BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 8. April 2022

Teil römisch eins

40. Bundesgesetz:

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2350/A Ausschussbericht 1415 Sitzung 149,, Bundesrat:, 10917 Ausschussbericht 10937 Sitzung 939,, )

40. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins b, Absatz eins, Satz 2 lautet:

„Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorheriger Zustimmung eingerichtet werden.“

Novellierungsanordnung 2, Nach dem Paragraph eins c, wird folgender Paragraph eins d, samt Überschrift eingefügt:

„Aufwand für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken

Paragraph eins d,

  1. Absatz eins,Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den Aufwand für die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ersetzen.
  2. Absatz 2,Der Ersatz nach Absatz eins, bezieht sich auf die kostenlose Verteilung von SARS-CoV-2-Antigentests an Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, und an deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.
  3. Absatz 3,Für jede bezugsberechtigte Person darf bei der Ermittlung der Höhe des Zweckzuschusses pro Monat nur eine verteilte Packung zu fünf Stück SARS-CoV-2-Antigentests in Rechnung gestellt werden. Pro verteilter Packung SARS-CoV-2-Antigentests wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 10 Euro geleistet.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, werden folgende Absatz 14 und 15 angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph eins b, Absatz eins und Paragraph eins d, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2022, treten mit 9. April 2022 in Kraft.
  2. Absatz 15,Paragraph eins d, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Verschiebt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach Paragraph 768, ASVG das Außerkrafttreten des Paragraph 742 b, ASVG, so tritt Paragraph eins d, mit dem in dieser Verordnung für Paragraph 742 b, ASVG genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer