BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 4. Februar 2022

Teil römisch eins

6. Bundesgesetz:

Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes 1950

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 1313 Sitzung 139,, Bundesrat:, 10864 Ausschussbericht 10873 Sitzung 937,, )

6. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, lautet:

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel benutzt, deren/dessen Betreten, Befahren oder Benutzen gemäß Paragraph 3, untersagt ist, oder
    2. Ziffer 2
      einen Ort betritt oder befährt, dessen Betreten oder Befahren gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 4 a, untersagt ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen dem in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benutzt oder
    2. Ziffer 2
      die in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 4 a, genannten Orte entgegen dem dort festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betritt oder befährt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Betriebsstätte oder einen Arbeitsort entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt oder ein Verkehrsmittel entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, festgelegten Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen benutzt oder
    2. Ziffer 2
      die in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 4 a, genannten Orte entgegen den dort festgelegten Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen an ihn gerichteten Auflagen betritt oder befährt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  4. Absatz 4,Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz eins, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort, deren/dessen Betreten oder Befahren gemäß Paragraphen 3 bis 4 a untersagt ist, nicht betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
  5. Absatz 5,Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz 3, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen dem in einer Verordnung gemäß Paragraphen 3 bis 4 a festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  6. Absatz 6,Wer als Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes, als Betreiber eines Verkehrsmittels, als Betreiber eines Alten- und Pflegeheimes oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder als gemäß Paragraph 4, hinsichtlich bestimmter privater Orte, nicht von Absatz 2, erfasster Verpflichteter nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, der Arbeitsort, das Verkehrsmittel, das Alten- und Pflegeheim oder die stationäre Wohneinrichtung der Behindertenhilfe oder der bestimmte private Ort nicht entgegen den in einer Verordnung gemäß Paragraphen 3 bis 4 a festgelegten Personenzahlen, Zeiten, Voraussetzungen oder sonstigen Auflagen betreten oder befahren wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  7. Absatz 7,Wer einer Verordnung gemäß Paragraph 6, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  8. Absatz 8,Wer
    1. Ziffer eins
      eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5, missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
    2. Ziffer 2
      entgegen dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr eine Zusammenkunft organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
    3. Ziffer 3
      eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen;
    4. Ziffer 4
      gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei eine Untersagung oder eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 5, missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen, zu bestrafen;
    5. Ziffer 5
      gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und nicht dafür Sorge trägt, dass die Orte der Zusammenkunft nicht entgegen dem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, festgelegten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr betreten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 7 200 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 400 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;
    6. Ziffer 6
      gewerbsmäßig Zusammenkünfte organisiert und dabei sonstige gemäß Paragraph 5, Absatz 4, festgelegte Beschränkungen missachtet oder nicht dafür Sorge trägt, dass sonstige gemäß Paragraph 5, Absatz 4, festgelegte Beschränkungen eingehalten werden, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 360 Euro bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 200 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
  9. Absatz 9,Soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid Betriebsstätten oder Orte der Zusammenkunft für die Dauer von bis zu einer Woche schließen, wenn der Inhaber oder Organisator
    1. Ziffer eins
      zumindest drei Mal wegen ein und derselben in Absatz 5 und 6 oder Absatz 8, Ziffer 2, 3, 5 und 6 genannten Übertretung bestraft wurde,
    2. Ziffer 2
      zumindest zwei Mal wegen ein und derselben in Absatz 4, oder Absatz 8, Ziffer eins und 4 genannten Übertretung bestraft wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Übertretung gemäß Absatz 4 bis 6 oder Absatz 8
      1. Litera a
        in der Absicht, seine Pflichten zu missachten oder
      2. Litera b
        unter Anstiftung der gemäß Absatz eins bis 3 oder Absatz 8, Ziffer eins bis 3 verpflichteten Personen zur Missachtung ihrer Pflichten
      begangen hat und die Betriebsschließung unbedingt erforderlich ist, um eine Gesundheitsgefährdung von Kunden, Teilnehmern oder Arbeitnehmern zu vermeiden. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass von der Übertretung mehrere Kunden betroffen sind, liegt dennoch nur eine einzige Verwaltungsübertretung vor.
  10. Absatz 10,Wer entgegen Paragraph 9, den zur Vollziehung von gesundheitsrechlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organen der Bezirksverwaltungsbehörde, den Aufsichtsorganen gemäß Paragraphen 24 f, f, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, den Organen der Arbeitsinspektion, den von ihnen herangezogenen Sachverständigen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten oder die Besichtigung, die Auskunftserteilung oder die Vorlage von Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, verwehrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die zur Vollziehung von gesundheitsrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde, die Aufsichtsorgane gemäß Paragraphen 24 f, f, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, und die Organe der Arbeitsinspektion und über Ersuchen der für die Vollziehung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften zuständigen Organe der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß Paragraph 10, können die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen sowie Beschränkungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Zu dieser Kontrolle sind die Organe der Arbeitsinspektion nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ihres Aufgabenbereichs gemäß Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, bei Bestehen eines Verdachts einer Übertretung berechtigt. Dazu sind die von diesen Organen herangezogenen Sachverständigen sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Betriebsstätten, Arbeitsorte, Verkehrsmittel, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmte Orte und Orte der Zusammenkunft zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz sowie von Beschränkungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der jeweilige Inhaber bzw. Verpflichtete hat den in dieser Bestimmung genannten Organen, den von diesen herangezogenen Sachverständigen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten und die Besichtigung zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 13, wird folgender Absatz 16, angefügt:

  1. Absatz 16,Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 9, Absatz 3, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 14, erhält die bisherige Ziffer 2, die Ziffernbezeichung „3.“ und folgende Ziffer 2, wird eingefügt:

  1. Ziffer 2
    hinsichtlich des Vollzugs durch die Organe der Arbeitsinspektion nach Paragraph 9, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit“

Artikel 2
Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 255 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, wird die Wort- und Zeichenfolge „sowie in Vollziehung des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,,“ durch die Wort- und Zeichenfolge „in Vollziehung des Zoonosengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2005,, sowie in Vollziehung des COVID-19-Impfpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 39, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „2 180 Euro,“ die Wort- und Zeichenfolge „ im Wiederholungsfall bis zu 4 360 Euro,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 40, Absatz eins, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „1 450 Euro,“ die Wort- und Zeichenfolge „ im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 40, Absatz 2, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „500 Euro,“ die Wort- und Zeichenfolge „ im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28,Die Paragraphen 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, treten mit Ablauf des der Kundmachung folgenden Tages in Kraft, mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft und mit 1. Juli 2022 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021, wieder in Kraft. Paragraph 4, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft und mit 1. Februar 2024 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021, wieder in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer