BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 8. April 2022

Teil römisch eins

42. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 1781/A Ausschussbericht 1413 Sitzung 149,, Bundesrat:, 10915 Ausschussbericht 10935 Sitzung 939,, )

42. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 351 c, Absatz 6, wird der Ausdruck „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 742 a, werden folgende Paragraphen 742 b und 742 c samt Überschriften eingefügt:

„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

Paragraph 742 b,

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Apotheken sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung an bezugsberechtigte Personen abzugeben.
  2. Absatz 2,Bezugsberechtigt sind alle nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen. An jede bezugsberechtigte Person darf pro Monat eine Packung zu fünf Stück abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Der Krankenversicherungsträger hat pro abgegebener Packung ein pauschales Honorar in Höhe von zehn Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der bezugsberechtigten Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.

Honorar für die Abgabe von COVID-19-Heilmitteln

Paragraph 742 c,

Der Krankenversicherungsträger hat den öffentlichen Apotheken für die Abgabe eines vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Heilmittels zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von 15 Euro zu bezahlen. Abweichend von Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer 4, drittletzter Satz bedarf die Verschreibung eines solchen Heilmittels nicht der ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 762, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2022, erhält die Bezeichnung „§ 761a“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 767, wird folgender Paragraph 768, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2022,

Paragraph 768,

  1. Absatz eins,Paragraph 742 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2022, tritt mit 9. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den 30. Juni 2022 hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens 31. Dezember 2022 verschieben.
  2. Absatz 2,Paragraph 742 c, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2022, tritt rückwirkend mit 21. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer