BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. April 2022

Teil römisch eins

50. Bundesgesetz:

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2223/A Ausschussbericht 1423 Sitzung 147. Bundesrat:, Ausschussbericht 10933 Sitzung 939.)

50. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 36 a, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Sicherheitsbehörde kann einen bestimmten Ort, an dem auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass es an diesem Ort zu einer Störung der Funktionsfähigkeit der kritischen Infrastruktur des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6,) kommen wird, mit Verordnung zur Schutzzone erklären. Die Schutzzone umfasst diese kritische Infrastruktur (Schutzobjekt) sowie einen genau zu bezeichnenden Bereich im Umkreis von höchstens 150m um dieses Schutzobjekt und ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen Schutzes festzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz wird nach der Wortfolge „nach Absatz eins, die Wortfolge „und Absatz eins a, eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 36 a, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch sein Verhalten im Anwendungsbereich der Verordnung nach Absatz eins a, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitsdienstes (Absatz eins a,) stören werde, das Betreten der Schutzzone nach Absatz eins a, zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 55, angefügt:

  1. Absatz 55,Paragraph 36 a, Absatz eins a und 3 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Änderung des Paragraph 36 a, Absatz 2, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Paragraph 94 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2022, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 94 a, wird die Wendung „Frauen und Männer“ durch die Wendung „alle Geschlechter“ ersetzt.

Van der Bellen

Nehammer