BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 14. April 2022

Teil römisch eins

58. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1331 Ausschussbericht 1404 Sitzung 149. Bundesrat:, Ausschussbericht 10920 Sitzung 939.)

58. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger,
    1. Sub-Litera, a, a
      3,5 Tonnen übersteigt oder
    2. Sub-Litera, b, b
      2,5 Tonnen übersteigt und höchstens 3,5 Tonnen beträgt und das bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen eingesetzt wird, oder“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15 c, lautet:

Paragraph 15 c,

Lenkerinnen und Lenker dürfen nicht nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke, der Schnelligkeit der Auslieferung oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrtstrecken oder Gütermengen, es sei denn, dass diese Entgelte nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu begünstigen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 15 d, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann die Lenkerin oder der Lenker unter außergewöhnlichen Umständen von Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 abweichen, um die Betriebsstätte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder den eigenen Wohnsitz zu erreichen, um eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit, im Fall der Ziffer eins, auch eine verkürzte wöchentliche Ruhezeit, einzulegen. In diesen Fällen kann die tägliche oder die wöchentliche Lenkzeit
    1. Ziffer eins
      entweder um bis zu einer Stunde überschritten werden, oder
    2. Ziffer 2
      um bis zu zwei Stunden überschritten werden, sofern unmittelbar vor dieser Überschreitung eine ununterbrochene Lenk- oder Ruhepause von mindestens 30 Minuten eingelegt wurde.
    Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 13 b, ist unzulässig. Jede Lenkzeitverlängerung ist durch eine Ruhezeit von gleicher Dauer auszugleichen, die in Verbindung mit einer ununterbrochenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17, lautet samt Überschrift:

Kontrollgerät und Lenkprotokoll

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ist ein Fahrzeug, das im regionalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzt wird, mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgestattet, kommen die für VO-Fahrzeuge geltenden Vorschriften für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte nach Maßgabe des Artikel 6, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Artikel 26, bis 29 sowie 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, sowie des Paragraph 17 a, zur Anwendung.
  2. Absatz 2,Für alle übrigen sonstigen Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, die mit einem analogen oder digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sind, gelten für die Verwendung des Kontrollgerätes, der Schaublätter, der Ausdrucke oder der Fahrerkarte die im Absatz eins, genannten Vorschriften nur, soweit nicht anstelle der Verwendung des Kontrollgerätes ein Lenkprotokoll geführt wird.
  3. Absatz 3,Ist das Kraftfahrzeug
    1. Ziffer eins
      weder mit einem analogen noch einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, oder
    2. Ziffer 2
      wird auf die Verwendung des Kontrollgerätes gemäß Absatz 2, verzichtet,
    haben die Lenkerinnen und Lenker ein Lenkprotokoll nach den Vorschriften der Absatz 4, bis 6 zu führen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz 3, haben Lenkerinnen und Lenker während des Dienstes das aktuelle Lenkprotokoll sowie die Lenkprotokolle der letzten 56 Tage mit sich zu führen. Diese Lenkprotokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen.
  5. Absatz 5,Den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern obliegen die Ausgabe der Lenkprotokolle sowie die Führung eines Verzeichnisses über die als Lenkerinnen und Lenker eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Lenkprotokolle und das Verzeichnis können auch elektronisch geführt werden, sind mindestens 24 Monate lang aufzubewahren, wobei diese Frist bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit mit dem Ende des Durchrechnungszeitraumes beginnt, und den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen.
  6. Absatz 6,Nähere Bestimmungen über die Merkmale, die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung der Lenkprotokolle und des Verzeichnisses sowie deren Überprüfung durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind durch Verordnung zu treffen. Ferner können durch Verordnung Ausnahmen und Erleichterungen in der Führung der Lenkprotokolle gestattet werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen auf andere Weise hinlänglich sichergestellt ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17 a, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

„Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat weiters dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerin bzw. der Lenker all ihren bzw. seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, insbesondere hinsichtlich der manuellen Eingabe gemäß Artikel 34, Absatz 3 und der Mitführverpflichtungen gemäß Artikel 36, nachkommt.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 17 b, wird dem letzten Satz folgende Wortfolge angefügt:

„einschließlich von Aufzeichnungen über das Verbringen der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, in einer geeigneten Unterkunft“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 18 e, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    bei allen anderen Flügen die AOCV 2008 samt ihrer Anhänge,“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19 a, Absatz 8, entfällt der Bindestrich im ersten Satz.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 19 b, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Arbeiterinnen und Arbeiter im Sinne des LAG 2021;“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 19 b, Absatz 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt und der Strichpunkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 19 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Wort „oder“ angefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 20, Absatz eins, wird das Zitat „20b Absatz 3, bis 6“ durch das Zitat „20b Absatz 3, bis 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 9, wird das Wort „Fahrtenbuch“ durch das Wort „Lenkprotokoll“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    die Pflichten gemäß Artikel 6, Absatz 5, oder die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 12, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, verletzen;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, einhalten;“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    die Pflichten betreffend das Kontrollgerät, das Schaublatt, den Ausdruck oder die Fahrerkarte gemäß Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 26, ausgenommen Absatz 4, 7 a, und 9, Artikel 27,, Artikel 28,, Artikel 29, Absatz 2, bis 5, Artikel 32, Absatz eins, bis 4, Artikel 33, Absatz eins, und 2 sowie Artikel 34 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, verletzen;“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 8, wird folgende Ziffer 9, eingefügt:

  1. Ziffer 9
    nicht gemäß Artikel 33, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung einhalten,“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    der AOCV 2008 samt ihrer Anhänge einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 32, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.4.2006 Seite 35, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 vom 15. Juli 2020, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 49;“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 33, Absatz 3, und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Paragraph 26, Absatz 7 und Paragraph 27, Absatz 3, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 15 f, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Paragraph 15 e, Absatz 2, die Bundesregierung;
    4. Ziffer 4
      im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.
  2. Absatz 4,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit ist auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, betraut.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 15 c,, Paragraph 15 d, Absatz 3,, Paragraph 17,, Paragraph 17 a, Absatz eins,, Paragraph 17 b,, Paragraph 18 e, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 19 b, Absatz 3,, Paragraph 19 f, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 9,, Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 4, 6, 8 und 9, Paragraph 28, Absatz 7, Ziffer 3,, Paragraph 32, Ziffer 8,, sowie Paragraph 33, Absatz 3, und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, treten mit 1. Juni 2022, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft. Die Frist in Paragraph 17, Absatz 4, beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz 3, und 4 und Paragraph 15, Absatz eins, und 2 wird jeweils der Ausdruck „Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit“ und in Paragraph 26, Absatz 2, der Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 9, Absatz 4, wird nach dem Wort „Arbeitsverfassungsgesetz“ der Ausdruck „(ArbVG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 12 b, Absatz 3, wird der Ausdruck „des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974“ durch den Ausdruck „ArbVG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit jeweils zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 27, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ebenso sind Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zu bestrafen, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 6, bis 8a der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren oder die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 12, dieser Verordnung verletzen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 27, Absatz 5, entfällt, der bisherige Absatz 6, erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 32 b, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.4.2006 Seite 35, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2020/1057 vom 15. Juli 2020, Amtsblatt Nummer L 249 vom 31.07.2020 Seite 49;“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 33 a, wird folgender Absatz 30, angefügt:

  1. Absatz 30,Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Litera d,, Paragraph 5, Absatz 3, und 4, Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 12 b, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2, und 5, Paragraph 32 b, Ziffer 8, sowie Paragraph 34,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 27, Absatz 6, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 34, lautet:

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 3,;
    3. Ziffer 3
      die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, und 4 genannten Bundesministerinnen bzw. Bundesminister sind auch mit der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, betraut.“

Artikel 3
Änderung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Kindern und Jugendlichen, für die das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, gilt;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach dem Wort „Arbeitszeitgesetzes“ der Ausdruck „(AZG)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26 a, lautet samt Überschrift:

„Jugendliche Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Werden in einem Betrieb Jugendliche zu Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrern ausgebildet und diese ausschließlich oder teilweise auf einem Fahrzeug mit eingebautem Kontrollgerät gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 AZG eingesetzt, so hat die Aufzeichnung der Lenkzeiten und Lenkpausen auf solchen Fahrzeugen mittels Ausdruck vom digitalen Kontrollgerät oder Schaublättern zu erfolgen. Verfügt die bzw. der Jugendliche über eine Fahrerkarte, hat sie bzw. er diese zu verwenden. Paragraph 17 a, AZG ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Werden die Jugendlichen ausschließlich auf Fahrzeugen ohne eingebautem Kontrollgerät eingesetzt, so ist für jede und jeden Jugendlichen über ihre bzw. seine Lenkzeiten und Lenkpausen ein Wochenberichtsblatt zu führen. Werden die Jugendlichen teilweise auf solchen Fahrzeugen eingesetzt, sind in das Wochenberichtsblatt nur jene Lenkzeiten und Lenkpausen einzutragen, die nicht durch Ausdrucke, Schaublätter oder gegebenenfalls durch die Daten von der Fahrerkarte gemäß Absatz eins, dokumentiert werden können.
  3. Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Jugendlichen während der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung der Kontrollgeräte zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.
  4. Absatz 4,Während der Fahrten sind Ausdrucke, Schaublätter und Wochenberichtsblätter der vorangegangen 56 Tage sowie gegebenenfalls die Fahrerkarte mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Auf all diese Aufzeichnungen ist auch Paragraph 17 b, AZG anzuwenden.
  5. Absatz 5,Nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt und die Vorschriften über die Führung des Wochenberichtsblattes sind durch Verordnung zu treffen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 34, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Paragraphen 11, Absatz 6, und 11a die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6, und 7 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Paragraph 27 b, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich aller anderen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 26 a, samt Überschrift und Paragraph 34, Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in Paragraph 26 a, Absatz 4, beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.“

Van der Bellen

Nehammer