Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 4. Februar 2022 | Teil I |
4. Bundesgesetz: | COVID-19-Impfpflichtgesetz |
(NR: GP XXVII IA 2173/A AB 1312 S. 139. BR: 10863 AB 10871 S. 937.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Paragraph | Bezeichnung |
§ 1. | Impfpflicht |
§ 2. | Begriffsbestimmungen |
§ 3. | Ausnahmen |
§ 4. | Umfang der Impfpflicht |
§ 5. | Erinnerungsstichtag |
§ 6. | Ermittlung der impfpflichtigen Personen |
§ 7. | Datenqualitätsmanagement |
§ 8. | Erinnerungsschreiben |
§ 9. | Impfstichtag |
§ 10. | Strafbestimmungen |
§ 11. | Strafverfahren |
§ 12. | Örtliche Zuständigkeit |
§ 13. | Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten |
§ 14. | Zweckwidmung |
§ 15. | Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes |
§ 16. | Kostentragung und Durchführung der Impfungen |
§ 17. | Epidemieärzte |
§ 18. | Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums |
§ 19. | Begleitendes Monitoring |
§ 20. | Schlussbestimmungen |
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß § 8 (Erinnerungsstichtag) festzusetzen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 6 zu bestimmen.
Die Bundesregierung kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 6 durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 11 (Impfstichtag) festsetzen, sofern dies zur Sicherstellung der Erfüllung der Impfpflicht erforderlich ist. Der Impfstichtag darf frühestens einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag liegen.
Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der impfpflichtigen Person oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem weiteren Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§ 19a Abs. 2 MeldeG).
Die Eingänge aus den nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu.
Nach den Vorgaben des § 27 EpiG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bestellte Epidemieärzte sind zur Eintragung von Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 in das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012) gemäß § 3 Abs. 3 sowie zur Nachtragung von im Ausland verabreichten Impfungen gegen COVID-19 in das zentrale Impfregister gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 befugt.
Van der Bellen
Nehammer