörde die Vorlage einer Entscheidung der zuerkennenden Stelle über das Ansuchen auf Förderung verlangen, sofern dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand für den Studierenden verbunden ist.
(2)Absatz 2,Der so errechnete Jahresbetrag ist durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden. Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“
33.Novellierungsanordnung 33, § 39 Abs. 2 und 3 lauten:Paragraph 39, Absatz 2 und 3 lauten:
„(2)Absatz 2,Anträge sind im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten als ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.
(3)Absatz 3,Die Anträge sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen.“
34.Novellierungsanordnung 34, In § 40 Abs. 7 wird die Wendung „25a“ durch die Zahl „24“ und die Wendung „über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen“ durch die Wendung „über Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen“ ersetzt.In Paragraph 40, Absatz 7, wird die Wendung „25a“ durch die Zahl „24“ und die Wendung „über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen“ durch die Wendung „über Zulassungen und Fortsetzungsmeldungen“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, In § 41 Abs. 3 wird am Ende des letzten Satzes ein Punkt ergänzt.In Paragraph 41, Absatz 3, wird am Ende des letzten Satzes ein Punkt ergänzt.
36.Novellierungsanordnung 36, In § 44 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 44, wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 47 Abs. 1 lautet:Paragraph 47, Absatz eins, lautet:
„§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.“Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.“
38.Novellierungsanordnung 38, § 47 Abs. 3 lautet:Paragraph 47, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Anweisung oder Rückzahlung sämtlicher Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 48 Abs. 1, 2 und 3 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, 2 und 3 lautet:
„§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.Studierende, die in den ersten beiden Semestern, in denen sie zu einem Studium zugelassen waren, in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums oder in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.
(2)Absatz 2,Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden.Die Nachweise gemäß Absatz eins, müssen zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden.
(3)Absatz 3,Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht unmittelbar weiter studieren, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten vorzulegen.“Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht unmittelbar weiter studieren, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2,) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten vorzulegen.“
40.Novellierungsanordnung 40, In § 49 wird in Abs. 1 die Wendung „§ 3 Abs. 6“ durch die Wendung „§ 3 Abs. 5“ und die Wendung „allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung“ durch die Wendung „Frist gemäß § 62 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002“ ersetzt; in Abs. 3 wird die Wendung „§ 31 Abs. 4“ durch die Wendung „§ 29“ ersetzt.In Paragraph 49, wird in Absatz eins, die Wendung „§ 3 Absatz 6, durch die Wendung „§ 3 Absatz 5 und die Wendung „allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung“ durch die Wendung „Frist gemäß Paragraph 62, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002“ ersetzt; in Absatz 3, wird die Wendung „§ 31 Absatz 4, durch die Wendung „§ 29“ ersetzt.
41.Novellierungsanordnung 41, § 49 Abs. 2 lautet:Paragraph 49, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Während eines Studiums an einer international anerkannten Hochschule im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern ruht der Anspruch nicht.“
42.Novellierungsanordnung 42, In § 50 werden in Abs. 2 Z 2 nach der Wendung „§ 20 Abs. 1 Z 2“ ein Beistrich und die Wendung „4, 4a, 5 und 6“ ergänzt; in Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „§ 3 Abs. 1“ durch die Wendung „§ 3“ ersetzt; die Abs. 3, 4 und 5 entfallen; Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.In Paragraph 50, werden in Absatz 2, Ziffer 2, nach der Wendung „§ 20 Absatz eins, Ziffer 2, ein Beistrich und die Wendung „4, 4a, 5 und 6“ ergänzt; in Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wendung „§ 3 Absatz eins, durch die Wendung „§ 3“ ersetzt; die Absatz 3, 4 und 5 entfallen; Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
43.Novellierungsanordnung 43, In § 51 Abs. 2 wird die Zahl „36“ durch die Zahl „60“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 2, wird die Zahl „36“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 51 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wendung „§ 23 Z 2“ der Beistrich durch ein „und“ ersetzt; die Wendung „und § 25 Abs. 1 Z 2“ entfällt.In Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wendung „§ 23 Ziffer 2, der Beistrich durch ein „und“ ersetzt; die Wendung „und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 52 Abs. 3 entfällt die Wendung „im Bereich jedes Bundesministeriums“.In Paragraph 52, Absatz 3, entfällt die Wendung „im Bereich jedes Bundesministeriums“.
46.Novellierungsanordnung 46, Dem § 52 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 52, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die §§ 50 und 51 anzuwenden.“Für das Erlöschen und für die Rückzahlung von Fahrtkostenzuschüssen sind die Paragraphen 50 und 51 anzuwenden.“
47.Novellierungsanordnung 47, In § 52c wird in Abs. 4 die Wendung „§ 30 Abs. 2 Z 1 bis 5“ durch die Wendung „§ 27 Abs. 2 und 3“, die Wendung „mögliche Höchststudienbeihilfe“ durch die Wendung „höchstmögliche Studienbeihilfe“ und die Wendung „60 Euro“ durch die Wendung „120 Euro“ ersetzt.In Paragraph 52 c, wird in Absatz 4, die Wendung „§ 30 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 durch die Wendung „§ 27 Absatz 2 und 3, die Wendung „mögliche Höchststudienbeihilfe“ durch die Wendung „höchstmögliche Studienbeihilfe“ und die Wendung „60 Euro“ durch die Wendung „120 Euro“ ersetzt.
48.Novellierungsanordnung 48, In § 52d wird die Wendung „in der Abschlussphase“ durch die Wendung „mindestens im dritten Semester“ ersetzt.In Paragraph 52 d, wird die Wendung „in der Abschlussphase“ durch die Wendung „mindestens im dritten Semester“ ersetzt.
49.Novellierungsanordnung 49, § 53 lautet:Paragraph 53, lautet:
„§ 53.Paragraph 53,
Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.“
50.Novellierungsanordnung 50, § 54 Abs. 1 samt Überschrift lautet:Paragraph 54, Absatz eins, samt Überschrift lautet:
„Beihilfe für ein Auslandsstudium
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.“
51.Novellierungsanordnung 51, In § 55 wird das Wort „Ende“ durch das Wort „Beginn“ ersetzt.In Paragraph 55, wird das Wort „Ende“ durch das Wort „Beginn“ ersetzt.
52.Novellierungsanordnung 52, In § 56 Abs. 1 wird der Betrag „582 Euro“ durch den Betrag „630 Euro“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz eins, wird der Betrag „582 Euro“ durch den Betrag „630 Euro“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 56 Abs. 4 lautet:Paragraph 56, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.“Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2 und 3 erstreckt werden.“
54.Novellierungsanordnung 54, § 56a samt Überschrift entfällt.Paragraph 56 a, samt Überschrift entfällt.
55.Novellierungsanordnung 55, In § 56c wird die Wendung „zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium“ durch die Wendung „zu diesem Zweck“ ersetzt.In Paragraph 56 c, wird die Wendung „zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium“ durch die Wendung „zu diesem Zweck“ ersetzt.
56.Novellierungsanordnung 56, § 56d lautet:Paragraph 56 d, lautet:
„§ 56d.Paragraph 56 d,
(1)Absatz eins,Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.
(2)Absatz 2,Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3)Absatz 3,Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4)Absatz 4,Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 24).Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (Paragraphen 6 bis 24).
(5)Absatz 5,Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgen nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. § 39 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden, wobei für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung die Antragsfrist des Wintersemesters gemäß § 39 Abs. 2 maßgeblich ist.“Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgen nach den Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2, auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Paragraph 39, Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden, wobei für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung die Antragsfrist des Wintersemesters gemäß Paragraph 39, Absatz 2, maßgeblich ist.“
57.Novellierungsanordnung 57, Die Überschrift des dritten Abschnitts des III. Hauptstücks lautet:Die Überschrift des dritten Abschnitts des römisch drei. Hauptstücks lautet:
„Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten“
58.Novellierungsanordnung 58, In § 57 wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und der Ausdruck „Fachhochschul-Studiengängen“ durch „Fachhochschulstudien“ ersetzt.In Paragraph 57, wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und der Ausdruck „Fachhochschul-Studiengängen“ durch „Fachhochschulstudien“ ersetzt.
59.Novellierungsanordnung 59, In § 58 wird in Abs. 1 nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengänge“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; in Abs. 2 wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; die Wendung „österreichischer Studierender“ entfällt.In Paragraph 58, wird in Absatz eins, nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengänge“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; in Absatz 2, wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; die Wendung „österreichischer Studierender“ entfällt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 59 entfällt der Abs. 3; Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.In Paragraph 59, entfällt der Absatz 3,; Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
61.Novellierungsanordnung 61, In § 62 Abs. 2 entfällt die Wendung „österreichischer Studierender“.In Paragraph 62, Absatz 2, entfällt die Wendung „österreichischer Studierender“.
62.Novellierungsanordnung 62, In § 63 wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengänge“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt.In Paragraph 63, wird nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengänge“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 66 Z 2 wird die Wendung „eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors“ durch die Wendung „der Betreuerin oder des Betreuers der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit“ ersetzt.In Paragraph 66, Ziffer 2, wird die Wendung „eines im Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG oder in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors“ durch die Wendung „der Betreuerin oder des Betreuers der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit“ ersetzt.
64.Novellierungsanordnung 64, In § 67 Abs. 3 wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“, das Wort „Kollegialorgan“ durch das Wort „Organ“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 3, wird das Wort „Abschluß“ durch das Wort „Abschluss“, das Wort „Kollegialorgan“ durch das Wort „Organ“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
65.Novellierungsanordnung 65, In § 68 Abs. 1 wird die Zahl „180“ durch die Zahl „120“ ersetzt.In Paragraph 68, Absatz eins, wird die Zahl „180“ durch die Zahl „120“ ersetzt.
66.Novellierungsanordnung 66, In § 68a wird in Abs. 1 nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; in Abs. 2 wird die Wendung „Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2001“ durch die Wendung „Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011“ ersetzt.In Paragraph 68 a, wird in Absatz eins, nach der Wendung „Universitäten,“ die Wendung „Privathochschulen,“ ergänzt und die Wendung „Fachhochschul-Studiengängen“ durch das Wort „Fachhochschulen“ ersetzt; in Absatz 2, wird die Wendung „Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 74/2001“ durch die Wendung „Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. römisch eins Nr. 74/2011“ ersetzt.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 69 entfällt die Wendung „und Universitäten der Künste“.In Paragraph 69, entfällt die Wendung „und Universitäten der Künste“.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 70 Abs. 1 werden nach dem Wort „Studienzuschuss“ ein Beistrich und das Wort „Studienabschluss-Stipendium“ ergänzt.In Paragraph 70, Absatz eins, werden nach dem Wort „Studienzuschuss“ ein Beistrich und das Wort „Studienabschluss-Stipendium“ ergänzt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 72 wird das Wort „veranlaßt“ durch das Wort „veranlasst“ ersetzt.In Paragraph 72, wird das Wort „veranlaßt“ durch das Wort „veranlasst“ ersetzt.
70.Novellierungsanordnung 70, § 74 samt Überschrift entfällt.Paragraph 74, samt Überschrift entfällt.
71.Novellierungsanordnung 71, Dem § 75 werden folgende Abs. 43 bis 45 angefügt:Dem Paragraph 75, werden folgende Absatz 43 bis 45 angefügt:
„(43)Absatz 43,Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/23 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2022 eine Studienbeihilfe in der nach den §§ 26 bis 32 in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2022 zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/23 bewilligt wurde, erhalten ab 1. September 2022 eine Studienbeihilfe in der nach den Paragraphen 26 bis 32 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, zu berechnenden Höhe, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
(44)Absatz 44,In den Studienjahren 2022/23 und 2023/24 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß § 27 in der am 31. August 2022 geltenden Fassung.In den Studienjahren 2022/23 und 2023/24 gelten für den Nachweis des Selbsterhalts die Voraussetzungen gemäß Paragraph 27, in der am 31. August 2022 geltenden Fassung.
(45)Absatz 45,Für den Nachweis des Studienerfolges bei Studien, denen keine ECTS-Punkte zugeordnet sind, entsprechen einer Semesterstunde zwei ECTS-Punkte.“
72.Novellierungsanordnung 72, § 76 Abs. 1 lautet:Paragraph 76, Absatz eins, lautet:
„§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.“
73.Novellierungsanordnung 73, Dem § 78 werden folgende Abs. 41 und 42 angefügt:Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 41 und 42 angefügt:
„(41)Absatz 41,Das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederung des II. Hauptstücks, die Überschrift des fünften Abschnitts des II. Hauptstücks, die Überschrift des dritten Abschnitts des III. Hauptstücks, § 3, § 4 Abs. 1a, 1b und 2, § 6, § 9, § 15, § 16 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 17 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 Z 4 und 5, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 3, 5, und 6, die Überschrift vor § 26, § 26 Abs. 1, 2 sowie Abs. 5 bis 8, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29 samt Überschrift, § 30 samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 39 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 3, § 44, § 47 Abs. 1 und 3, § 48 Abs. 1 und 2, § 49 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 51 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 52 Abs. 3 und 4, § 52c Abs. 4, § 52d, § 53, die Überschrift vor § 54, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1 und 4, § 56c, § 56d mit Ausnahme des Abs. 5 letzter Satz, § 57, § 58 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 3, § 62 Abs. 2, § 63, § 66 Z 2, § 67 Abs. 3, § 68 Abs. 1, § 68a Abs. 1 und 2, § 69, § 70 Abs. 1, § 72, § 75 Abs. 43 und 44, sowie § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. § 25, § 25a, § 50 Abs. 3, 4 und 5, § 56a, § 59 Abs. 3 sowie § 74 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021 treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, die Untergliederung des römisch zwei. Hauptstücks, die Überschrift des fünften Abschnitts des römisch zwei. Hauptstücks, die Überschrift des dritten Abschnitts des römisch drei. Hauptstücks, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins a, eins b und 2, Paragraph 6,, Paragraph 9,, Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz eins, 3, 5,, und 6, die Überschrift vor Paragraph 26,, Paragraph 26, Absatz eins, 2, sowie Absatz 5 bis 8, Paragraph 27, samt Überschrift, Paragraph 28, samt Überschrift, Paragraph 29, samt Überschrift, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 31, samt Überschrift, Paragraph 32, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz 2 und 3, Paragraph 40, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 44,, Paragraph 47, Absatz eins und 3, Paragraph 48, Absatz eins und 2, Paragraph 49, Absatz eins bis 3, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 51, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 52, Absatz 3 und 4, Paragraph 52 c, Absatz 4,, Paragraph 52 d,, Paragraph 53,, die Überschrift vor Paragraph 54,, Paragraph 54, Absatz eins,, Paragraph 55,, Paragraph 56, Absatz eins und 4, Paragraph 56 c,, Paragraph 56 d, mit Ausnahme des Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins und 2, Paragraph 59, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 63,, Paragraph 66, Ziffer 2,, Paragraph 67, Absatz 3,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 68 a, Absatz eins und 2, Paragraph 69,, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 72,, Paragraph 75, Absatz 43 und 44, sowie Paragraph 76, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft. Paragraph 25,, Paragraph 25 a,, Paragraph 50, Absatz 3, 4 und 5, Paragraph 56 a,, Paragraph 59, Absatz 3, sowie Paragraph 74, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2021, treten mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.
(42)Absatz 42,§ 20 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 2 Z 2, § 56d Abs. 5 letzter Satz und § 75 Abs. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2022 treten mit 1. September 2024 in Kraft.“Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 56 d, Absatz 5, letzter Satz und Paragraph 75, Absatz 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2022, treten mit 1. September 2024 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer