BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 13. April 2022

Teil römisch eins

43. Bundesgesetz:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1361 Ausschussbericht 1388 Sitzung 149. Bundesrat:, Ausschussbericht 10923 Sitzung 939.)

43. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 46 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5 und 6 werden angefügt:

  1. Ziffer 5
    eine automatisierte Datenübermittlung aus den lokalen Evidenzen gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, betreffend die in Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen an das Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ (vbPK-BF gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) oder übergangsweise (Paragraph 55, Absatz 53,) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund zu übermitteln. Zu den vbPK-BF oder übermittelten Sozialversicherungsnummern sind im Wege der Schnittstelle aus den lokalen Evidenzen folgende Daten an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:
    1. Litera a
      vbPK-BF der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; übergangsweise (Paragraph 55, Absatz 53,) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern,
    2. Litera b
      übergangsweise (Paragraph 55, Absatz 53,) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen: Vornamen, Familiennamen und Geburtsdaten der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,
    3. Litera c
      Beginndatum der Ausbildung im laufenden Schuljahr am jeweiligen Schulstandort,
    4. Litera d
      Schulkennzahl, Schulformkennzahl dieser Ausbildung, Bezeichnung und Anschrift der Schule,
    5. Litera e
      die im laufenden Schuljahr besuchte Schulstufe am jeweiligen Schulstandort,
    6. Litera f
      Status als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler,
    7. Litera g
      Datum der erfolgreich abgelegten abschließenden Prüfung,
    8. Litera h
      Datum der Beendigung des Schulbesuchs an der meldenden Schule während des Schuljahres;
  2. Ziffer 6
    eine automatisierte Datenübermittlung mit den Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation gemäß Paragraph 19, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, an das Finanzamt Österreich im Wege eines Register- und Systemverbundes nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, USPG einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (vbPK gemäß Paragraph 9, E-GovG) oder übergangsweise (Paragraph 55, Absatz 53,) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, an die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation zu übermitteln. Zu den vbPK oder übermittelten Sozialversicherungsnummern haben die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammerorganisation folgende Daten betreffend Lehrlinge gemäß Paragraph eins, BAG an das Finanzamt Österreich automatisiert zu übermitteln:
    1. Litera a
      vbPK der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird; übergangsweise (Paragraph 55, Absatz 53,) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern,
    2. Litera b
      übergangsweise (Paragraph 55, Absatz 53,) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen: Vornamen, Familiennamen und Geburtsdaten der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird,
    3. Litera c
      Lehrvertragsart und Lehrvertragsnummer,
    4. Litera d
      Beginn und (voraussichtliches) Ende der Lehrzeit, vorzeitige Beendigung der Lehre, Datum und Ergebnis der Lehrabschlussprüfung (bestanden oder nicht bestanden).“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 46 a, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
  2. Absatz 6,Der Beginn und die Durchführung der automatisierten Datenübermittlung gemäß Absatz 2, Ziffer 6, sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Wirtschaftskammerorganisation nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 53, angefügt:

  1. Absatz 53,Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2022, tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die ausschließliche Verwendung der vbPK-BF nach den im Paragraph 24, Absatz 3, BilDokG 2020 festgelegten Übergangsbestimmungen verpflichtend erfolgt, wobei die übergangsweise Verarbeitung der Sozialversicherungsnummern nach Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 5, sowie der Daten nach Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, ab der ausschließlichen Verwendung der vbPK-BF nicht mehr zulässig ist. Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2022, tritt mit der Maßgabe in Kraft, dass die ausschließliche Verwendung der vbPK nach den im Paragraph 25, Absatz 3, BilDokG 2020 festgelegten Übergangsbestimmungen verpflichtend erfolgt, wobei die übergangsweise Verarbeitung der Sozialversicherungsnummern nach Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 6, sowie der Daten nach Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, ab der ausschließlichen Verwendung der vbPK nicht mehr zulässig ist.“

Van der Bellen

Nehammer