61. Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz, das Rechtspflegergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:Die Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 2 wird das Wort „fachmännischen“ durch das Wort „fachkundigen“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 2, wird das Wort „fachmännischen“ durch das Wort „fachkundigen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Fachkundige Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse im vollen Umfang.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 Abs. 2 wird das Wort „fachmännischen“ durch das Wort „fachkundigen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 8, Absatz 2, wird das Wort „fachmännischen“ durch das Wort „fachkundigen“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„§ 7 Abs. 3 ist anzuwenden.“„§ 7 Absatz 3, ist anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 2 wird das Wort „fachmännische“ durch das Wort „fachkundige“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird das Wort „fachmännische“ durch das Wort „fachkundige“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die §§ 15 bis 18 samt Überschrift lauten:Die Paragraphen 15 bis 18 samt Überschrift lauten:
„Fachkundige Laienrichter in Handelssachen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDas Amt eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen ist ein Ehrenamt. Fachkundige Laienrichter führen während der Dauer ihrer Verwendung die Bezeichnung „Kommerzialrat/Kommerzialrätin“. Sie haben nur bei Amtshandlungen, die der Senat außerhalb des Gerichtsgebäudes vornimmt, Anspruch auf Vergütung in gleicher Art wie die Berufsrichter des Gerichtshofs, dem sie angehören.
(2)Absatz 2Für jeden Gerichtshof, der in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen tätig ist, sind fachkundige Laienrichter in ausreichender Anzahl nach Einholung von Vorschlägen der zuständigen Wirtschaftskammer und des Personalsenats des betreffenden Gerichtshofs von der Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu bestellen. Zu fachkundigen Laienrichtern bei den Gerichtshöfen zweiter Instanz sind tunlichst solche Personen zu bestellen, die schon durch längere Zeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz als Laienrichter zufriedenstellend tätig waren.
(3)Absatz 3Ein fachkundiger Laienrichter wird für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt; seine Wiederbestellung ist zulässig. Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.
(4)Absatz 4Die zu fachkundigen Laienrichtern bestellten Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie bestellt worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten, die Pflichten meines Amtes gewissenhaft, uneigennützig, unparteiisch und ohne Unterschied der Person zu erfüllen und das Amtsgeheimnis zu wahren.“
Bei Wiederernennung genügt die Verweisung auf das bereits geleistete Gelöbnis. Ein fachkundiger Laienrichter darf sein Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit von Richtern (§§ 19 ff; § 22 GOG) gelten auch für fachkundige Laienrichter.Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und Befangenheit von Richtern (Paragraphen 19, ff; Paragraph 22, GOG) gelten auch für fachkundige Laienrichter.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsZum fachkundigen Laienrichter in Handelssachen können nur Personen bestellt werden, die
das 24. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen,
zur Übernahme des Amtes bereit sind,
infolge ihres Berufes über eine genaue Kenntnis des geschäftlichen Verkehrs und der für diesen geltenden Gesetze und Gewohnheiten verfügen und
von der zuständigen Wirtschaftskammer und dem Personalsenat des betreffenden Gerichtshofs vorgeschlagen werden.
(2)Absatz 2Als fachkundige Laienrichter in Handelssachen können vorgeschlagen werden
im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer,
sonstige Unternehmer im Sinne des § 1 UGB,sonstige Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, UGB,
unbeschränkt haftende Gesellschafter einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft,
Mitglieder des vertretungsbefugten Organs einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
Personen, die seit mehreren Jahren in leitender Stellung in einem Unternehmen tätig sind .
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsDas Amt als fachkundiger Laienrichter in Handelssachen endet
mit Ablauf der Amtszeit (§ 15 Abs. 3),mit Ablauf der Amtszeit (Paragraph 15, Absatz 3,),
(2)Absatz 2Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn er
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt,
ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft oder
selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
(3)Absatz 3Der Verlust der Unternehmereigenschaft, die Löschung der Firma, das Ausscheiden aus dem Unternehmen, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Bestellung beschäftigt war, sowie das Überschreiten der in § 16 Abs. 1 Z 1 festgelegten Altersgrenze ziehen einen Verlust des Amtes nicht nach sich.Der Verlust der Unternehmereigenschaft, die Löschung der Firma, das Ausscheiden aus dem Unternehmen, in welchem der Laienrichter zur Zeit seiner Bestellung beschäftigt war, sowie das Überschreiten der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Altersgrenze ziehen einen Verlust des Amtes nicht nach sich.
(4)Absatz 4Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 und 6 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, und über die Enthebung nach Abs. 2 Z 4 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.Über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 6 hat das Gericht, das im Sinne des Paragraph 90, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Dienstgericht wäre, in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RStDG vorgesehenen Verfahren, und über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer 4, das Gericht, das im Sinne des Paragraph 111, RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
(5)Absatz 5Über die Enthebung nach Abs. 2 Z 5 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter bestellt worden ist.Über die Enthebung nach Absatz 2, Ziffer 5, hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter bestellt worden ist.
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz einsWenn die Stelle eines fachkundigen Laienrichters in Handelssachen zur Besetzung gelangen soll, hat der Präsident des Gerichtshofs die zuständige Wirtschaftskammer zur Erstattung eines Vorschlags aufzufordern. Sind mehrere Stellen zu besetzen, so hat die Aufforderung die Anzahl der zu besetzenden Stellen zu enthalten.
(2)Absatz 2Zuständige Wirtschaftskammer ist für die Gerichtshöfe erster Instanz diejenige Landeskammer, in deren Wirkungsbereich der Sprengel des jeweiligen Gerichtshofs fällt. Für die Gerichtshöfe zweiter Instanz sind diejenigen Landeskammern abwechselnd zuständig, in deren Wirkungsbereiche die Sprengel der jeweiligen Gerichtshöfe fallen.
(3)Absatz 3Die zuständige Wirtschaftskammer hat für jede Stelle drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Anzahl der vorgeschlagenen Personen die Anzahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchteil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.
(4)Absatz 4Wenn ein fachkundiger Laienrichter in Handelssachen, der infolge Ablaufs seiner Amtszeit auszuscheiden hat, bereit ist, dieses Amt für weitere fünf Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschluss des Personalsenats des Gerichtshofs dessen Wiederbestellung in Aussicht zu nehmen wäre, sowie die Bestellungsvoraussetzungen (§ 16) nach wie vor gegeben sind, hat der Präsident des Gerichtshofs der zuständigen Wirtschaftskammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlags mitzuteilen, dass es ihr freistehe, die Wiederbestellung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in Abs. 3 bestimmte Zahl von Personen zu umfassen.Wenn ein fachkundiger Laienrichter in Handelssachen, der infolge Ablaufs seiner Amtszeit auszuscheiden hat, bereit ist, dieses Amt für weitere fünf Jahre zu übernehmen, und zugleich nach dem Beschluss des Personalsenats des Gerichtshofs dessen Wiederbestellung in Aussicht zu nehmen wäre, sowie die Bestellungsvoraussetzungen (Paragraph 16,) nach wie vor gegeben sind, hat der Präsident des Gerichtshofs der zuständigen Wirtschaftskammer bei der Aufforderung zur Erstattung des Vorschlags mitzuteilen, dass es ihr freistehe, die Wiederbestellung des ausscheidenden Laienrichters zu beantragen oder einen Vorschlag zur Neubesetzung der Stelle zu erstatten. Nur im letzteren Falle hat der Vorschlag die in Absatz 3, bestimmte Zahl von Personen zu umfassen.
(5)Absatz 5Nach Einlangen der Vorschläge der zuständigen Wirtschaftskammer hat der Personalsenat des Gerichtshofs ein Gutachten abzugeben.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 92b erhält die Bezeichnung „§ 92c“.Paragraph 92 b, erhält die Bezeichnung „§ 92c“.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 92a wird folgender § 92b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 92 a, wird folgender Paragraph 92 b, samt Überschrift eingefügt:
„Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz
§ 92b.Paragraph 92 b,
Streitigkeiten wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz können auch bei dem Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 101 wird folgender § 101a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 101, wird folgender Paragraph 101 a, samt Überschrift eingefügt:
„Klagen nach der Fluggastrechte-Verordnung
§ 101a.Paragraph 101 a,
Für Klagen über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-Verordnung), ABl. Nr. L 046 vom 17.02.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom 07.05.2019 S. 202 ist, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt.“ Für Klagen über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-Verordnung), ABl. Nr. L 046 vom 17.02.2004 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom 07.05.2019 Sitzung 202 ist, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 109b wird nach dem Klammerausdruck „(§ 131a Z 1 AußStrG)“ das Wort „und“ durch die Wortfolge „sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung“ ersetzt.In Paragraph 109 b, wird nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 131 a, Ziffer eins, AußStrG)“ das Wort „und“ durch die Wortfolge „sowie für die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 118 Z 1 entfällt.Paragraph 118, Ziffer eins, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, Der Text des § 123 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 123, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, gilt Folgendes:
Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift, 92b samt Überschrift, 92c, 101a samt Überschrift, 109b und 118 in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 7, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift sind auf nach dem 30. April 2022 zu bestellende fachkundige Laienrichter in Handelssachen anzuwenden. §§ 92b und 101a sind in dieser Fassung auf Klagen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 eingebracht werden.Die Paragraphen 7,, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift, 92b samt Überschrift, 92c, 101a samt Überschrift, 109b und 118 in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die Paragraphen 7,, 8, 10, 15 bis 18 samt Überschrift sind auf nach dem 30. April 2022 zu bestellende fachkundige Laienrichter in Handelssachen anzuwenden. Paragraphen 92 b und 101a sind in dieser Fassung auf Klagen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 eingebracht werden.
Die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Achte Gerichtsentlastungsnovelle), BGBl. Nr. 346/1933, und die Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897 über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben.Die Verordnung der Bundesregierung vom 26. Juli 1933 über Änderungen der Gerichtsverfassung und des gerichtlichen Verfahrens (Achte Gerichtsentlastungsnovelle), Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1933,, und die Verordnung der Minister der Justiz und des Handels vom 1. Juni 1897 über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande und aus dem Kreise der Schiffahrtskundigen, RGBl. Nr. 129/1897, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben.
Soweit in anderen Bundesgesetzen auf den Begriff „fachmännischer Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 an dessen Stelle der Begriff „fachkundiger Laienrichter“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form. Dies gilt nicht für die Verwendung dieses Begriffs in Schluss- und Übergangsbestimmungen sowie in In- und Außerkrafttretensbestimmungen.“
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:Die Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 64 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 64, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 68 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 68, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht hat den Ersatz von Gerichtsgebühren auch der Höhe nach festzulegen; über Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsgebühren ist im Rekursverfahren zu entscheiden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 70 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 70, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 71 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 71, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht hat den Ersatz von Gerichtsgebühren auch der Höhe nach festzulegen; über Einwendungen gegen die Höhe der Gerichtsgebühren ist im Rekursverfahren zu entscheiden.“
4a.Novellierungsanordnung 4a, In § 73b Abs. 1 letzter Satz wird der Betrag „800 Euro“ durch den Betrag „1 000 Euro“ und der Betrag „1 200 Euro“ durch den Betrag „1 400 Euro“ ersetzt.In Paragraph 73 b, Absatz eins, letzter Satz wird der Betrag „800 Euro“ durch den Betrag „1 000 Euro“ und der Betrag „1 200 Euro“ durch den Betrag „1 400 Euro“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 73b Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 73 b, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Dem Revisor steht auch der Rekurs gegen einen Beschluss nach dieser Bestimmung zu; er hat im Rekursverfahren Parteistellung.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 75 Z 1 wird das Wort „Beschäftigung“ durch die Wortfolge „soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer“ ersetzt.In Paragraph 75, Ziffer eins, wird das Wort „Beschäftigung“ durch die Wortfolge „soweit bekannt Beschäftigung und Geburtsdatum oder bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, die Firmenbuchnummer“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 80 entfällt.Paragraph 80, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 82 Abs. 1 lautet:Paragraph 82, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWenn eine Partei in einem Schriftsatz auf in ihren Händen befindliche Urkunden Bezug genommen hat, ist sie auf Verlangen des Gegners verpflichtet, ihm diese Urkunden in Abschrift innerhalb von drei Tagen zu übersenden und das Gericht hievon zu benachrichtigen oder, wenn die Herstellung von Abschriften nicht zumutbar ist oder der Gegner die Vorlage in Urschrift verlangt, die Urkunden in Urschrift bei Gericht innerhalb von drei Tagen zu hinterlegen und den Gegner hievon zu benachrichtigen. Der Gegner kann sodann die Urkunden innerhalb von drei Tagen nach empfangener Benachrichtigung einsehen und davon Abschriften herstellen.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 84 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , oder wenn es an der erforderlichen Anzahl von Schriftsatzexemplaren oder von Rubriken fehlt“.In Paragraph 84, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , oder wenn es an der erforderlichen Anzahl von Schriftsatzexemplaren oder von Rubriken fehlt“.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 84 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 84, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDas Gericht hat die Einhaltung der Formvorschrift des § 75 Z 3 von Amts wegen nur dann zu prüfen, wenn es diesbezüglich Bedenken hat.“Das Gericht hat die Einhaltung der Formvorschrift des Paragraph 75, Ziffer 3, von Amts wegen nur dann zu prüfen, wenn es diesbezüglich Bedenken hat.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 85 Abs. 1 lautet:Paragraph 85, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsZum Zwecke der Beseitigung von Formgebrechen kann die Partei vorgeladen oder ihr der Auftrag zur Behebung der gleichzeitig zu bezeichnenden Formgebrechen erteilt werden.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 85 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 85, Absatz 2, erster Satz lautet:
„War bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so ist für die Anbringung des verbesserten Schriftsatzes eine neuerliche Frist festzusetzen, bei deren Einhaltung der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen ist.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 180 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Urkunden“ die Wortfolge „in Urschrift oder Abschrift“ und nach der Wortfolge „bei Gericht zu erlegen“ die Wortfolge „oder zur mündlichen Verhandlung mitzubringen“ eingefügt.In Paragraph 180, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Urkunden“ die Wortfolge „in Urschrift oder Abschrift“ und nach der Wortfolge „bei Gericht zu erlegen“ die Wortfolge „oder zur mündlichen Verhandlung mitzubringen“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 183 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Zusammenstellungen“ die Wortfolge „in Urschrift oder Abschrift“ und nach der Wortfolge „bei Gericht belassen“ die Wortfolge „oder zur mündlichen Verhandlung mitbringen“ eingefügt.In Paragraph 183, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Zusammenstellungen“ die Wortfolge „in Urschrift oder Abschrift“ und nach der Wortfolge „bei Gericht belassen“ die Wortfolge „oder zur mündlichen Verhandlung mitbringen“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Die §§ 207 bis 213 samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 207 bis 213 samt Überschriften lauten:
„Verhandlungsprotokoll
§ 207.Paragraph 207,
(1)Absatz einsÜber jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Kann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, ausgenommen im Fall des § 209 Abs. 5, von Amts wegen zuzustellen.Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Kann eine Verhandlung nicht an einem Tag zu Ende geführt werden, so ist für jede einzelne Tagsatzung ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Parteien, ausgenommen im Fall des Paragraph 209, Absatz 5,, von Amts wegen zuzustellen.
(2)Absatz 2Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (§ 418 Abs. 1) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des § 210 einlegen.Bei Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (Paragraph 418, Absatz eins,) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des Paragraph 210, einlegen.
Inhalt des Verhandlungsprotokolls
§ 208.Paragraph 208,
(1)Absatz einsDas Protokoll hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:
die Benennung des Gerichts, die Namen der Richter und, wenn ein Schriftführer oder ein Dolmetscher zugezogen wird, deren Namen; die Angabe von Zeit, Ort und Dauer der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich durchgeführt wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;
die Namen der Parteien und ihrer Vertreter sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;
die Benennung und die Namen der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind, sowie die Angabe, ob und welche dieser Personen unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung teilgenommen haben.
(2)Absatz 2Im Verhandlungsprotokoll sind der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung in gedrängt zusammenfassender Form darzustellen. Insbesondere sind die während der Verhandlung von den Parteien abgegebenen wesentlichen Erklärungen und die gestellten Anträge, soweit sie für den Gang oder die Entscheidung des Verfahrens erheblich sind, der zusammengefasste Inhalt des sich auf den Sachverhalt beziehenden beiderseitigen Vorbringens und die angebotenen Beweismittel, der wesentliche Inhalt der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens samt dem wesentlichen Inhalt des Prozessprogramms, eine zusammenfassende Wiedergabe der Inhalte der Beweisaufnahmen sowie die bei der Verhandlung gefällten und verkündeten gerichtlichen Entscheidungen aufzunehmen.
(3)Absatz 3Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbote ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
(4)Absatz 4Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen oder der Inhalte der Beweisaufnahmen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.
(5)Absatz 5In der Verhandlung abgegebene Erklärungen und gestellte Anträge der Parteien sowie verkündete gerichtliche Entscheidungen können auch in besonderen Schriftstücken dem Protokoll als Anlagen beigefügt werden. In diesem Fall ist nur die Tatsache zu protokollieren, dass die Erklärung abgegeben, der Antrag gestellt oder die Entscheidung verkündet und dem Protokoll angefügt wurde.
Protokollierung
§ 209.Paragraph 209,
(1)Absatz einsDie Protokollierung kann durch Diktat des die Verhandlung leitenden Richters unter Verwendung eines Tonträgers, Beiziehung eines Schriftführers oder durch eigenständige Aufzeichnung (Mitschrift) durch den die Verhandlung leitenden Richter oder einen Schriftführer erfolgen.
(2)Absatz 2Wird für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls ein Tonträger verwendet oder das Protokoll in Kurzschrift verfasst, so sind die Angaben des § 208 Abs. 1 in Vollschrift zu protokollieren.Wird für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls ein Tonträger verwendet oder das Protokoll in Kurzschrift verfasst, so sind die Angaben des Paragraph 208, Absatz eins, in Vollschrift zu protokollieren.
(3)Absatz 3Das in Vollschrift aufgenommene Protokoll bzw. der in Vollschrift aufgenommene Teil des Protokolls ist von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben. Wurde ein Vergleich geschlossen, so ist auch die Unterschrift der Parteien oder ihrer Vertreter erforderlich, und, wenn Dritte dem Vergleich beitreten, auch die Unterschrift dieser. Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name durch den die Verhandlung leitenden Richter beizusetzen.
(4)Absatz 4Von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls ist eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, die von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben ist.
(5)Absatz 5Die Übertragung in Vollschrift entfällt, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil bei dieser Tagsatzung erledigt wird und die Parteien keine Ausfertigung des gesamten Protokolls beantragen. In einem solchen Fall sind entweder der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage, das Anerkenntnis oder der Verzicht in Vollschrift zu protokollieren oder diese Teile des Protokolls in Vollschrift zu übertragen und das Teilprotokoll den Parteien zuzustellen.
Unrichtigkeiten des Protokolls, Widerspruch
§ 210.Paragraph 210,
(1)Absatz einsDie Parteien haben spätestens am Ende der Tagsatzung auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhalts dem tatsächlichen Verlauf und Inhalt der Verhandlung nicht entspricht. Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien auf ihren Antrag vorzuspielen oder zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen. Eine dem Gericht notwendig scheinende Richtigstellung des Protokollinhalts hat durch Ausbesserung des Protokolls zu geschehen. Spricht sich eine Partei gegen die Berichtigung aus, so hat das Gericht hierüber einen Beschluss zu fassen. Bleiben die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolls Widerspruch eingelegt werden. Die konkreten Einwendungen gegen die Protokollierung sind im Protokoll festzuhalten. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gericht angeordnet werden, dass der Widerspruch vom Rechtsanwalt schriftlich abgefasst wird; er wird dem Protokoll als Anhang beigefügt.
(2)Absatz 2Wird von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls eine Übertragung in Vollschrift angefertigt, so kann die Partei gegen Fehler der Übertragung binnen drei Tagen ab Zustellung Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann mit Schriftsatz oder, wenn die Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, mündlich zu Protokoll erklärt werden. Infolge erhobenen Widerspruchs kann die Übertragung vom Gericht entsprechend geändert werden.
(3)Absatz 3Die Aufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Abs. 2) ein Monat verstrichen ist oder, wenn Widerspruch gegen die Übertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.Die Aufnahme auf dem Tonträger darf erst gelöscht werden, wenn seit Ablauf der Frist zur Erhebung des Widerspruches (Absatz 2,) ein Monat verstrichen ist oder, wenn Widerspruch gegen die Übertragung erhoben wird, erst mit Rechtskraft der Entscheidung über den Widerspruch. Dies gilt sinngemäß für das in Kurzschrift aufgenommene Protokoll.
(4)Absatz 4Offenbare Unrichtigkeiten der Aufnahme oder der Übertragung des Protokolls können auch nachträglich jederzeit vom Gericht berichtigt werden.
(5)Absatz 5Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Beweiskraft des Protokolls
§ 211.Paragraph 211,
(1)Absatz einsSoweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Entsprechung der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
(2)Absatz 2Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
(3)Absatz 3Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.
Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle
§ 212.Paragraph 212,
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
Bedeutung des Protokollinhalts
§ 213.Paragraph 213,
Der Inhalt des Verhandlungsprotokolls, des im Laufe eines Rechtsstreites durch einen beauftragten oder ersuchten Richter aufgenommenen Protokolls und des außerhalb einer Verhandlung aufgenommenen Protokolls samt deren jeweiligen Anlagen, die dem erkennenden Gericht vorliegen, sind von Amts wegen zu beachten.“
16.Novellierungsanordnung 16, Die §§ 214 bis 217 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 214 bis 217 samt Überschriften entfallen.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 219 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „enthalten,“ die Wendung „sowie anderer kraft ausdrücklicher Anordnung der Akteneinsicht entzogener Aktenstücke,“ eingefügt.In Paragraph 219, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „enthalten,“ die Wendung „sowie anderer kraft ausdrücklicher Anordnung der Akteneinsicht entzogener Aktenstücke,“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 219 Abs. 3 entfällt.Paragraph 219, Absatz 3, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 227 Abs. 2 lautet das Zitat „§ 49 Abs. 1 JN“.In Paragraph 227, Absatz 2, lautet das Zitat „§ 49 Absatz eins, JN“.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 236 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck „(§§ 403 ff EO)“.In Paragraph 236, Absatz 3, lautet der Klammerausdruck „(Paragraphen 403, ff EO)“.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 251 entfällt die Z 1.In Paragraph 251, entfällt die Ziffer eins,
22.Novellierungsanordnung 22, In § 251 Z 2 entfällt die Wendung „die vom Kläger vorzulegenden (§ 81 Abs. 1)“.In Paragraph 251, Ziffer 2, entfällt die Wendung „die vom Kläger vorzulegenden (Paragraph 81, Absatz eins,)“.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 286 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 286, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWenn die Parteien bei der durch einen beauftragten oder ersuchten Richter oder einer außerhalb einer Verhandlung vorgenommenen Amtshandlung nicht anwesend waren, ist ihnen, sofern nicht die Bestimmungen des § 193 Abs. 3 zur Anwendung kommen, vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung zu den Ergebnissen dieser Amtshandlung zu äußern.“Wenn die Parteien bei der durch einen beauftragten oder ersuchten Richter oder einer außerhalb einer Verhandlung vorgenommenen Amtshandlung nicht anwesend waren, ist ihnen, sofern nicht die Bestimmungen des Paragraph 193, Absatz 3, zur Anwendung kommen, vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung zu den Ergebnissen dieser Amtshandlung zu äußern.“
24.Novellierungsanordnung 24, Der Text des § 297 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 297, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Die Urkunden sind dem Gericht in Abschrift vorzulegen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Ist dies unmöglich oder untunlich, so können sie auch in Urschrift vorgelegt werden. Werden Urkunden nicht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, so ist in dem Schriftsatz, mit dem die Urschriften vorgelegt werden, darauf hinzuweisen, dass und welche Urkunden in Urschrift vorgelegt werden (§ 75 Z 2).“Die Urkunden sind dem Gericht in Abschrift vorzulegen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Ist dies unmöglich oder untunlich, so können sie auch in Urschrift vorgelegt werden. Werden Urkunden nicht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt, so ist in dem Schriftsatz, mit dem die Urschriften vorgelegt werden, darauf hinzuweisen, dass und welche Urkunden in Urschrift vorgelegt werden (Paragraph 75, Ziffer 2,).“
25.Novellierungsanordnung 25, In § 299 erster Satz entfällt das Wort „nur“.In Paragraph 299, erster Satz entfällt das Wort „nur“.
26.Novellierungsanordnung 26, In § 306 entfällt das Wort „beglaubigter“; folgender Satz wird angefügt:In Paragraph 306, entfällt das Wort „beglaubigter“; folgender Satz wird angefügt:
„§ 299 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Urschrift ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen ist.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 316 lautet:Paragraph 316, lautet:
„§ 316.Paragraph 316,
Urkunden, die in Urschrift vorgelegt werden, sind in Abschrift zum Akt zu nehmen. Die Urschriften sind demjenigen, der sie vorgelegt hat, bei erster Gelegenheit zurückzustellen. Urkunden, bei denen es unmöglich oder untunlich ist, eine Abschrift zum Akt zu nehmen oder deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, sind bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei Gericht zurückzubehalten, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.“
28.Novellierungsanordnung 28, In § 354 Abs. 2 wird die Wortfolge „Anstatt des ungehorsamen Sachverständigen kann“ durch die Wendung „In den Fällen des Abs. 1 kann auch“ ersetzt.In Paragraph 354, Absatz 2, wird die Wortfolge „Anstatt des ungehorsamen Sachverständigen kann“ durch die Wendung „In den Fällen des Absatz eins, kann auch“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In § 354 Abs. 3 wird das Wort „ungehorsame“ durch die Wortfolge „seine Pflichten verletzende“ ersetzt.In Paragraph 354, Absatz 3, wird das Wort „ungehorsame“ durch die Wortfolge „seine Pflichten verletzende“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, In § 357 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 357, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aSachverständige, die zum Zeitpunkt der Befassung oder der Bestellung durch das Gericht in mehr als zehn Verfahren die ihnen von der beauftragenden Stelle gesetzte oder bereits verlängerte Frist zur Erstattung eines schriftlichen Gutachtens überschritten haben, haben diesen Umstand dem Gericht unverzüglich mitzuteilen und diesem gegenüber gegebenenfalls zugleich glaubhaft zu machen, dass für die Einhaltung der vom Gericht in Aussicht genommenen oder gesetzten Frist zur Gutachtenserstattung hinreichend vorgekehrt ist.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 396 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 396, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aMit dem Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils ist ein zur Herstellung einer Ausfertigung in gekürzter Form geeigneter Schriftsatz (Rubrik) vorzulegen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 414 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 414, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Ist das mit der Abfassung eines in Gegenwart aller Parteien verkündeten Urteils betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil abzufassen. Sind an der schriftlichen Abfassung alle Mitglieder des Senates dauernd verhindert oder ist ein Einzelrichter an der schriftlichen Abfassung eines in Gegenwart aller Parteien verkündeten Urteils dauernd verhindert, so kann ein solches Urteil von einem anderen Richter auf Grund aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen, insbesondere der Beurkundungen in den Protokollen und deren Beilagen, der unzweifelhaft bei der Urteilsverkündung benützten Notizen (Aufschreibungen), der Eintragungen in den Registern oder der Auskünfte der bei der Verkündung anwesenden Personen abgefasst werden, wenn gegen das verkündete Urteil kein Rechtsmittel angemeldet oder die Rechtsmittelanmeldung zurückgezogen oder auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde oder das verkündete Urteil ein Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil ist. In allen anderen Fällen hat das Gericht auszusprechen, dass das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist.“
33.Novellierungsanordnung 33, In § 417 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Beschäftigung“ durch die Wortfolge „soweit von den Parteien bekanntgegeben Beschäftigung und Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer“ und die Wortfolge „überdies auch den Tag und den Ort der Geburt der Parteien“ durch die Wortfolge „sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort der Parteien anzuführen“ ersetzt.In Paragraph 417, Absatz eins, Ziffer 2, wird das Wort „Beschäftigung“ durch die Wortfolge „soweit von den Parteien bekanntgegeben Beschäftigung und Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer“ und die Wortfolge „überdies auch den Tag und den Ort der Geburt der Parteien“ durch die Wortfolge „sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort der Parteien anzuführen“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 418 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und vom Schriftführer“ und werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:In Paragraph 418, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und vom Schriftführer“ und werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates mit dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“. Dem nach § 414 Abs. 4 von einem anderen Richter abgefassten Urteil ist der Vermerk anzufügen: „Abgefasst durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden/Richters ... .“ “„Ist der Vorsitzende dauernd verhindert, die Abfassung des Urteiles zu unterschreiben, so unterschreibt für ihn ein anderes Mitglied des Senates mit dem Vermerk: „Unterschrieben durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden ...“. Dem nach Paragraph 414, Absatz 4, von einem anderen Richter abgefassten Urteil ist der Vermerk anzufügen: „Abgefasst durch ... an Stelle des dauernd verhinderten Vorsitzenden/Richters ... .“ “
35.Novellierungsanordnung 35, In § 419 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 419, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
36.Novellierungsanordnung 36, Dem § 419 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 419, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Eine Berichtigung ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen. Ist dies unmöglich oder untunlich, so kann auch eine berichtigte Urschrift des Urteiles hergestellt werden. Den Parteien ist eine Ausfertigung der berichtigten Urschrift zuzustellen. Soweit eine Abforderung der Ausfertigungen möglich und tunlich ist, ist die Berichtigung in den dazu abgeforderten Ausfertigungen ersichtlich zu machen.“
37.Novellierungsanordnung 37, In § 426 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 426, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aSoweit verkündete Beschlüsse schriftlich abzufassen sind, gilt § 414 Abs. 4 sinngemäß.“Soweit verkündete Beschlüsse schriftlich abzufassen sind, gilt Paragraph 414, Absatz 4, sinngemäß.“
38.Novellierungsanordnung 38, In § 433a wird in der Überschrift die Wendung „und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz“ angefügt und im Gesetzestext nach dem Wort „Mediationsverfahren“ die Wendung „oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2015,“ eingefügt.In Paragraph 433 a, wird in der Überschrift die Wendung „und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz“ angefügt und im Gesetzestext nach dem Wort „Mediationsverfahren“ die Wendung „oder in einem Schlichtungsverfahren über Verbraucherstreitigkeiten nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,,“ eingefügt.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 437 erster Satz entfällt die Wortfolge „in Urschrift“.In Paragraph 437, erster Satz entfällt die Wortfolge „in Urschrift“.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 460 wird nach der Z 10 folgende Z 10a eingefügt:In Paragraph 460, wird nach der Ziffer 10, folgende Ziffer 10 a, eingefügt:
Die für das Verfahren über die Klage auf Scheidung einer Ehe bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich auch auf ein Verfahren über den Antrag auf Scheidung nach § 55a EheG, der während des wegen Ehescheidung anhängigen Rechtsstreits gestellt wird.“Die für das Verfahren über die Klage auf Scheidung einer Ehe bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich auch auf ein Verfahren über den Antrag auf Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG, der während des wegen Ehescheidung anhängigen Rechtsstreits gestellt wird.“
41.Novellierungsanordnung 41, In § 499 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§. 487)“.In Paragraph 499, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 487,)“.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 502 Abs. 5 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:In Paragraph 502, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
für Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 540 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in Urschrift oder beglaubigter Abschrift“.In Paragraph 540, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in Urschrift oder beglaubigter Abschrift“.
44.Novellierungsanordnung 44, In § 544 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in Urschrift oder beglaubigter Abschrift“.In Paragraph 544, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in Urschrift oder beglaubigter Abschrift“.
45.Novellierungsanordnung 45, Der Text des § 619 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Der Text des Paragraph 619, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), BGBl. I Nr. 61/2022, gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (ZVN 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, gilt Folgendes:
Die §§ 64, 68, 70, 71, 73b, 75, 82, 84, 85, 180, 183, 207 bis 213, 219, 227, 236, 251, 286, 297, 299, 306, 316, 354, 357, 396, 414, 417, 418, 419, 426, 433a, 437, 460, 499, 502, 540 und 544 samt Überschriften in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 80 und 214 bis 217 und 219 Abs. 3 treten mit 30. April 2022 außer Kraft. § 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.Die Paragraphen 64,, 68, 70, 71, 73b, 75, 82, 84, 85, 180, 183, 207 bis 213, 219, 227, 236, 251, 286, 297, 299, 306, 316, 354, 357, 396, 414, 417, 418, 419, 426, 433a, 437, 460, 499, 502, 540 und 544 samt Überschriften in der Fassung der ZVN 2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die Paragraphen 80 und 214 bis 217 und 219 Absatz 3, treten mit 30. April 2022 außer Kraft. Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 6, in der Fassung der ZVN 2022 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.
Die §§ 1 bis 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. März 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers; RGBl. Nr. 372/1915, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben. Sie sind auf Urteile und Beschlüsse, die vor dem 1. Mai 2022 verkündet werden, weiter anzuwenden.Die Paragraphen eins bis 7 der Kaiserlichen Verordnung vom 14. März 1915 über die Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers; RGBl. Nr. 372/1915, werden mit Ablauf des 30. April 2022 aufgehoben. Sie sind auf Urteile und Beschlüsse, die vor dem 1. Mai 2022 verkündet werden, weiter anzuwenden.
§ 64 Abs. 3 letzter Satz ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist.Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz ist in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist.
Die §§ 68 und 71 in der Fassung der ZVN 2022 sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz über die Entziehung oder über die Nachzahlung der Verfahrenshilfe nach dem 30. April 2022 gefasst wird. Die Paragraphen 68 und 71 in der Fassung der ZVN 2022 sind anzuwenden, wenn der Beschluss erster Instanz über die Entziehung oder über die Nachzahlung der Verfahrenshilfe nach dem 30. April 2022 gefasst wird.
Die §§ 75, 84 und 85 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht angebracht werden.Die Paragraphen 75,, 84 und 85 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Schriftsätze anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht angebracht werden.
§ 82 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verlangen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.Paragraph 82, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verlangen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.
§ 180 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erteilt, § 183 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfügungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 getroffen werden. § 180 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Aufträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erteilt, Paragraph 183, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfügungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 getroffen werden.
Die §§ 207 bis 213 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Protokolle anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 aufgenommen werden.Die Paragraphen 207 bis 213 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Protokolle anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 aufgenommen werden.
Die §§ 396 und 460 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.Die Paragraphen 396 und 460 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gestellt werden.
Die §§ 297, 299, 306, 316, 437, 540 und 544 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 dem Gericht vorgelegt werden.Die Paragraphen 297,, 299, 306, 316, 437, 540 und 544 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 dem Gericht vorgelegt werden.
§ 357 in der Fassung der ZVN 2022 ist anzuwenden, wenn der Gutachtensauftrag nach dem 30. April 2022 erteilt wird.Paragraph 357, in der Fassung der ZVN 2022 ist anzuwenden, wenn der Gutachtensauftrag nach dem 30. April 2022 erteilt wird.
Die §§ 414, 417, 418 und 426 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefällt werden. Die Paragraphen 414,, 417, 418 und 426 in der Fassung der ZVN 2022 sind auf Urteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefällt werden.
§ 502 Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Mai 2032 eingebracht wird.“Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 6, in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Mai 2032 eingebracht wird.“
Artikel 3
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr.104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2021 (VfGH), wird wie folgt geändert:Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr.104 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2021, (VfGH), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 13 Abs. 3 entfällt.Paragraph 13, Absatz 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 65 Abs. 1 Z 8 wird die Wendung „auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001.“ durch die Wendung „auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016.“ ersetzt.In Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wendung „auf Kinderbetreuungsgeld und auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,.“ durch die Wendung „auf Kinderbetreuungsgeld und auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, sowie auf Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,.“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 83 entfällt der Ausdruck „Ur- oder“.In Paragraph 83, entfällt der Ausdruck „Ur- oder“.
4.Novellierungsanordnung 4, Der § 89 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:Der Paragraph 89, Absatz 4, wird durch folgende Absatz 4 und 5 ersetzt:
„(4)Absatz 4Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rückersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anordnen oder die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen lassen.Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rückersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Das Gericht kann jedoch bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anordnen oder die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen lassen.
(5)Absatz 5Wird in einer Rechtsstreitigkeit über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 die Klage abgewiesen, weil eine Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Kostenersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Teilbeträgen anordnen.“Wird in einer Rechtsstreitigkeit über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, die Klage abgewiesen, weil eine Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Kostenersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Teilbeträgen anordnen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 98 wird folgender Abs. 31 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31Die §§ 65 Abs. 1 Z 8, 83 und 89 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. § 89 Abs. 4 und 5 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2022 eingebracht wird. § 13 Abs. 3 tritt mit 30. April 2022 außer Kraft.“Die Paragraphen 65, Absatz eins, Ziffer 8,, 83 und 89 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Paragraph 89, Absatz 4 und 5 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2022 eingebracht wird. Paragraph 13, Absatz 3, tritt mit 30. April 2022 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021 (Terror-Bekämpfungs-Gesetz), wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021, (Terror-Bekämpfungs-Gesetz), wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 16a wird folgender § 17 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16 a, wird folgender Paragraph 17, samt Überschrift eingefügt:
„Schriftführer
§ 17.Paragraph 17,
Die zur Führung der Protokolle bei Verhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 19 samt Überschrift lautet:Paragraph 19, samt Überschrift lautet:
„Vollstreckungsorgane
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsZur Vornahme von Exekutionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.
(2)Absatz 2Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Exekutionshandlungen durch andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.“
3.Novellierungsanordnung 3, §§ 20 und 21 samt Überschrift entfallen.Paragraphen 20 und 21 samt Überschrift entfallen.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 31, wird folgender Paragraph 31 a, samt Überschrift eingefügt:
„Liste der fachkundigen Laienrichter in Handelssachen; Mitteilungspflichten
§ 31a.Paragraph 31 a,
(1)Absatz einsDer Präsident des Gerichtshofes, für den fachkundige Laienrichter bestellt sind, hat eine Liste aller fachkundigen Laienrichter in Handelssachen zu führen. Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Ernennung, ihren Berufen, Anschriften und nach Möglichkeit ihren E-Mail-Adressen und Fernsprechnummern sowie den Senaten, denen sie zugeordnet sind, zu erfassen. Auch die Leistung des Gelöbnisses ist in der Liste zu vermerken.
(2)Absatz 2Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Abs. 1, jedoch nicht die Anschriften, EMail-Adressen und Telefonnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten. Sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, ist durch unanfechtbaren Beschluss des listenführenden Präsidenten die Einsichtnahme abzulehnen.Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Absatz eins,, jedoch nicht die Anschriften, EMail-Adressen und Telefonnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten. Sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, ist durch unanfechtbaren Beschluss des listenführenden Präsidenten die Einsichtnahme abzulehnen.
(3)Absatz 3Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs und dem Vorsitzenden des Senats, dem sie zugeordnet sind, umgehend bekanntzugeben:
jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
jede Änderung der Anschrift,
das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
das Vorliegen eines Umstandes, der bei einem Berufsrichter ein Verwendungshindernis nach § 34 Abs. 2 RStDG darstellt.“das Vorliegen eines Umstandes, der bei einem Berufsrichter ein Verwendungshindernis nach Paragraph 34, Absatz 2, RStDG darstellt.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 49 lautet:Paragraph 49, lautet:
„§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsBei jedem Gericht besteht eine Geschäftsstelle (Gerichtskanzlei). Dieser obliegt die Übernahme der an das Gericht gelangenden Akten, die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidungen und sonstigen Erledigungen, die Bewirkung der Zustellungen und Ladungen und die Verwahrung der gerichtlichen Akten sowie die Vornahme aller anderen ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Amtshandlungen.
(2)Absatz 2Die näheren Regelungen über die Organisation der Geschäftsstelle und die dort verwendeten Personen sind durch Verordnung zu treffen. In dieser ist insbesondere auch festzustellen, wie weit bei Gerichten für die Erledigung von Rechnungsarbeiten durch die Bestellung von Bediensteten der Geschäftsstelle Vorsorge zu treffen ist, die zum Rechnungsdienst befähigt oder sonst rechnungsverständig sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 79 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 79, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:
„Ausfertigungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der §§ 19 und 20 EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen.“„Ausfertigungen in zivilgerichtlichen Verfahren, die elektronisch erstellt und abgefertigt werden, sind mit der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen. Diese muss den Anforderungen der Paragraphen 19 und 20 EGovernment-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, entsprechen. In der Ausfertigung ist auch der Name des Entscheidungsorgans anzuführen.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 81 wird folgender § 81a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 81, wird folgender Paragraph 81 a, samt Überschrift eingefügt:
„Akten in zivilgerichtlichen Verfahren
§ 81a.Paragraph 81 a,
(1)Absatz einsGerichtsakten in zivilgerichtlichen Verfahren können auf Papier oder digital geführt werden. Für die Anwendungen zur digitalen Aktenführung in der Justiz gelten die Bestimmungen des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes.
(2)Absatz 2Akteninhalt sind alle ein und dieselbe Rechtssache betreffende Protokollaranbringen und Schriftsätze der Parteien oder Dritter samt Beilagen, sonst von den Parteien oder Dritten dem Gericht Vorgelegtes, die vom Gericht gefassten Urteile, Beschlüsse und Verfügungen sowie Vermerke, Protokolle und sonst vom Gericht aufgrund der Verfahrensgesetze zum Akt Genommenes. Nicht Akteninhalt sind Daten, die nur auf Grund der digitalen Aktenführung entstehen, aber nicht aufgrund der Verfahrensvorschriften dokumentiert werden, insbesondere Anmerkungen und Notizen des Entscheidungsorgans, die der Vorbereitung und Entscheidungsfindung und sonst zur Unterstützung der Aktenbearbeitung dienen.
(3)Absatz 3Werden Akten auf Papier geführt und langen Eingaben bei Gericht in elektronischer Form ein, so sind sie bei Gericht auszudrucken und die Ausdrucke so zu behandeln, als wären die Eingaben in Papierform eingebracht worden. Die elektronische Eingabe ist aufzubewahren. Beilagen, deren Ausdruck nicht möglich oder untunlich ist, sind dem Akt in einem elektronischen Speichermedium anzuschließen.
(4)Absatz 4Werden Akten digital geführt und langen Eingaben bei Gericht auf Papier ein, so sind sie von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Z 3 ZPO nicht vor oder bestehen Zweifel daran, so ist die Eingabe dem Entscheidungsorgan vorzulegen. Alle Eingaben sind, soweit sie nicht auszufolgen sind, aufzubewahren. Beilagen, die auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt werden oder deren Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich ist, sind an die zuständige Geschäftsabteilung zur gesonderten Aufbewahrung weiterzuleiten. Beilagen, die in Abschrift vorgelegt werden, können sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument vernichtet werden.Werden Akten digital geführt und langen Eingaben bei Gericht auf Papier ein, so sind sie von der Geschäftsstelle nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit dem ursprünglichen Schriftsatz oder der Beilage bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Liegt das Schriftsatzerfordernis des Paragraph 75, Ziffer 3, ZPO nicht vor oder bestehen Zweifel daran, so ist die Eingabe dem Entscheidungsorgan vorzulegen. Alle Eingaben sind, soweit sie nicht auszufolgen sind, aufzubewahren. Beilagen, die auf Papier in Urschrift oder im Original vorgelegt werden oder deren Übertragung in ein elektronisches Dokument nicht möglich oder untunlich ist, sind an die zuständige Geschäftsabteilung zur gesonderten Aufbewahrung weiterzuleiten. Beilagen, die in Abschrift vorgelegt werden, können sechs Monate nach der Übertragung in ein elektronisches Dokument vernichtet werden.
(5)Absatz 5Werden Akten digital geführt, so sind auf Papier erstellte gerichtliche Erledigungen nach dem Stand der Technik in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Die Geschäftsabteilung hat die Übereinstimmung mit der Urschrift und die Unterfertigung durch den Errichter mittels Namenszeichen zu bestätigen. Danach kann die Urschrift vernichtet werden. Als rechtlicher Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Urschrift gilt die Unterschriftsleistung auf der auf Papier erstellten Urschrift.
(6)Absatz 6Die nähere Vorgangsweise über die Form der Erledigungen, die Anlegung, Führung und Aufbewahrung der Akten ist von der Bundesministerin für Justiz im eJ-Online-Handbuch zu bestimmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 89 Abs. 4 entfällt.Paragraph 89, Absatz 4, entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 89c Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 89 c, Absatz 2 a, werden folgende Sätze angefügt:
„Eine Unterschrift ist in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in zivilgerichtlichen Verfahren mittels handschriftlicher Unterfertigung oder mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) zu leisten. Gerichtsinterne Anordnungen bedürfen keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Wird eine Unterschrift mittels qualifizierter elektronischer Signatur geleistet, so ist dies auf dem unterzeichneten Dokument auf eine Art und Weise sichtbar zu machen, die es ermöglicht, zu erkennen und zu überprüfen, von wem die Unterschrift stammt.“„Eine Unterschrift ist in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in zivilgerichtlichen Verfahren mittels handschriftlicher Unterfertigung oder mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO) zu leisten. Gerichtsinterne Anordnungen bedürfen keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Wird eine Unterschrift mittels qualifizierter elektronischer Signatur geleistet, so ist dies auf dem unterzeichneten Dokument auf eine Art und Weise sichtbar zu machen, die es ermöglicht, zu erkennen und zu überprüfen, von wem die Unterschrift stammt.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 89i werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:Dem Paragraph 89 i, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3Bei digital geführten Akten in zivilgerichtlichen Verfahren ist den Parteien elektronische Einsicht zu ermöglichen. Die Einsicht in Akten des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind.
(4)Absatz 4Das verfahrensführende Gericht hat auch im Gerichtsgebäude Einsicht mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen zu gewähren; die Parteien sind erforderlichenfalls hiebei zu unterstützen. Auf Antrag einer Partei ist ihr Einsicht auch durch Ausdrucke zu gewähren.
(5)Absatz 5Jedes Bezirksgericht und jedes Justizservicecenter hat im Gerichtsgebäude die für eine selbständige Akteneinsicht erforderlichen technischen Vorrichtungen bereit zu stellen; die Parteien sind erforderlichenfalls hiebei zu unterstützen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 98 wird folgender Abs. 31 angefügt:Paragraph 98, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31Die §§ 17, 19, 31a, 49, 81a, 89, 89c und 89i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die §§ 20 und 21 samt Überschrift treten mit 30. April 2022 außer Kraft. § 81a Abs. 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Eingaben und Aktenbestandteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht einlangen. § 81a Abs. 5 und § 89c in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf gerichtliche Erledigungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefasst werden. § 89i in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Akteneinsichten anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erfolgen. § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist in dieser Fassung auf gerichtliche Erledigungen in zivilgerichtlichen Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 ausgefertigt werden. “Die Paragraphen 17,, 19, 31a, 49, 81a, 89, 89c und 89i in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, treten mit 1. Mai 2022 in Kraft. Die Paragraphen 20 und 21 samt Überschrift treten mit 30. April 2022 außer Kraft. Paragraph 81 a, Absatz 4, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Eingaben und Aktenbestandteile anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 bei Gericht einlangen. Paragraph 81 a, Absatz 5 und Paragraph 89 c, in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf gerichtliche Erledigungen anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 gefasst werden. Paragraph 89 i, in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Akteneinsichten anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 erfolgen. Paragraph 79, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und ist in dieser Fassung auf gerichtliche Erledigungen in zivilgerichtlichen Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2023 ausgefertigt werden. “
Artikel 5
Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:Das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3a Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „unter Verwendung“ durch die Wendung „nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung ihres E-ID (§§ 4 ff E-GovG) oder“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 4, zweiter Satz wird die Wortfolge „unter Verwendung“ durch die Wendung „nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten unter Verwendung ihres E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) oder“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3a Abs. 5 erster Satz wird die Wendung „Gegen Entrichtung der hierfür in Tarifpost 14 Z 3a GGG vorgesehenen Jahresgebühr können die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ durch die Wortfolge „Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 5, erster Satz wird die Wendung „Gegen Entrichtung der hierfür in Tarifpost 14 Ziffer 3 a, GGG vorgesehenen Jahresgebühr können die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ durch die Wortfolge „Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen können“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3a Abs. 5 dritter und vierter Satz entfällt.Paragraph 3 a, Absatz 5, dritter und vierter Satz entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 3a Abs. 6 wird die Wortfolge „elektronisch unter Verwendung“ durch die Wendung „nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten elektronisch unter Verwendung des E-ID (§§ 4 ff E-GovG) oder“ ersetzt.In Paragraph 3 a, Absatz 6, wird die Wortfolge „elektronisch unter Verwendung“ durch die Wendung „nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten elektronisch unter Verwendung des E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) oder“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:
„Ausweis und Siegel
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung befristet. Auf Verlangen des Sachverständigen ist diesem der Ausweis zusätzlich in digitaler Form unter Nutzung seines registrierten oder neu zu registrierenden E-ID (§§ 4 ff E-GovG) zur Verfügung zu stellen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Diesfalls können zum Zweck eines vereinfachten Nachweises gemäß § 4 Abs. 6 E-GovG nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen die für den Lichtbildausweis benötigten Daten für die Dauer von höchstens 14 Tagen zum E-ID des Sachverständigen gespeichert werden.Der zuständige Präsident hat dem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises ist mit fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung befristet. Auf Verlangen des Sachverständigen ist diesem der Ausweis zusätzlich in digitaler Form unter Nutzung seines registrierten oder neu zu registrierenden E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) zur Verfügung zu stellen, dies nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten. Diesfalls können zum Zweck eines vereinfachten Nachweises gemäß Paragraph 4, Absatz 6, E-GovG nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen die für den Lichtbildausweis benötigten Daten für die Dauer von höchstens 14 Tagen zum E-ID des Sachverständigen gespeichert werden.
(2)Absatz 2Auf dem Ausweis sind die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum sowie nach Tunlichkeit die Fachgebiete, zumindest aber die Fachgruppen, für die der Sachverständige eingetragen ist, anzuführen sowie das Lichtbild und die Unterschrift des Sachverständigen in gescannter Form anzubringen; anzugeben sind ferner der zuständige Präsident des Landesgerichts als den Ausweis ausstellende Behörde und die Gültigkeitsdauer des Ausweises. Wird der Sachverständige in der Folge (auch) für andere Fachgebiete beziehungsweise andere Fachgruppen eingetragen oder wechselt er in einen anderen Landesgerichtsprengel, so behält der Ausweis seine Gültigkeit. Auf Antrag des Sachverständigen ist ihm eine neue Ausweiskarte auszustellen.
(3)Absatz 3Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sind mit Einwilligung der betreffenden Person in die Personenbindung zum registrierten oder im Zuge der Eintragung zu registrierenden E-ID (§§ 4 ff E-GovG) einer in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragenden oder eingetragenen PersonNach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sind mit Einwilligung der betreffenden Person in die Personenbindung zum registrierten oder im Zuge der Eintragung zu registrierenden E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) einer in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragenden oder eingetragenen Person
das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“,
die Daten nach Abs. 2 erster Satz unddie Daten nach Absatz 2, erster Satz und
die Dauer der Befristung des jeweiligen Eintrags (§ 6 Abs. 1)die Dauer der Befristung des jeweiligen Eintrags (Paragraph 6, Absatz eins,)
von Amts wegen einzufügen. Zu diesem Zweck ist der Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste der Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen (§ 4 Abs. 5 letzter Satz E-GovG). Ist für eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragende Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft noch kein E-ID registriert, so ist diese Registrierung durch den zuständigen Präsidenten nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten von Amts wegen vorzunehmen (§ 4a E-GovG), sofern die betreffende Person dieser nicht ausdrücklich widerspricht.von Amts wegen einzufügen. Zu diesem Zweck ist der Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste der Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen (Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz E-GovG). Ist für eine in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste einzutragende Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft noch kein E-ID registriert, so ist diese Registrierung durch den zuständigen Präsidenten nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten von Amts wegen vorzunehmen (Paragraph 4 a, E-GovG), sofern die betreffende Person dieser nicht ausdrücklich widerspricht.
(4)Absatz 4Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat den Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; Gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e noch gegeben ist.Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat den Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gestrichen, so hat er die Ausweiskarte unverzüglich zurückzustellen; Gleiches gilt, wenn er eine neue Ausweiskarte erhält. Ist der Sachverständige trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit der Rückstellung der alten Ausweiskarte säumig, so hat der zuständige Landesgerichtspräsident zu prüfen, ob die Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, noch gegeben ist.
(5)Absatz 5Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen (Art. 3 Z 15 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44) ausreichend.Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste hat er dem für ihn zuständigen Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines qualifizierten Zertifikats für elektronische Signaturen (Artikel 3, Ziffer 15, Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 Sitzung 44) ausreichend.
(6)Absatz 6Abs. 5 erster und dritter Satz gilt nicht für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten.“Absatz 5, erster und dritter Satz gilt nicht für im elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Gutachten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Z 6 wird die Wortfolge „der Ausweiskarte“ durch die Wortfolge „dem Ausweis“ und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 14, Ziffer 6, wird die Wortfolge „der Ausweiskarte“ durch die Wortfolge „dem Ausweis“ und der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 14 wird folgende Z 7 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgende Ziffer 7, angefügt:
dass an die Stelle des in § 8 Abs. 3 Z 1 genannten Merkmals „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“ tritt.“dass an die Stelle des in Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Merkmals „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger“ das Merkmal „allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin“ oder „allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher“ tritt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt:Nach Paragraph 16 j, wird folgender Paragraph 16 k, eingefügt:
„§ 16k.Paragraph 16 k,
§ 3a Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. § 8 samt Überschrift sowie § 14 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf vor dem 1. Jänner 2023 ausgestellte Ausweiskarten ist § 8 in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“ Paragraph 3 a, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft. Paragraph 8, samt Überschrift sowie Paragraph 14, Ziffer 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Auf vor dem 1. Jänner 2023 ausgestellte Ausweiskarten ist Paragraph 8, in der bis zu diesem Bundesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“
Artikel 6
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Z 3 lit. a wird das Wort „Unterhaltsansprüche“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, wird das Wort „Unterhaltsansprüche“ durch das Wort „Ansprüche“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Z 6 entfällt die Wendung „hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Z 1 angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung,“.In Paragraph 2, Ziffer 6, entfällt die Wendung „hinsichtlich der Pauschalgebühren, die in Tarifpost 14 Ziffer eins, angeführt sind, mit der Abgabe der Erledigung des Antrags an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung,“.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 7 wird die Wendung „Tarifpost 14 Z 2, 3, 8 bis 11 und 13 bis 15 sowie Anmerkung 3 zur Tarifpost 14“ durch die Wendung „Tarifpost 14 Z 1 bis 3, 8 bis 11, 13 bis 15, Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 und in Tarifpost 15 lit. g“ ersetzt.In Paragraph 2, Ziffer 7, wird die Wendung „Tarifpost 14 Ziffer 2,, 3, 8 bis 11 und 13 bis 15 sowie Anmerkung 3 zur Tarifpost 14“ durch die Wendung „Tarifpost 14 Ziffer eins bis 3, 8 bis 11, 13 bis 15, Anmerkung 3 zur Tarifpost 14 und in Tarifpost 15 Litera g, “, ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 2 Z 7b entfällt.Paragraph 2, Ziffer 7 b, entfällt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 Z 8 lautet:Paragraph 2, Ziffer 8, lautet:
bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen und Apostillen mit deren Bestellung, Veranlassung beziehungsweise Herstellung durch die Partei;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 5 entfällt.Paragraph 4, Absatz 5, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 7 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung „prätorischen Vergleichen (§ 433 ZPO)“ die Wendung „ , Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO)“ eingefügt.In Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wendung „prätorischen Vergleichen (Paragraph 433, ZPO)“ die Wendung „ , Mediationsvergleichen, Vergleichen nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO)“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 7 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
bei Kopien oder Ausdrucken, Auszügen, Amtsbestätigungen, Registerauskünften und Apostillen derjenige, der diese bestellt, veranlasst beziehungsweise selbst herstellt oder in dessen Interesse die Ausstellung erfolgt;“
9.Novellierungsanordnung 9, § 8 Abs. 2 lautet:Paragraph 8, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 lit. d und e oder nach Tarifpost 10 III und IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Z 17 sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 lit. a.“Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 Litera b,, für Auszüge und Abfragen nach Tarifpost 9 Litera d und e oder nach Tarifpost 10 römisch III und römisch IV, für Abfragen nach Tarifpost 14 Ziffer 17, sowie für Abschriften oder Ausdrucke nach Tarifpost 15 Litera a, Punkt “,
10.Novellierungsanordnung 10, In § 9 Abs. 1 werden am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt sowie folgender zweite Satz eingefügt:In Paragraph 9, Absatz eins, werden am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt sowie folgender zweite Satz eingefügt:
„soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 lit. h) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 lit. i) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden.“„soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand (Tarifpost 12 Litera h,) sowie für den Besuchsmittler (Tarifpost 12 Litera i,) kann wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 Abs. 3 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 10, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
die Europäische Staatsanwaltschaft.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 12 Abs. 2 lautet der zweite Satz:In Paragraph 12, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Das Gleiche gilt für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (§ 7 Abs. 4).“„Das Gleiche gilt für Kopien oder Ausdrucke, Auszüge, Amtsbestätigungen, Registerauskünfte und für Beglaubigungen, die auf gemeinsames Ansuchen gebührenpflichtiger und gebührenbefreiter Personen ausgefertigt werden, weiters für die Gebühren für sonstige Amtshandlungen, an denen gebührenpflichtige und gebührenbefreite Parteien teilnehmen, sofern die Amtshandlung durch gemeinschaftliches Ansuchen dieser Parteien veranlasst wurde oder sie zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig sind (Paragraph 7, Absatz 4,).“
13.Novellierungsanordnung 13, § 18 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert ein bereits klageweise geltend gemachtes Begehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Übersteigt die so ermittelte Ergänzungsgebühr den Betrag, der bei Abschluss eines prätorischen Vergleichs über die nicht verfahrensgegenständlichen Ansprüche angefallen wäre, so ist die Ergänzungsgebühr auf diesen Betrag zu reduzieren. Die Erwähnung oder Bekräftigung einer bereits bestehenden Verpflichtung, die entweder nicht zahlenmäßig festgelegt ist oder für die bereits ein Exekutionstitel besteht, in einem Vergleich ist nicht zu berücksichtigen, wenn aus dem Vergleichstext hervorgeht, dass diese Verpflichtung mit dem Vergleich nicht neu entstehen soll.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 18 Abs. 2 Z 2a entfällt.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, entfällt.
14a.Novellierungsanordnung 14a, In § 21 Abs. 2 lautet:In Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach § 455 EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.“Ist der betreibende Gläubiger bei einem der Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, unterliegenden Exekutionsverfahren von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten zugleich die Zahlung der in Tarifpost 4 Z römisch eins Litera a, angeführten Pauschalgebühr und allfälliger Vollzugsgebühren nach Paragraph 455, EO aufzutragen. Das gilt nicht, wenn sich der Exekutionsantrag ausschließlich auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder Exekution zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung richtet; in diesem Fall hat die Vorschreibungsbehörde dem Verpflichteten die Gebühren nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes vorzuschreiben.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 21 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 21, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aDer Beschluss nach Abs. 2 ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen.“Der Beschluss nach Absatz 2, ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der festgesetzten Gebühren zu führen; die Gebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung. Ist der Beschluss irrtümlich nicht gemeinsam mit der Exekutionsbewilligung gefasst worden, so ist er auf Antrag des Revisors oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist nachzuholen.“
15a.Novellierungsanordnung 15a, In § 25 Abs. 5 wird nach dem Wort „Eingabe“ folgende Wendung eingefügt: „ , spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag“.In Paragraph 25, Absatz 5, wird nach dem Wort „Eingabe“ folgende Wendung eingefügt: „ , spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag“.
15b.Novellierungsanordnung 15b, In § 26a Abs. 2 wird nach dem Wort „Eingabe“ folgende Wendung eingefügt: „ , spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag“.In Paragraph 26 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „Eingabe“ folgende Wendung eingefügt: „ , spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag“.
16.Novellierungsanordnung 16, § 29a lautet samt Überschrift:Paragraph 29 a, lautet samt Überschrift:
„VIII. Akteneinsicht im Strafverfahren
§ 29a.Paragraph 29 a,
Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. § 52 Abs. 2 und 3 sowie § 68 Abs. 1 und 2 StPO bleiben unberührt.“ Die Tarifpost 15 ist in Strafverfahren auch auf die bei der Kriminalpolizei im Rahmen der Gewährung von Akteneinsicht hergestellten Kopien oder Ausdrucke anzuwenden. Paragraph 52, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 68, Absatz eins und 2 StPO bleiben unberührt.“
17.Novellierungsanordnung 17, In der Tarifpost 1 Anmerkung 2 wird nach der Wendung „prätorische Vergleiche (§ 433 ZPO)“ die Wendung „ , Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 433a ZPO)“ eingefügt; die Wendung „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird,“ entfällt.In der Tarifpost 1 Anmerkung 2 wird nach der Wendung „prätorische Vergleiche (Paragraph 433, ZPO)“ die Wendung „ , Mediationsvergleiche und Vergleiche nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (Paragraph 433 a, ZPO)“ eingefügt; die Wendung „und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird,“ entfällt.
18.Novellierungsanordnung 18, In der Tarifpost 1 Anmerkung 2a wird nach der Wendung „Tarifpost 1“ die Wendung „Anmerkung 2“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In der Tarifpost 1 wird nach Anmerkung 3 folgende Anmerkung 4 eingefügt:
„4.Ziffer 4 Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 1 ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn entweder
die Klage nach Zustellung, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung zurückgezogen wird, oder
die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird.
Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. Die Durchführung der Mediation ist schriftlich nachzuweisen.“
20.Novellierungsanordnung 20, In der Tarifpost 3 Anmerkung 6 wird die Wendung „Anmerkungen 1 bis 4 gelten“ durch die Wendung „Anmerkung 1 gilt“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In der Tarifpost 3 lautet die Anmerkung 7:
„7.Ziffer 7 Für Klagen nach Tarifpost 3 lit. b gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.“Für Klagen nach Tarifpost 3 Litera b, gelten die Anmerkungen 3 und 4 zur Tarifpost 1.“
21a.Novellierungsanordnung 21a, In der Tarifpost 4 Anmerkung 8 wird im ersten Satz nach der Wendung „Tarifpost 4“ folgende Wendung eingefügt:
„und der Vollzugsgebühren nach § 455 EO“„und der Vollzugsgebühren nach Paragraph 455, EO“
22.Novellierungsanordnung 22, In der Tarifpost 4 wird der Anmerkung 8 folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 führt.“„Dasselbe gilt, wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger Exekution wegen gesetzlich übergegangener Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder oder wegen Kostenersatzes nach Paragraph 43, B-KJHG 2013 führt.“
22a.Novellierungsanordnung 22a, In der Tarifpost 6 Anmerkung 3 wird im ersten Satz vor dem Beistrich folgende Wortfolge eingefügt:
„oder wurde trotz Entziehung der Eigenverwaltung kein Insolvenzverwalter bestellt“
23.Novellierungsanordnung 23, In der Tarifpost 7 Z I lit. a wird nach der Wortfolge „für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt“ die Wendung „und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013“ eingefügt.In der Tarifpost 7 Z römisch eins Litera a, wird nach der Wortfolge „für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt“ die Wendung „und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach Paragraph 43, B-KJHG 2013“ eingefügt.
24.Novellierungsanordnung 24, In der Tarifpost 7 Anmerkung 3 lit. a wird nach der Wendung „derjenige, dem die Unterhaltsleistung“ die Wendung „oder der Kostenersatz nach § 43 B-KJHG 2013“ eingefügt.In der Tarifpost 7 Anmerkung 3 Litera a, wird nach der Wendung „derjenige, dem die Unterhaltsleistung“ die Wendung „oder der Kostenersatz nach Paragraph 43, B-KJHG 2013“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, In der Tarifpost 7 lautet die Anmerkung 7:
„7.Ziffer 7 Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. c Z 2 hat die der Person, der die Vermögensverwaltung obliegt, allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.“Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera c, Ziffer 2, hat die der Person, der die Vermögensverwaltung obliegt, allenfalls zugesprochene Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.“
26.Novellierungsanordnung 26, Tarifpost 14 Z 3a entfällt.Tarifpost 14 Ziffer 3 a, entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, In der Tarifpost 14 Anmerkung 1 wird die Wendung „Tarifpost 14 Z 2 und 11“ durch die Wendung „Tarifpost 14 Z 1, 2 und 11“ ersetzt.In der Tarifpost 14 Anmerkung 1 wird die Wendung „Tarifpost 14 Ziffer 2 und 11“ durch die Wendung „Tarifpost 14 Ziffer eins,, 2 und 11“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In der Tarifpost 14 entfällt die Anmerkung 4.
29.Novellierungsanordnung 29, Die Tarifpost 15 lautet samt Anmerkungen:
„Tarifpost | Gegenstand | Maßstab für die Gebührenbemessung | Höhe der Gebühren |
15 | Pauschalgebühren | | |
| für Abschriften oder Ausdrucke aus der Urkundensammlung des Grundbuchs (§ 5 Abs. 2 GUG) oder Firmenbuchs (§ 33 Abs. 2 FBG)für Abschriften oder Ausdrucke aus der Urkundensammlung des Grundbuchs (Paragraph 5, Absatz 2, GUG) oder Firmenbuchs (Paragraph 33, Absatz 2, FBG)
| für jede angefangene Seite | 1,30 Euro |
| für Ausdrucke aus der Ediktsdatei (§ 89k Abs. 2 GOG)für Ausdrucke aus der Ediktsdatei (Paragraph 89 k, Absatz 2, GOG)
| je Ausdruck | 13 Euro |
| für sonstige Kopien oder Ausdrucke auf Papier, die über Antrag auf Akteneinsicht
| | |
| vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Justizverwaltungsbehörde hergestellt werden
| für jede Seite | 70 Cent |
| von der Partei unter Inanspruchnahme von Infrastruktur der Justiz zur Herstellung solcher Kopien oder Ausdrucke selbst hergestellt werden
| für jede Seite | 36 Cent |
| für elektronische Kopien, die über Antrag auf Akteneinsicht auf von der Justiz zur Verfügung gestellten Datenträgern erstellt werden
| bis 7 GB | 15 Euro |
| | über 7 GB bis 30 GB | 25 Euro |
| | über 30 GB bis 120 GB | 45 Euro |
| | über 120 GB für je weitere 500 GB | 45 Euro |
|
| für jede angefangene Seite | 4 Euro |
| für die Ausstellung einer Apostille nach dem Apostillegesetz, BGBl. Nr. 28/1968für die Ausstellung einer Apostille nach dem Apostillegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,
| je Apostille | 15 Euro |
| für Zustellungen, die das Gericht auf Antrag verfügt (§ 444 Abs. 2 EO, § 85 Abs. 1 NO)für Zustellungen, die das Gericht auf Antrag verfügt (Paragraph 444, Absatz 2, EO, Paragraph 85, Absatz eins, NO)
| je Antrag | 50 Euro |
| | | |
Anmerkungen
Gebührenfrei sind:
eine Ausfertigung von Aktenstücken, die von Amts wegen vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Justizverwaltungsbehörde den Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt wird; ebenso deren neuerliche Zusendung mit Rechtskraftbestätigung;
die Herstellung einer Aktenkopie im Rahmen der Amtshilfe für Rechtsträger, die in Vollziehung der Gesetze handeln, und für parlamentarische Untersuchungsausschüsse;
die Herstellung einer Aktenkopie für Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Tätigkeit als juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren;
die erste Herstellung einer vollständigen Aktenkopie für Kinderbeistände im Rahmen des § 104a Abs. 3 AußStrG, danach monatliche, aus besonderen Gründen auch frühere Ergänzungen derselben;die erste Herstellung einer vollständigen Aktenkopie für Kinderbeistände im Rahmen des Paragraph 104 a, Absatz 3, AußStrG, danach monatliche, aus besonderen Gründen auch frühere Ergänzungen derselben;
die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der Ausbildungsausweise und Beurteilungen von Rechtspraktikanten (§ 8 RPG) und der Beurteilungen des Ausbildungsstandes von Richteramtsanwärtern (§ 12 RStDG);die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der Ausbildungsausweise und Beurteilungen von Rechtspraktikanten (Paragraph 8, RPG) und der Beurteilungen des Ausbildungsstandes von Richteramtsanwärtern (Paragraph 12, RStDG);
Amtsbestätigungen, die dem Insolvenzverwalter erteilt werden;
Amtsbestätigungen, die in Pflegschaftsverfahren und in Verlassenschaftssachen, in denen von Amts wegen keine Verlassenschaftsabhandlung stattfindet, ausgestellt werden.
Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs und aus dem Schiffsregister sowie Jahresabschlüsse unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 Litera d, Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs und aus dem Schiffsregister sowie Jahresabschlüsse unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z römisch III.
Die Gebühr nach lit. c Z 1 und 2 ist auch dann für jede Seite zu entrichten, wenn die Partei die Ausfolgung in elektronischer Form verlangt und aus Anlass dieses Verlangens bisher nur in Papierform vorhandene Aktenbestandteile eingescannt werden müssen.Die Gebühr nach Litera c, Ziffer eins und 2 ist auch dann für jede Seite zu entrichten, wenn die Partei die Ausfolgung in elektronischer Form verlangt und aus Anlass dieses Verlangens bisher nur in Papierform vorhandene Aktenbestandteile eingescannt werden müssen.
Für die Herstellung von Kopien und Ausdrucken sowie für die Übermittlung von Daten für statistische Zwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, für wissenschaftliche Arbeiten oder für vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen kann mit Entscheidung der Einsicht gewährenden Stelle von der Einhebung der Gerichtsgebühren wegen des öffentlichen Interesses der Justiz an der Untersuchung abgesehen oder an Stelle der Gerichtsgebühren ein pauschaler Kostenersatz, der die Verwaltungskosten deckt, festgesetzt werden.
Sind in anderen Vorschriften Kostenersätze für die Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15a Abs. 2 OGHG, § 48a GOG) vorgesehen, treten diese an die Stelle der Gebühren nach dieser Tarifpost.Sind in anderen Vorschriften Kostenersätze für die Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15 a, Absatz 2, OGHG, Paragraph 48 a, GOG) vorgesehen, treten diese an die Stelle der Gebühren nach dieser Tarifpost.
Gebührenpflichtige Abschriften, Ausdrucke und Kopien, Amtsbestätigungen und Apostillen nach der Tarifpost 15 werden der Partei erst dann überlassen und Zustellungen im Sinn dieser Tarifpost erst dann vorgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.“
30.Novellierungsanordnung 30, Art. VI werden folgende Z 74 bis 76 angefügt:Art. römisch VI werden folgende Ziffer 74 bis 76 angefügt:
§ 2 Z 3, Z 6, Z 7 und Z 8, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 18, § 21 Abs. 2 und 2a, § 25 Abs. 5, § 26a Abs. 2, § 29a und die Tarifposten 1 bis 4, 6, 7, 14 und 15 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, treten mit 1. Mai 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. § 2 Z 7b, § 4 Abs. 5 und die Tarifpost 14 Z 3a treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft und sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Fälligkeit der Gebühr nach diesem Zeitpunkt entsteht; ein anteiliger Rückersatz von bereits entrichteten Gebühren findet nicht statt. § 31a ist auf die mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.Paragraph 2, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 7 und Ziffer 8,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 2,, Paragraph 18,, Paragraph 21, Absatz 2 und 2a, Paragraph 25, Absatz 5,, Paragraph 26 a, Absatz 2,, Paragraph 29 a und die Tarifposten 1 bis 4, 6, 7, 14 und 15 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, treten mit 1. Mai 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Paragraph 2, Ziffer 7 b,, Paragraph 4, Absatz 5 und die Tarifpost 14 Ziffer 3 a, treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft und sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Fälligkeit der Gebühr nach diesem Zeitpunkt entsteht; ein anteiliger Rückersatz von bereits entrichteten Gebühren findet nicht statt. Paragraph 31 a, ist auf die mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Dezember 2020 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex ist.
Wenn zwischen dem 1. März 2022 und dem 1. Juli 2023 eine endgültige Indexzahl veröffentlicht wird, durch die sich der Verbraucherpreisindex 2015 im Vergleich zur Indexzahl für Dezember 2020 um mehr als 5 vH ändert, so hat eine Erhöhung nach § 31a Abs. 1 zu unterbleiben. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Mai 2023 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der Indexzahl für Dezember 2020 liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten.Wenn zwischen dem 1. März 2022 und dem 1. Juli 2023 eine endgültige Indexzahl veröffentlicht wird, durch die sich der Verbraucherpreisindex 2015 im Vergleich zur Indexzahl für Dezember 2020 um mehr als 5 vH ändert, so hat eine Erhöhung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, zu unterbleiben. Erst wenn die von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichte endgültige Indexzahl für den Monat Mai 2023 oder für einen späteren Monat um mehr als 5 vH über der Indexzahl für Dezember 2020 liegt, hat eine Neufestsetzung um das Ausmaß der Steigerung stattzufinden, wobei die neuen Beträge ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl drittfolgenden Monatsersten gelten.
§ 10 Abs. 3 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 tritt mit 29. Mai 2021 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 tritt mit 29. Mai 2021 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2021, wird wie folgt geändert:Das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zu § 1 lautet:Die Überschrift zu Paragraph eins, lautet:
„Anwendungsbereich“
2.Novellierungsanordnung 2, Der bisherige Text des § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der bisherige Text des Paragraph eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3.Novellierungsanordnung 3, Der Einleitungssatz in § 1 Abs. 1 lautet:Der Einleitungssatz in Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Einbringung folgender Beträge:“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 1 Z 5 werden am Ende der lit. g) der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. h) angefügt:In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, werden am Ende der Litera g,) der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera h,) angefügt:
die Kosten einer Zustellung oder einer Rechtshilfe im Ausland, die dem ersuchten Gericht oder der ersuchten Behörde auf Verlangen zu ersetzen sind;“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 1 lautet die Z 7:In Paragraph eins, Absatz eins, lautet die Ziffer 7 :,
Kostenersatz, der von ordentlichen Gerichten oder Justizbehörden einer Partei zur Zahlung an den Bund aufgetragen wird.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Dem Paragraph eins, Absatz eins, werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Abs. 1 und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.Rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Absatz eins und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, sind Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Soweit gesetzlich oder im Spruch der Entscheidung keine Leistungsfrist festgelegt ist, beträgt die Leistungsfrist 14 Tage.
(3)Absatz 3Ist über die Zahlungspflicht für Beträge nach Abs. 1 Z 1 und 5 nicht durch Entscheidung des Gerichtes abzusprechen, so sind sie im Justizverwaltungsverfahren vorzuschreiben (§§ 6 ff). Vom Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von der Vorschreibungsbehörde rechtskräftig bestimmte Beträge sind nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts zu vollstrecken. Die in Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag entweder zur Zahlung an den Bund vorzuschreiben und nach Einbringung dem Dritten zu überweisen oder von der Einbringungsstelle im Namen des Dritten zu vollstrecken.“Ist über die Zahlungspflicht für Beträge nach Absatz eins, Ziffer eins und 5 nicht durch Entscheidung des Gerichtes abzusprechen, so sind sie im Justizverwaltungsverfahren vorzuschreiben (Paragraphen 6, ff). Vom Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von der Vorschreibungsbehörde rechtskräftig bestimmte Beträge sind nach den Bestimmungen des vierten Abschnitts zu vollstrecken. Die in Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag entweder zur Zahlung an den Bund vorzuschreiben und nach Einbringung dem Dritten zu überweisen oder von der Einbringungsstelle im Namen des Dritten zu vollstrecken.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 1 werden das Zitat „§ 1 Z 5 lit. a bis f“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. a bis f und lit. h“ und das Zitat „§ 1 Z 5 lit. g und Z 7“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. g“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, werden das Zitat „§ 1 Ziffer 5, Litera a bis f“ durch das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis f und Litera h, “ und das Zitat „§ 1 Ziffer 5, Litera g und Ziffer 7 “, durch das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer 5, Litera g, “, ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (§ 1 Abs. 1 Z 5 lit. c) oder die Kosten einer den Betrag von 300 Euro übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Rechtsprechungsorgan angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Abs. 1 zu ersetzen hat, und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Wenn die Ersatzpflicht nach § 70 ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (§ 6a Abs. 1) vorzuschreiben.“Sind in bürgerlichen Rechtssachen die Gebühren der Sachverständigen oder Dolmetscher (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c,) oder die Kosten einer den Betrag von 300 Euro übersteigenden sonstigen Amtshandlung aus Amtsgeldern zu berichtigen oder berichtigt worden, so hat das erkennende Gericht (der Vorsitzende) mit der Auszahlungsanweisung oder, wenn die Auszahlung nicht vom Rechtsprechungsorgan angeordnet wird, unverzüglich nach dieser Anweisung mit gesondertem Beschluss zu bestimmen, welche Partei in welchem Umfang diese Kosten nach Absatz eins, zu ersetzen hat, und diese außer im Fall des vierten Satzes zur Zahlung binnen 14 Tagen aufzufordern, sofern die Kosten nach den bestehenden Vorschriften nicht endgültig vom Bund zu tragen sind. Gegen diesen Beschluss ist der Rekurs zulässig. Wird dieser Beschluss vom Gericht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Auszahlungsanweisung gefasst, so hat der Revisor eine Beschlussfassung zu beantragen. Soweit eine zahlungspflichtige Partei Verfahrenshilfe genießt, ist die Forderung gegen sie erst fällig, wenn sie zur Nachzahlung verpflichtet wird; wenn eine Partei solidarisch mit einer Verfahrenshilfe genießenden Partei haftet, ist ihr die Zahlung des gesamten Betrags aufzutragen. Wenn die Ersatzpflicht nach Paragraph 70, ZPO auf den Gegner überwälzt wird, so ist der Betrag diesem mit Zahlungsauftrag (Paragraph 6 a, Absatz eins,) vorzuschreiben.“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „§ 1 Z 5“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1 Z 5“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird das Zitat „§ 1 Ziffer 5 “, durch das Zitat „§ 1 Absatz eins, Ziffer 5 “, ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 5 Abs. 1 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 Absatz eins “, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 5 Abs. 4 lautet:Paragraph 5, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Wird mit einem Titel die Verpflichtung zur Zahlung eines in § 1 Abs. 1 genannten Betrags ausgesprochen, so verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechts, sobald die Leistungsfrist abgelaufen ist.“Wird mit einem Titel die Verpflichtung zur Zahlung eines in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Betrags ausgesprochen, so verwandelt sich das Zurückbehaltungsrecht in ein gesetzliches Pfandrecht im Range des Zurückbehaltungsrechts, sobald die Leistungsfrist abgelaufen ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift des 2. Abschnitts entfällt die Wendung „ , Stundung und Nachlass“.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz vor der Aufzählung:In Paragraph 6, Absatz eins, lautet der Einleitungssatz vor der Aufzählung:
„Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, ist“„Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins,, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Absatz eins, zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO gegen Zahlungsaufträge, ist“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 6 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung „oder Justizanstalten“.In Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, entfällt die Wendung „oder Justizanstalten“.
15.Novellierungsanordnung 15, § 6a lautet samt Überschrift:Paragraph 6 a, lautet samt Überschrift:
„Vorschreibung und Kontrolle der Einbringung
§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz einsWerden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(2)Absatz 2Der Zahlungspflichtige kann mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten
vor Erlassung eines Zahlungsauftrags oder
wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt.wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt.
Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden.Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden.
(3)Absatz 3Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.
(4)Absatz 4Das Entscheidungsorgan, das den Exekutionstitel über den einzubringenden Betrag erlassen hat, hat zu bestätigen, dass der Titel rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Dienststelle dieses Organs hat das Einlangen der Beträge zu überwachen und bei nicht fristgerechter Zahlung den rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel der Einbringungsstelle weiterzuleiten.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 6b Abs. 1 wird das Wort „Verfahren“ durch „Justizverwaltungsverfahren“ ersetzt.In Paragraph 6 b, Absatz eins, wird das Wort „Verfahren“ durch „Justizverwaltungsverfahren“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 6b Abs. 3 lautet der zweite Satz:In Paragraph 6 b, Absatz 3, lautet der zweite Satz:
„Die Vertretungsmacht im Grundverfahren gilt auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 6c Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 6 c, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 6c Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 6 c, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf Antrag können Gerichtsgebühren auch an eine Partei zurückgezahlt werden, die den Betrag aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts derjenigen Partei ersetzt hat, die den Betrag entrichtet hatte; im Umfang der Zahlung an die erstgenannte Partei erlischt der Rückzahlungsanspruch der letztgenannten Partei.“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 7 Abs. 2 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde.“
21.Novellierungsanordnung 21, Vor § 8 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor Paragraph 8, wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„3. Abschnitt
Verjährung, Stundung, Nachlass und Amtshilfe“
22.Novellierungsanordnung 22, In § 8 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, In § 8 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 8, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Fall des § 6c Abs. 1 Z 2 beginnt die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht aufgehoben wurde.“„Im Fall des Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, beginnt die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht aufgehoben wurde.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 9 Abs. 5 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Abs. 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Abs. 4 genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (§ 156b Abs. 3b StVG).“Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat. Über Stundung und Nachlass von ausständigen Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests hat die in Absatz 4, genannte Behörde nur dann zu entscheiden, soweit sie im Zeitpunkt der Entlassung des Strafgefangenen rückständig sind (Paragraph 156 b, Absatz 3 b, StVG).“
25.Novellierungsanordnung 25, Die Abschnittsüberschrift vor § 11 lautet:Die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 11, lautet:
„4. Abschnitt
Vollstreckung der einzubringenden Beträge“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem zweiten Abschnitt bestimmten“ durch die Wendung „§ 1 Abs. 3 einzubringenden“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem zweiten Abschnitt bestimmten“ durch die Wendung „§ 1 Absatz 3, einzubringenden“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, In § 12 Abs. 1 und 2 wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 12, Absatz eins und 2 wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 13 Abs. 1 und 2 wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.In Paragraph 13, Absatz eins und 2 wird nach dem Zitat „§ 1“ jeweils „Abs. 1“ eingefügt.
29.Novellierungsanordnung 29, Der Vierte Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „5.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 19a wird folgender Absatz angefügt:Dem Paragraph 19 a, wird folgender Absatz angefügt:
„(20)Absatz 20§ 1, § 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 6a, § 6b Abs. 1 und 3, § 6c, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft und sind, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, auf Beträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt werden. § 6c Abs. 2 ist auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 entrichtet werden. § 8 Abs. 4 ist auf Fälle anzuwenden, die am 1. Mai 2022 nach den bis dahin geltenden Vorschriften noch nicht verjährt sind.“Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b, Absatz eins und 3, Paragraph 6 c,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13 und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, treten mit 1. Mai 2022 in Kraft und sind, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, auf Beträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bestimmt werden. Paragraph 6 c, Absatz 2, ist auf Gerichtsgebühren anzuwenden, die nach dem 30. April 2022 entrichtet werden. Paragraph 8, Absatz 4, ist auf Fälle anzuwenden, die am 1. Mai 2022 nach den bis dahin geltenden Vorschriften noch nicht verjährt sind.“
Artikel 8
Änderung des E-Commerce-Gesetzes
Das E-Commerce-Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2020, wird wie folgt geändert:Das E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 18 Abs. 4a lautet:Paragraph 18, Absatz 4 a, lautet:
„(4a)Absatz 4 aDer Anspruch nach § 18 Abs. 4 ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.“Der Anspruch nach Paragraph 18, Absatz 4, ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 28 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 18 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“Paragraph 18, Absatz 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 61 aus 2022, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 54 Abs. 2 wird die Wendung „und 114 Abs. 2“ durch die Wendung „ , 114 Abs. 2 und 156b Abs. 3b“ ersetzt.In Paragraph 54, Absatz 2, wird die Wendung „und 114 Absatz 2 “, durch die Wendung „ , 114 Absatz 2 und 156b Absatz 3 b, “, ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 156b werden nach Abs. 3 folgende Absätze eingefügt:In Paragraph 156 b, werden nach Absatz 3, folgende Absätze eingefügt:
„(3a)Absatz 3 aWerden die Kosten nach Abs. 3 nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind die ausständigen Beträge durch schriftlichen Bescheid zu bestimmen und zur Zahlung vorzuschreiben. Der Bescheid hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.Werden die Kosten nach Absatz 3, nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind die ausständigen Beträge durch schriftlichen Bescheid zu bestimmen und zur Zahlung vorzuschreiben. Der Bescheid hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
(3b)Absatz 3 bAuf Antrag kann die Entrichtung des Kostenersatzes in Teilbeträgen gestattet werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Strafgefangenen verbunden wäre. Im Fall des Widerrufs der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156c Abs. 2) sind rückständige Kostenbeiträge vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der Entlassung rückständige Kostenbeiträge sind nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes einzutreiben.“Auf Antrag kann die Entrichtung des Kostenersatzes in Teilbeträgen gestattet werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Strafgefangenen verbunden wäre. Im Fall des Widerrufs der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (Paragraph 156 c, Absatz 2,) sind rückständige Kostenbeiträge vom Hausgeld, gegebenenfalls in Teilbeträgen, einzubehalten. Zur Bestreitung dieser Kosten darf der Strafgefangene auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der Entlassung rückständige Kostenbeiträge sind nach den Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes einzutreiben.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 181 erhält der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021 eingefügte Abs. 25 die Absatzbezeichnung „(30)“ und es wird folgender Abs. 31 angefügt:In Paragraph 181, erhält der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021, eingefügte Absatz 25, die Absatzbezeichnung „(30)“ und es wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31§ 54 Abs. 2 und § 156b Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.“Paragraph 54, Absatz 2 und Paragraph 156 b, Absatz 3 a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, treten mit 1. Mai 2022 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz - RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz - RpflG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 17 Abs. 2 werden Z 5 und Z 6 durch folgende Z 5 ersetzt:In Paragraph 17, Absatz 2, werden Ziffer 5 und Ziffer 6, durch folgende Ziffer 5, ersetzt:
die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach § 68 EO und Beschwerden nach § 84 Abs. 3 EO im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Geschäften.“die Entscheidung über Vollzugsbeschwerden nach Paragraph 68, EO und Beschwerden nach Paragraph 84, Absatz 3, EO im Zusammenhang mit den in Ziffer eins bis 3 angeführten Geschäften.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 45 wird folgender Abs. 17 angefügt:Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 17, angefügt:
„(17)Absatz 17§ 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 221/2021, wird wie folgt geändert:Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31 Abs. 4 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 31, Absatz 4, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Abweichend von § 89 Abs. 4 ASGG obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anzuordnen und auch nicht das Recht, die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen zu lassen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten.“„Abweichend von Paragraph 89, Absatz 4, ASGG obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anzuordnen und auch nicht das Recht, die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen zu lassen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 50 wird folgender Abs. 28 angefügt:Paragraph 50, wird folgender Absatz 28, angefügt:
„(28)Absatz 28§ 31 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“Paragraph 31, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes
Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2019, wird wie folgt geändert:Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 3 wird der vorletzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 7, Absatz 3, wird der vorletzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von § 89 Abs. 4 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. I Nr. 104/1985, obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anzuordnen und auch nicht das Recht, die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen zu lassen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten.“„Abweichend von Paragraph 89, Absatz 4, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1985,, obliegt den Gerichten in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz nicht das Recht, die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen anzuordnen und auch nicht das Recht, die Rückersatzpflicht zum Teil oder zur Gänze entfallen zu lassen, sondern ist dies ausschließlich dem Krankenversicherungsträger im nachgeschalteten Verwaltungsverfahren vorbehalten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4§ 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“Paragraph 7, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer