44. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 214/2021, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 214 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 37b wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:Paragraph 37 b, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,Die Dauer der Beihilfengewährung nach Abs. 7 kann unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände nach Abs. 4 bis längstens 31. Mai 2022 verlängert werden.“Die Dauer der Beihilfengewährung nach Absatz 7, kann unabhängig vom Vorliegen besonderer Umstände nach Absatz 4 bis längstens 31. Mai 2022 verlängert werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 78 wird nach Abs. 46 folgender Abs. 47 angefügt:Paragraph 78, wird nach Absatz 46, folgender Absatz 47, angefügt:
„(47)Absatz 47,§ 37b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2022 tritt mit 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.“Paragraph 37 b, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2022, tritt mit 1. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer