53. Bundesgesetz, mit dem das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG), BGBl. Nr. 28/2017, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:Das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG), Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 2017,, zuletzt geändert durch das 3. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 wird die Wortfolge „durch kompetitive“ durch die Wortfolge „insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte“ ersetzt.In Paragraph 2, wird die Wortfolge „durch kompetitive“ durch die Wortfolge „insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 1 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, lautet:
„§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere
jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (§ 15) erstellen,jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) erstellen,
Gütesiegel für Bildungsinnovationen (§ 16) vergeben,Gütesiegel für Bildungsinnovationen (Paragraph 16,) vergeben,
strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 3, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Mittel, die für Zwecke gemäß Abs. 1 Z 5 bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß § 1 Abs. 1.“Mittel, die für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 10 wird nach der Z 9 folgende Z 10 eingefügt:In Paragraph 10, Absatz 10, wird nach der Ziffer 9, folgende Ziffer 10, eingefügt:
das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.“das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.“
Van der Bellen
Nehammer