47. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022 wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 Z. 2 wird nach der Wortfolge „internationalen Kontonummern (IBAN)“ die Wortfolge „gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung“ eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „internationalen Kontonummern (IBAN)“ die Wortfolge „gemeinsam mit dem Datum der letzten Aktualisierung“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 Z. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des § 3 Abs. 3. Diese sind der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“, sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis,““vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Diese sind der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“, sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis,““
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 1 Z. 4 wird die Wortfolge „Bezieher einer gesetzlichen Pensionsversicherung“ durch die Wortfolge „Personen, die eine wiederkehrende Geldleistung von diesen beziehen oder empfangen“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Bezieher einer gesetzlichen Pensionsversicherung“ durch die Wortfolge „Personen, die eine wiederkehrende Geldleistung von diesen beziehen oder empfangen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 wird folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 10, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3§ 5 Abs. 1 Z. 2, Z. 3 und Z. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 47/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer