BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 14. Februar 2022

Teil römisch eins

7. Bundesgesetz:

Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 und des Energie-Control-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2184/A Ausschussbericht 1304 Sitzung 139,, Bundesrat:, 10865 Ausschussbericht 10870 Sitzung 937,, )

7. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) und das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) geändert wird

Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 37 :

„§ 37.

Sicherheitsleistung für Anlagen auf Basis von Biomasse“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 38 :

„§ 38.

Höchstpreis für Repowering“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfällt nach dem Eintrag zu Paragraph 39, im Eintrag zur Unterabschnittsüberschrift des 4. Unterabschnitts die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2024“.

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 43, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 43a.

Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 44, folgender Eintrag samt Überschrift eingefügt:

„5. Unterabschnitt, Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen

Paragraph 44 a,

Anwendungsbereich

Paragraph 44 b,

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Paragraph 44 c,

Sicherheitsleistung

Paragraph 44 d,

Höchstpreis

Paragraph 44 e,

Korrektur des Zuschlagswertes

Paragraph 44 f,

Frist zur Inbetriebnahme“

Novellierungsanordnung 5a, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 48 :

„§ 48.

Marktprämie für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022“

Novellierungsanordnung 5b, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 103, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 103a.

Inkrafttretensbestimmung der EAG-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 181/2021“

Novellierungsanordnung 6, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15, entfällt die Wortfolge „ , Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist,“.

Novellierungsanordnung 6b, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16, entfällt die Wortfolge „und Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist,“.

Novellierungsanordnung 6c, In Paragraph 5, Absatz eins, wird nach Ziffer 30, folgende Ziffer 30 a, eingefügt:

  1. Ziffer 30 a
    „Mindest-Reinvestitionsgrad“ die Reinvestition im Verhältnis zur Neuinvestition einer der repowerten Anlage qualitativ gleichwertigen neuen Gesamtanlage (in Prozent);“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß den Paragraphen 6, Absatz 5, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gelten die Anforderungen der Verordnung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Holzhandelsüberwachungsgesetzes (HolzHÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2021,. Bei Verwendung von biologisch abbaubaren Teilen von Reststoffen und Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs, gelten die Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2021,, und der darauf beruhenden Verordnungen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz wird nach der Wortfolge „und Kürzungen gemäß Absatz 3, die Wortfolge „sowie Kürzungen und Verschiebungen gemäß Absatz 3 a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 7, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Um wirksame wettbewerbliche Ausschreibungen sicherzustellen, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ab Veröffentlichung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, mit Verordnung das im 2. Teil, 1. Hauptstück, 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes festgelegte jährliche Ausschreibungsvolumen einer Technologie im Ausmaß von höchstens 50% für das jeweilige Folgejahr oder nachfolgende Jahre reduzieren, wenn in dieser Technologie
    1. Ziffer eins
      die in einem Gebotstermin insgesamt eingereichte Gebotsmenge kleiner als das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins war und
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90,, der Evaluierung gemäß Paragraph 91,, der Berichte über die Ausschreibungen gemäß Paragraph 92,, des Entwicklungsstands des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94 und der Ergebnisse der vorangegangenen Gebotstermine dieser Technologie zukünftig eine Unterschreitung des Ausschreibungsvolumens zu erwarten ist.
    Das Ausmaß der Reduktion ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des EAG-Monitoringberichts gemäß Paragraph 90, dem Ausschreibungsvolumen derselben Technologie oder anderer Technologien für das Folgejahr oder nachfolgende Jahre zuzuschlagen. Durch die Reduktion darf die Erreichung der in Paragraph 4, festgelegten Ziele nicht gefährdet werden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktwertes gemäß Paragraph 13, desselben Monats gewährt, es sei denn, es kommt Absatz 3 a, zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 11, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß Paragraph 44 a, erhalten haben, wird die Marktprämie für die in einem Monat ins öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeiste Strommenge auf Basis des Referenzmarktpreises gemäß Paragraph 12, desselben Monats gewährt.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 12, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß Paragraph 44 a, erhalten haben, ermittelt sich der Referenzmarktpreis in Cent pro kWh aus dem arithmetischen Mittelwert aller Stundenpreise gemäß Absatz eins, eines Monats.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat am Beginn eines jeden Kalenderjahres den Referenzmarktpreis des vergangenen Jahres gemäß Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz und am Beginn eines jeden Monats den Referenzmarktpreis des vergangenen Monats gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz zu berechnen und zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „auf Grundlage des gemäß Paragraph 12, die Wortfolge „Abs. 2 erster Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß Paragraph 13, ermittelten Referenzmarktwertes zu erfolgen, es sei denn, es kommt Absatz 3 a, zur Anwendung.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 14, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen, die einen Zuschlag im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung gemäß Paragraph 44 a, erhalten haben, hat die Auszahlung auf Grundlage des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz ermittelten Referenzmarktpreises zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 18, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für gemeinsame Ausschreibungen von Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen gemäß Paragraph 44 a, ist ein eigener Höchstpreis gemäß Paragraph 44 d, festzulegen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 20, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „die Firmenbuchnummer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 20, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „das Repowering“ ein Beistrich und die Wortfolge „die Revitalisierung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19a, In Paragraph 22, Absatz 4, entfällt das Wort „treuhändig“.

Novellierungsanordnung 19b, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „oder eine Förderung nach“ die Wortfolge „dem 3. Abschnitt oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 31, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach Paragraph 7, erfolgt.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 32, wird nach der Paragraphenüberschrift „Abschlag für Freiflächenanlagen“ das Anführungszeichen vor der Absatzbezeichnung „(1)“ durch die Paragraphenbezeichnung „§ 33.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21a, In Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wortfolge „18 Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21b, Dem Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach Paragraph 7, nicht erfolgt.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 39, entfällt in der Unterabschnittsüberschrift des 4. Unterabschnitts die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2024“.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 40, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Empfänger einer Marktprämie und die Höhe des für die Berechnung der Marktprämie anzulegenden Wertes für Windkraftanlagen werden durch Ausschreibung ermittelt.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 41, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Das Ausschreibungsvolumen für Windkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 390 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 23, Absatz 3, Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr Marktprämien für Windkraftanlagen auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts gewährt werden, kann eine Ausschreibung nach Paragraph 40, Absatz eins, durchgeführt werden, wobei sich das jährliche Ausschreibungsvolumen in diesem Fall auf höchstens 190 000 kW reduziert.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 41, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Wird das für einen Gebotstermin zur Verfügung stehende Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, ist das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen dem Ausschreibungsvolumen nachfolgender Gebotstermine desselben Jahres zuzuschlagen, soweit keine Verschiebung des Ausschreibungsvolumens zugunsten der Fördermittel für Investitionszuschüsse oder eine Kürzung des Ausschreibungsvolumens nach Paragraph 7, erfolgt.“

Novellierungsanordnung 26a, In Paragraph 43, zweiter Satz entfällt das Wort „gleichmäßiger“.

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 43, wird folgender Paragraph 43 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Bestimmungen für kleine Windkraftanlagen und Energiegemeinschaften

Paragraph 43 a,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 23, Absatz 3, entspricht der Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote für
    1. Ziffer eins
      Windkraftanlagen mit einer Engpassleistung von insgesamt höchstens 20 MW sowie
    2. Ziffer 2
      Windkraftanlagen von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß Paragraph 16 b, ElWOG 2010
    dem Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins.
  2. Absatz 2,Um eine Umgehung der Engpassleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch die Aufsplitterung von Anlagen zu vermeiden, wird die Engpassleistung von Windkraftanlagen zusammengezählt, sofern es sich um mehrere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Anlagen handelt, die in der Betriebs- und Verfügungsgewalt eines oder mehrerer Unternehmen stehen, welche direkt oder indirekt einer wechselseitigen Kontrolle unterliegen, soweit für diese Anlagen bei demselben Gebotstermin oder einem Gebotstermin innerhalb der letzten 24 Monate bereits ein Gebot eingebracht wurde oder ein Vertrag gemäß Paragraph 17, oder gemäß Paragraphen 12 und 13 ÖSG 2012 besteht. Nähere Bestimmungen dazu können in der Verordnung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, festgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 28, Im 2. Abschnitt des 1. Hauptstücks des 2. Teils wird nach dem 4. Unterabschnitt folgender 5. Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt:

„5. Unterabschnitt
Gemeinsame Ausschreibung für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen

Anwendungsbereich

Paragraph 44 a,

  1. Absatz eins,In gemeinsamen Ausschreibungen sind nur Gebote für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zulässig, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 10, erfüllen.
  2. Absatz 2,Sollten bestimmte Anlagenkategorien aufgrund vergleichsweise geringer Gestehungskosten einen unverhältnismäßigen Wettbewerbsvorteil haben, so können diese mit Verordnung der Bundeministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort von den gemeinsamen Ausschreibungen gemäß Absatz eins, ausgeschlossen werden.

Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine

Paragraph 44 b,

  1. Absatz eins,Das Ausschreibungsvolumen für gemeinsame Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 a, beträgt jährlich mindestens 20 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 23, Absatz 3,
  2. Absatz 2,Gemeinsame Ausschreibungen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen sind von der EAG-Förderabwicklungsstelle zumindest einmal jährlich durchzuführen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort mit Verordnung die Gebotstermine unter Angabe des für einen Gebotstermin jeweils zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumens festzulegen.

Sicherheitsleistung

Paragraph 44 c,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Erstsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
    1. Ziffer eins
      5 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
    2. Ziffer 2
      5 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Zweitsicherheit errechnet sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit
    1. Ziffer eins
      40 Euro pro kW bei Windkraftanlagen;
    2. Ziffer 2
      40 Euro pro kW bei Wasserkraftanlagen.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsleistung kann für mehrere Anlagen und für mehrere Gebote gemeinsam gelegt werden.

Höchstpreis

Paragraph 44 d,

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für gemeinsame Ausschreibungen gemäß Paragraph 44 a, mit Verordnung gemäß Paragraph 18, einen eigenen Höchstpreis in Cent pro kWh auf Basis eines oder mehrerer Gutachten festzulegen. Der Höchstpreis hat sich an den überschneidenden Kostenstrukturen für Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen zu orientieren und kann einen gutachterlich zu ermittelnden Aufschlag auf die zugrundeliegenden Stromgestehungskosten beinhalten.

Korrektur des Zuschlagswertes

Paragraph 44 e,

Für Windkraftanlagen kann ein Korrekturfaktor auf den Zuschlagswert gemäß Paragraph 43, angewendet werden.

Frist zur Inbetriebnahme

Paragraph 44 f,

  1. Absatz eins,Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Windkraftanlagen und Wasserkraftanlagen 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.
  2. Absatz 2,Die Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle
    1. Ziffer eins
      bei Windkraftanlagen einmal um bis zu zwölf Monate,
    2. Ziffer 2
      bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monate
    verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 45, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Firmenbuchnummer“ ein Beistrich und die Wortfolge „Angaben zur Größenklasse des Unternehmens nach Anzahl der Mitarbeiter“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 45, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Neuerrichtung“ ein Beistrich eingefügt.

Novellierungsanordnung 30a, In Paragraph 46, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „Hat die zu fördernde Maßnahme“ die Wortfolge „einen Zuschlag nach Paragraph 23, oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30b, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    für Windkraftanlagen hat eine Differenzierung nach den standortbedingten unterschiedlichen Stromerträgen zu erfolgen;“

Novellierungsanordnung 31, Die Überschrift zu Paragraph 48, lautet:

„Marktprämie für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 48, Absatz eins, wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „im Kalenderjahr 2022“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 48, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Vergabevolumen für Windkraftanlagen für das Kalenderjahr 2022 beträgt 200 000 kW.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 48, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 49, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das Vergabevolumen für Wasserkraftanlagen beträgt jährlich mindestens 90 000 kW, vorbehaltlich allfälliger Kürzungen gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 46, Absatz 3, Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 35a, Dem Paragraph 50, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung einen Mindest-Reinvestitionsgrad und ein Minimum an Betriebsjahren als zusätzliche Fördervoraussetzungen festlegen.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 50, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 51, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung das in einem Kalenderjahr zur Verfügung stehende Vergabevolumen festzulegen.“

Novellierungsanordnung 37a, In Paragraph 56 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Neuerrichtung und Revitalisierung einer Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von über 2 MW (nach Revitalisierung) bis einschließlich 25 MW (nach Revitalisierung), mit Ausnahme von Neubauten und Revitalisierungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2, kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, sofern nicht ausgeschöpfte Mittel nach Paragraph 27, ÖSG 2012 vorhanden sind. Die Fördermittel werden in den in Absatz 2, genannten Kategorien vergeben, sind jedoch, abweichend von Absatz 2,, mit den nicht ausgeschöpften Mitteln nach Paragraph 27, ÖSG 2012 begrenzt. Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2022 und, soweit ausreichende Fördermittel vorhanden sind, auch im Kalenderjahr 2023 ein Fördercall stattzufinden hat. Anträge, die mit den Fördermitteln nach dieser Bestimmung nicht mehr zur Gänze bedeckt werden können, gelten als zurückgezogen. Allfällige Restbeträge sind den Fördermitteln gemäß Absatz 2, zuzuschlagen. Absatz 3, 5 und 7 sind sinngemäß anwendbar.“

Novellierungsanordnung 37b, In Paragraph 56 a, Absatz 3, erster Satz wird nach der Wortfolge „je Kategorie festzulegen, wobei“ die Wortfolge „eine Differenzierung nach der Engpassleistung zulässig ist und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37c, In Paragraph 56 a, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge „Fördercalls haben“ das Wort „mindestens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37d, Paragraph 57, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Mit Verordnung gemäß Paragraph 58, sind höchstzulässige Fördersätze pro kW festzulegen, wobei eine Differenzierung nach der Engpassleistung zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 62, Absatz 3, entfallen der zweite und der dritte Satz.

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Recht und Pflichten“ durch die Wortfolge „Rechte und Pflichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39a, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Den Netzbetreibern sind bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Teil entstehende Kosten nach Maßgabe der Grundsätze des Paragraph 59, ElWOG 2010 im Rahmen der Kostenermittlung anzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 72, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Befreiung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG sowie die Paragraphen 47 bis 50, Paragraph 51, Absatz eins bis 4 und Paragraph 53, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 72, Absatz 3, Ziffer 6, entfällt der Buchstabe „Z“ vor der Ziffernbezeichnung „6.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 72, Absatz 5, letzter Satz wird das Wort „erlange“ durch das Wort „erlangte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 72, Absatz 6, erster Satz entfällt nach der Wortfolge „von der Pflicht zur Entrichtung der Rundfunkgebühren“ das Wort „befreit“.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 72, entfällt Absatz 8,

Novellierungsanordnung 44a, Paragraph 72 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für das Verfahren, die Befristung der Kostendeckelung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Kostendeckelung gelten Paragraph 6, Absatz eins, RGG, Paragraph 49, Ziffer eins bis 4 erster Satz, Paragraph 50, Absatz 2 bis 6, Paragraph 51, Absatz eins,, Absatz 2, erster Satz, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 53, der Fernmeldegebührenordnung sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Regulierungsbehörde sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 72 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „§ 72 Absatz 3, 4, 5 und 8 durch die Wortfolge „§ 72 Absatz 3, 4 und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 72 a, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Kosten gemäß Absatz eins,, die den Betrag von 75 Euro übersteigen, sind bis zu einem Betrag von 100 Euro auf die übrigen Endverbraucher, die an die Netzebene gemäß Paragraph 63, Ziffer 7, ElWOG 2010 angeschlossen und Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, sind, zu verteilen. Auf diese Bestimmung sind Unternehmen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KSchG in geeigneter Weise hinzuweisen, etwa auf den Rechnungen für die Netznutzung und auf der Internetseite der Netzbetreiber. Kosten gemäß Absatz eins,, die den Betrag von 100 Euro übersteigen, sind auf alle an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbraucher zu verteilen. Zum Nachweis der Unternehmenseigenschaft sind betroffene Endverbraucher aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Nach Vorlage der Nachweise sind Unternehmen die erhöhten Kosten von den Netzbetreibern nicht mehr in Rechnung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 73, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossenen Endverbrauchern ist“ die Wortfolge „ab dem Kalenderjahr 2023“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47a, In Paragraph 73, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist“.

Novellierungsanordnung 47b, In Paragraph 73, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Absatz 7, festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt Nummer L 352 vom 24.12.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, Amtsblatt Nummer L 215 vom 7.7.2020 Seite 3, als De-minimis-Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 48, Der Einleitungssatz in Paragraph 73, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt im Kalenderjahr 2023:“

Novellierungsanordnung 49, Dem Paragraph 74, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für das Kalenderjahr 2022 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für das Kalenderjahr 2022 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten.“

Novellierungsanordnung 49a, In Paragraph 75, Absatz eins, letzter Satz entfällt die Wortfolge „und Betreiber von Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist“.

Novellierungsanordnung 49b, In Paragraph 75, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Ausnahmen oder Ermäßigungen für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, sofern die Anlage eine Mindestleistung von 1 MW aufweist, ausschließlich erneuerbare Elektrizität bezieht und nicht in das Gasnetz einspeist, können nach Maßgabe der beihilferechtlichen Regelungen der Europäischen Union, soweit anwendbar, in der Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegt werden. Solange dies nicht erfolgt, können solche Ausnahmen unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt Nummer L 352 vom 24.12.2013 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972, Amtsblatt Nummer L 215 vom 7.7.2020 Seite 3, als De-minimis-Förderungen gewährt werden. Die Ökostromabwicklungsstelle hat auf Ansuchen des Endverbrauchers die Erfüllung der Voraussetzungen einer Ausnahme als De-minimis-Förderung zu prüfen und das Ansuchen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bestätigen. Der Endverbraucher und die EAG-Förderabwicklungsstelle haben der Ökostromabwicklungsstelle die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen hat die Ökostromabwicklungsstelle dem betroffenen Netzbetreiber sowie dem Endverbraucher die Gewährung einer De-minimis-Förderung mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 79, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, sind auf Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 89, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,,“ durch den Ausdruck „KSchG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 91, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat das mit diesem Bundesgesetz geschaffene Fördersystem für den Ausbau erneuerbarer Energien unter Heranziehung externer Fachexperten drei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2024 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Der Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie den beigezogenen Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln. Dies schließt auch Daten mit ein, die für die Erstellung des Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat, notwendig sind.“

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Punkt nach dem Wort „Anpassungsbedarf“ durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Dem Paragraph 91, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Dies schließt auch Kosten für die Erstellung eines Evaluierungsplans und darin vorgesehener Zwischenberichte mit ein, zu denen sich die Republik Österreich im Verfahren gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV gegenüber der Europäischen Kommission verpflichtet hat.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 100, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Im Jahr des Inkrafttretens der unter Paragraph 103, Absatz 2, fallenden Bestimmungen reduzieren sich die jährlichen Ausschreibungsvolumen und Vergabevolumen je abgelaufenem Quartal um ein Viertel. Dies gilt nicht für das Vergabevolumen für Windkraftanlagen gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen sind abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, zumindest einmal jährlich durchzuführen. Ausschreibungen für Windkraftanlagen können abweichend von Paragraph 41, Absatz 2, einmal jährlich durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 55a, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die gemäß Paragraph 27, ÖSG 2012 nicht ausgeschöpften Mittel sind den Fördermitteln für Investitionszuschüsse für Wasserkraftanlagen gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins a, zuzuschlagen.“

Novellierungsanordnung 55b, (Verfassungsbestimmung) Paragraph 102, samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

Paragraph 102,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    (Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich Paragraph eins und Paragraph 103, die Bundesregierung;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 33, Absatz 2 und 4, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43,, Paragraph 46, Absatz 4,, Paragraph 50, Absatz eins und 2, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 54, Absatz 4,, Paragraph 58, Absatz eins und Paragraph 63, Absatz eins, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 3 a, 4 und 6, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 43 a, Absatz 2,, Paragraph 44 a, Absatz 2,, Paragraph 44 b, Absatz 2,, Paragraph 73, Absatz eins a, und 7, Paragraph 75, Absatz eins a, und 2, Paragraph 76, Absatz 2,, Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 5, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 38,, Paragraph 44 d und Paragraph 47, Absatz eins, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
  5. Ziffer 4 a
    hinsichtlich Paragraph 49, Absatz 2, die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
  6. Ziffer 5
    im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“

Novellierungsanordnung 56, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 103, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 4,Die Einträge im Inhaltverzeichnis zu Paragraph 37,, zu Paragraph 38,, zur Überschrift des 4. Unterabschnitts, zu Paragraph 43 a,, zum 5. Unterabschnitt und zu Paragraph 48, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 30 a,, Paragraph 7, Absatz eins und 3 a, Paragraph 11, Absatz 3 und 3 a, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 14, Absatz 2, 3 und 3 a, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Ziffer eins und 7, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraph 31, Absatz 3,, die Paragraphenbezeichnung des Paragraph 33,, Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 35, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz 3,, die Überschrift des 4. Unterabschnitts, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 3, Paragraph 43,, Paragraph 43 a, samt Überschrift, Paragraphen 44 a bis 44 f samt Überschriften und Überschrift des 5. Unterabschnitts, Paragraph 45, Ziffer eins und 5, Paragraph 46, Absatz 5,, Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 48, samt Überschrift, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins und 2, Paragraph 51, Absatz 2, sowie Paragraph 100, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 103 a, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 15 und 16, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 56 a, Absatz eins a, 3, und 4, Paragraph 57, Absatz 3,, Paragraph 62, Absatz 3,, Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz 3,, Paragraph 72, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 6,, Absatz 5, und 6, Paragraph 72 a, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 73, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 74, Absatz 4,, Paragraph 75, Absatz eins und eins a, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 5,, Paragraph 100, Absatz 8 und Paragraph 102, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010) geändert wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 8,, Paragraph 9,, Paragraph 10 a,, Paragraph 11,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 16 a bis Paragraph 16 e,, Paragraph 17 a,, Paragraph 18 a,, Paragraph 19,, Paragraph 19 a,, Paragraph 20,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22 a,, Paragraph 23 a bis Paragraph 23 d,, Paragraph 24 bis Paragraph 36,, Paragraph 37, Absatz 7,, Paragraph 38,, Paragraph 39,, Paragraph 48 bis Paragraph 65,, Paragraph 69,, Paragraph 72,, Paragraph 73, Absatz 2 und 3, Paragraph 76,, Paragraph 77 a bis Paragraph 79,, Paragraph 81 bis Paragraph 84 a,, Paragraph 88, Absatz 2 bis 8, Paragraph 89,, Paragraph 92 bis Paragraph 94,, Paragraph 99 bis Paragraph 103,, Paragraph 109, Absatz 2 bis 7, Paragraph 110 bis Paragraph 112,, Paragraph 113, Absatz eins und Paragraph 114, Absatz eins und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 16 b, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, sind auf Bürgerenergiegemeinschaften nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 80, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Gleichzeitig ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 80, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Änderungen der vertraglich vereinbarten Entgelte von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmern mit unbefristeten Verträgen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand stehen. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Verbraucher und Kleinunternehmer müssen über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens ein Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch informiert werden. Gleichzeitig sind Verbraucher und Kleinunternehmer darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären. Versorger haben dabei von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
  2. Absatz 2 b,Im Falle einer Kündigung gemäß Absatz 2, oder 2a endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern der Kunde bzw. Verbraucher oder Kleinunternehmer nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. Der Versorger hat Verbraucher in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß Paragraph 77, transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß Paragraph 82, Absatz 7, sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierungen zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 80, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Modalitäten, zu welchen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, einzuräumen ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 80, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Durch die Regelungen der Absatz eins bis 4 bleiben die Bestimmungen des ABGB unberührt. Vorbehaltlich des Absatz 2 a, bleiben auch die Bestimmungen des KSchG unberührt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 7 und Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, wird jeweils folgende Wortfolge angefügt:

„wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist,“.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 82, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmern für den Fall einer aus einer Jahresabrechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung für die Dauer von bis zu 18 Monaten einzuräumen. Die Regulierungsbehörde kann nähere Modalitäten der Ratenzahlung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung durch Verordnung festlegen. Die Regulierungsbehörde hat diese Bestimmung zwei Jahre nach Inkrafttreten auf deren soziale Treffsicherheit zu evaluieren.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 82, Absatz 3, lautet der vierte Satz:

„Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen gemäß Absatz 7, sowie auf das Recht auf Versorgung gemäß Paragraph 77, hinzuweisen, wobei hierfür eine von der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellte Musterformulierung zu verwenden ist.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 109, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 16 b, Absatz 6,, Paragraph 80, Absatz 2 bis 2 b, Absatz 3, Ziffer 9 und Absatz 5,, Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 7,, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 2 a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem das Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) geändert wird

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt 1 Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 20, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms“ das Wort „wird“ eingefügt.

Van der Bellen

Nehammer