BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 4. Februar 2022

Teil I

4. Bundesgesetz:

COVID-19-Impfpflichtgesetz

(NR: GP XXVII IA 2173/A AB 1312 S. 139. BR: 10863 AB 10871 S. 937.)

4. Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph

Bezeichnung

Paragraph eins,

Impfpflicht

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Ausnahmen

Paragraph 4,

Umfang der Impfpflicht

Paragraph 5,

Erinnerungsstichtag

Paragraph 6,

Ermittlung der impfpflichtigen Personen

Paragraph 7,

Datenqualitätsmanagement

Paragraph 8,

Erinnerungsschreiben

Paragraph 9,

Impfstichtag

Paragraph 10,

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

Strafverfahren

Paragraph 12,

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 13,

Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Paragraph 14,

Zweckwidmung

Paragraph 15,

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 16,

Kostentragung und Durchführung der Impfungen

Paragraph 17,

Epidemieärzte

Paragraph 18,

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums

Paragraph 19,

Begleitendes Monitoring

Paragraph 20,

Schlussbestimmungen

Impfpflicht

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).
  2. Absatz 2Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Wohnsitz“ ist ein aufrechter Wohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 6, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, oder ein aufrechter Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG ausgestellt wurde.
  2. Ziffer 2
    „Schutzimpfung gegen COVID-19“ ist eine Schutzimpfung bestehend aus einer Impfung oder mehreren Impfungen mit einem zentral zugelassenen oder einem anerkannten Impfstoff gegen COVID-19.
  3. Ziffer 3
    „Zentral zugelassene Impfstoffe“ sind im zentralen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ABl. Nr. L 136 vom 30.04.2004 Sitzung 1, durch die Europäische Kommission zugelassene Impfstoffe. Die jeweils aktuell zentral zugelassenen Impfstoffe sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.
  4. Ziffer 4
    „Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19“ sind Impfstoffe gemäß einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3,, denen eine den in Ziffer 3, genannten Impfstoffen vergleichbare epidemiologische Wirksamkeit und Sicherheit zukommt.
  5. Ziffer 5
    „Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2“ ist eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    1. Litera a
      die molekularbiologisch bestätigt wurde und für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt, oder
    2. Litera b
      aufgrund deren gegenüber der infizierten Person ein Absonderungsbescheid ausgestellt wurde.
  6. Ziffer 6
    „Impfintervall“ ist der in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 festzulegende Zeitraum zwischen den Impfungen.
  7. Ziffer 7
    „Erinnerungsstichtag“ ist der durch Verordnung gemäß Paragraph 5, festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß Paragraph 8, ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.
  8. Ziffer 8
    „Impfstichtag“ ist der durch Verordnung gemäß Paragraph 9, festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 11, ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.
  9. Ziffer 9
    „Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht“ ist ein Nachweis gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4 e, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.
  10. Ziffer 10
    „Impfserie“ ist eine Abfolge von Impfungen bestehend aus einer Impfung oder einer Erstimpfung und weiteren Impfungen.

Ausnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Impfpflicht besteht nicht für:
    1. Ziffer eins
      Schwangere,
    2. Ziffer 2
      Personen,
      1. Litera a
        die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, geimpft werden können,
      2. Litera b
        bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist,
      3. Litera c
        die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
  2. Absatz 2Die Ausnahme von der Impfpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  3. Absatz 3Die Ausnahmegründe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind durch eine Bestätigung einer mit einer vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen. Diese fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte haben als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Paragraph 6, Absatz 8,) folgende Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit);
    2. Ziffer 2
      Angaben zur speichernden Gesundheitsbehörde oder zur speichernden Krankenanstalt sowie zum den Ausnahmegrund speichernden Arzt (Bezeichnung, Rolle, Berufsadresse, Datum der Speicherung);
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Absatz eins,, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“;
    4. Ziffer 4
      Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes, das gemäß Absatz 2, festzulegen ist.
  4. Absatz 4Für die Ausstellung einer Bestätigung durch Amtsärzte oder Epidemieärzte haben die betroffenen Personen sämtliche zur Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben auf Verlangen der Schwangeren eine Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, an den örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt zum Zweck der Eintragung gemäß Absatz 3, zu übermitteln.
  5. Absatz 5Sofern der Ausnahmegrund gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß Paragraph 4, EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann, ist dieser Ausnahmegrund durch ein Genesungszertifikat (Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4 d, EpiG), eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen. Auf Antrag der betroffenen Personen hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register gemäß Paragraph 4, EpiG zu speichern.
  6. Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Anforderungen an
    1. Ziffer eins
      die Form,
    2. Ziffer 2
      die Mindestvoraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      die Gültigkeitsdauer und
    4. Ziffer 4
      die Mindestinhalte
    von ärztlichen Bestätigungen gemäß Absatz 3,, 5 und 9 festlegen.
  7. Absatz 7Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmegrund gemäß Absatz eins, Ziffer 2, vorliegt.
  8. Absatz 8Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Zulassung von Impfstoffen oder einer Änderung des Standes der Wissenschaft, insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 durch bestimmte Personengruppen, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von Absatz eins, abweichende Regelungen zu erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zur Wahrung der Rechte der betroffenen Personen erforderlich ist. Dabei sind neue Ausnahmen vorzusehen oder ist – mit Ausnahme der Ziffer 2, – von bestehenden Ausnahmen etwa im Hinblick auf Voraussetzungen oder Dauer abzuweichen.
  9. Absatz 9Der Nachweis über eine neu geschaffene Ausnahme gemäß Absatz 8, kann durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung beigebracht werden. In diesem Fall dürfen die Amtsärzte und Epidemieärzte als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Paragraph 6, Absatz 8,) diese Angaben als Ausnahmegrund unter Einhaltung des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im zentralen Impfregister speichern.
  10. Absatz 10Abweichend von Paragraph 24 c, Absatz 6, GTelG 2012 sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Ausnahmegründe gemäß Absatz 3 und Absatz 8, nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes automatisch zu stornieren.

Umfang der Impfpflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt.
  2. Absatz 2Über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt, wer sich einer Erstimpfung und – bei aus mehreren Impfungen bestehenden Schutzimpfungen – innerhalb der in einer Verordnung gemäß Absatz 4, festgelegten Impfintervalle den im Rahmen der jeweiligen Impfserie erforderlichen weiteren Impfungen unterzogen hat.
  3. Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat in einer Verordnung, in der anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, festgelegt werden, die Voraussetzungen für eine Erfüllung der Impfpflicht im Hinblick auf Impfintervalle, Anzahl der Impfungen und allenfalls Kombination von Impfstoffen nach Maßgabe des Absatz 4, zu regeln.
  4. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie viele Impfungen für eine Impfserie erforderlich sind und in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind,
    2. Ziffer 2
      in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind, wenn vor Beginn der Impfserie oder zwischen den Impfungen eine Infektion mit SARS-CoV-2 molekularbiologisch bestätigt wurde oder ein Nachweis über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper vorliegt,
    3. Ziffer 3
      in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie fortzuführen sind, wenn die Impfserie bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen wurde,
    4. Ziffer 4
      in welchen Intervallen Impfungen, allenfalls beginnend mit einer neuen Impfserie nachzuholen sind, sofern die vorgesehenen Impfintervalle nicht eingehalten werden,
    5. Ziffer 5
      in welchen Kombinationen von Impfstoffen Impfungen allenfalls durchzuführen sind,
    wobei dies erforderlichenfalls für die jeweils zentral zugelassenen oder anerkannten Impfstoffe getrennt festzulegen ist.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich dokumentierte Impfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) auf Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat,
    2. Ziffer 2
      die Impfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und
    3. Ziffer 3
      es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Impfung gegen COVID-19 gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.
    Die Bezirksverwaltungsbehörden und die ELGA GmbH sind gemeinsame Verantwortliche gemäß Paragraph 27, Absatz 17, in Verbindung mit Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012; die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß Paragraph 4 a bis Paragraph 4 e, der eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020,.

Erinnerungsstichtag

Paragraph 5,

Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß Paragraph 8, (Erinnerungsstichtag) festzusetzen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß Paragraph 6, zu bestimmen.

Ermittlung der impfpflichtigen Personen

Paragraph 6,

  1. Absatz einsZum Zweck der Ermittlung der impfpflichtigen Personen haben zum Erinnerungsstichtag
    1. Ziffer eins
                 der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) der Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 074 vom 04.03.2021 Sitzung 35, [im Folgenden: DSGVO]) für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zu angemeldeten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
      1. Litera a
        den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
      2. Litera b
        das Geschlecht,
      3. Litera c
        das Geburtsdatum,
      4. Litera d
        den Adresscode und die Gemeindekennziffer sowie
      5. Litera e
        die Adresse des Hauptwohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des zuletzt begründeten weiteren Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG),
      aus dem ZMR gemäß Paragraph 16, MeldeG zu erheben und diese erhobenen Daten als Auftragsverarbeiter für die Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) auszustatten, und
    2. Ziffer 2
      die ELGA GmbH als Verantwortliche für das zentrale Impfregister (Paragraph 27, Absatz 17, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, eHealthV) die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten über COVID-19-Impfungen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nämlich
      1. Litera a
        das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),
      2. Litera b
        den Familiennamen und den (die) Vornamen, sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
      3. Litera c
        das Geschlecht,
      4. Litera d
        das Geburtsdatum,
      5. Litera e
        das Datum der Verabreichung der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung sowie
      6. Litera f
        die Angaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, bis 4
      dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zum Zweck der Ermittlung und Erinnerung der impfpflichtigen Personen gemäß Paragraph 8, als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO)
    1. Ziffer eins
      durch einen Abgleich der ihm gemäß Absatz eins, übermittelten Daten jene Personen zu ermitteln,
      1. Litera a
        die zum jeweiligen Erinnerungsstichtag nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge die Impfpflicht durch Impfung erfüllt haben, sowie
      2. Litera b
        für die nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge zum jeweiligen Erinnerungsstichtag eine zeitlich gültige Ausnahme (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) gespeichert ist
      und die Daten dieser Personen unverzüglich nach dem durchgeführten Abgleich zu löschen, und
    2. Ziffer 2
      durch einen Abgleich der nach der Löschung gemäß Ziffer eins, Schlussteil verbliebenen Daten mit dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 4, EpiG) jene Personen zu ermitteln, für die keine Impfpflicht zum jeweiligen Erinnerungsstichtag besteht, wobei die mit Verordnung festgelegten Vorgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 3, und 4 zu berücksichtigen sind; die Daten dieser Personen sind unverzüglich nach dem Abgleich zu löschen.
  3. Absatz 3Zum Impfstichtag hat der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Stammzahlenregisterbehörde (Paragraph 7, E-GovG) die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS), dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) auszustatten und haben der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden die mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausgestatteten Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die ELGA GmbH die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln. Dieser hat den Abgleich gemäß Absatz 2, zum Impfstichtag zu wiederholen und die folgenden nach dem Abgleich verbliebenen Daten, nämlich
    1. Ziffer eins
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),
    2. Ziffer 2
      das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS),
    3. Ziffer 3
      das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU),
    4. Ziffer 4
      das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD),
    5. Ziffer 5
      den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
    6. Ziffer 6
      das Geschlecht,
    7. Ziffer 7
      das Geburtsdatum,
    8. Ziffer 8
      den Adresscode und die Gemeindekennziffer,
    9. Ziffer 9
      die Adresse gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,,
    10. Ziffer 10
      das Datum der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung,
    11. Ziffer 11
      das Datum der Probenahme (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,),
    12. Ziffer 12
      den Deliktscode sowie
    13. Ziffer 13
      das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4,)
    als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 11, unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist anhand der Gemeindekennziffer zu ermitteln.
  4. Absatz 4Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 2 und 3 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV GmbH) als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen.
  5. Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Meldebehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die ELGA GmbH sowie die Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte (Paragraph 3, Absatz 3,) haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      ist eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken nicht zulässig, soweit nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sicherzustellen, dass die Daten, sofern sie nicht bereits gemäß Absatz 2, gelöscht wurden, jeweils zwei Wochen
      1. Litera a
        nach der jeweiligen Erinnerung gemäß Paragraph 8, sowie
      2. Litera b
        nach der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Absatz 3,
      gelöscht werden,
    3. Ziffer 3
      haben die Bezirksverwaltungsbehörden
      1. Litera a
        die Zugriffsberechtigungen für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten, sowie
      2. Litera b
        durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die ihnen gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine solche Zugriffsmöglichkeit befindet, nur den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer solchen Zugriffsmöglichkeit Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in gemäß Absatz 3, zur Verfügung gestellte Daten durch Dritte nicht möglich ist,
    4. Ziffer 4
      haben die ELGA GmbH bei der Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, den Paragraph 6, GTelG 2012 einzuhalten und
    5. Ziffer 5
      sind die Zugriffe der ELGA GmbH auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß Absatz eins, sowie die Zugriffe der Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 8 auf das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  6. Absatz 6Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 9, dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister im Wege der ELGA GmbH als dessen Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) zum Zweck der Qualitätssicherung, Plausibilitätsprüfung und insbesondere zur Durchführung notwendiger Ermittlungen für die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz 4, personenbezogen ausgewertet werden. Werden bei diesen Auswertungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die den Anschein erwecken, dass Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ungerechtfertigterweise Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 9 im zentralen Impfregister speichern, ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, die ausgewerteten Daten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck hat die ELGA GmbH dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die ausgewerteten Daten zu übermitteln.
  7. Absatz 7Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 haben
    1. Ziffer eins
      der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für die Auswertungen gemäß Absatz 6, sowie für das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 7,,
    2. Ziffer 2
      die ELGA GmbH zur Erfüllung der Pflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      die Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, für die Speicherung der Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 9 sowie
    4. Ziffer 4
      die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins,
  8. Absatz 8Die ELGA GmbH und die jeweiligen Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind gemäß Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO gemeinsame Verantwortliche. Die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß Paragraph 4 a bis Paragraph 4 d, eHealthV.

Datenqualitätsmanagement

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für das Datenqualitätsmanagement eine Stelle einrichten und betreiben („benannte Stelle“) und sich dafür eines Auftragsverarbeiters (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen. Aufgabe der benannten Stelle ist die Entgegennahme von Anfragen und Beschwerden von Personen im Zusammenhang mit den Erinnerungsschreiben gemäß Paragraph 8,
  2. Absatz 2Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer eins, zur Erfüllung der in Absatz eins, genannten Aufgabe ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.
  3. Absatz 3Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Absatz eins, das zentrale Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012), so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012), zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Eine Berichtigung oder Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten durch die benannte Stelle ist unzulässig. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz eins, keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  4. Absatz 4Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Absatz eins, das Register anzeigepflichtiger Krankheiten (Paragraph 4, EpiG), so hat die benannte Stelle die Art des Fehlers zu erheben und die Berichtigung der im Register anzeigepflichtiger Krankheiten selbst vorzunehmen oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Die benannte Stelle und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz eins, keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 9, EpiG zu protokollieren.
  5. Absatz 5Die zur Behebung von Fehlern gemäß Absatz 3 und 4 erforderlichen Daten sind von der benannten Stelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen.
  6. Absatz 6Die Mitarbeiter der benannten Stelle sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter hinaus.

Erinnerungsschreiben

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht sowie
    3. Ziffer 3
      die Adresse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,
  2. Absatz 2Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen.

Impfstichtag

Paragraph 9,

Die Bundesregierung kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß Paragraph 6, durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 11, (Impfstichtag) festsetzen, sofern dies zur Sicherstellung der Erfüllung der Impfpflicht erforderlich ist. Der Impfstichtag darf frühestens einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag liegen.

Strafbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsWer nach dem 15. März 2022 die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht festzusetzen.
  2. Absatz 2Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 1991,, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Impfpflicht innerhalb von zwei Wochen
    1. Ziffer eins
      nach Zustellung einer Impfstrafverfügung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, VStG
    nachweislich nachgeholt wird. Zu diesem Zweck sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) der Personen, gegen die ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 11, anhängig ist, unter Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.
  4. Absatz 4Wer als Arzt einer Krankenanstalt, Amtsarzt oder Epidemiearzt vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine ärztliche Bestätigung über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ausstellt, die nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      die Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister speichert, ohne dass dafür eine Bestätigung vorliegt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 200 Euro zu bestrafen.

Strafverfahren

Paragraph 11,

  1. Absatz einsWird das Strafverfahren nicht auf Grund der Ermittlung der impfpflichtigen Personen gemäß Paragraph 6, geführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die impfpflichtige Person zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, binnen zwei Wochen aufzufordern. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Impfstrafverfügung gemäß Absatz 2, erlassen. Vor Aufforderung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) der angezeigten Person unter Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren. Solche Verfahren dürfen höchstens vier Mal pro Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen.
  2. Absatz 2Wird das Strafverfahren auf Grund der Ermittlung der impfpflichtigen Personen gemäß Paragraph 6, geführt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber den nach dem Abgleich am Impfstichtag gemäß Paragraph 6, Absatz 3, verbliebenen Personen ohne weiteres Verfahren durch Impfstrafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen.
  3. Absatz 3In der Impfstrafverfügung müssen angegeben sein:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlässt;
    2. Ziffer 2
      der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
    3. Ziffer 3
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist;
    4. Ziffer 4
      die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
    5. Ziffer 5
      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    6. Ziffer 6
      allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten;
    7. Ziffer 7
      die Belehrung über den begründeten Einspruch.
  4. Absatz 4Der Beschuldigte kann gegen die Impfstrafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung begründeten Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Impfstrafverfügung erlassen hat.
  5. Absatz 5Wird der begründete Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der begründete Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, VStG. Wird im begründeten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, dann hat die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den begründeten Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Impfstrafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des begründeten Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf eine höhere Strafe verhängt werden als in der Impfstrafverfügung.
  6. Absatz 6Wird ein begründeter Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen, ist die Impfstrafverfügung zu vollstrecken.

Örtliche Zuständigkeit

Paragraph 12,

Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der impfpflichtigen Person oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem weiteren Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG).

Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lediglich mit der Behauptung, dieses Bundesgesetz sei verfassungswidrig, erhoben wird, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.
  2. Absatz 2Die Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, stehen den Verwaltungsgerichten als Amtssachverständige zur Verfügung.
  3. Absatz 3Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 24 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist werden die Zeiten gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 51, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht eingerechnet.

Zweckwidmung

Paragraph 14,

Die Eingänge aus den nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu.

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 9, im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben bei Amtshandlungen, die die Feststellung der Identität des Betroffenen umfassen, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Kontrolle der Einhaltung der Impflicht und durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken.
  2. Absatz 2Im Fall einer Kontrolle gemäß Absatz eins, ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzuweisen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung der Nachweise zur Ermittlung der für die Identitätsfeststellung erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum) berechtigt.

Kostentragung und Durchführung der Impfungen

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Der Bund trägt die Kosten für
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung des Impfstoffs,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Impfungen,
    3. Ziffer 3
      die amtsärztlichen Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 9,
    4. Ziffer 4
      die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß Paragraph 6, Absatz 4,,
    5. Ziffer 5
      die Aufwendungen des Dachverbands gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, und
    6. Ziffer 6
      die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 17,

Epidemieärzte

Paragraph 17,

Nach den Vorgaben des Paragraph 27, EpiG zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bestellte Epidemieärzte sind zur Eintragung von Ausnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in das zentrale Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie zur Nachtragung von im Ausland verabreichten Impfungen gegen COVID-19 in das zentrale Impfregister gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, GTelG 2012 befugt.

Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums

Paragraph 18,

  1. Absatz einsVerordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 4, Absatz 3 und 4, Paragraph 9 und Paragraph 19, Absatz 2, bedürfen des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
  2. Absatz 2Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat vor Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, sowie Paragraph 4, Absatz 3 und 4 das Nationale Impfgremium zu hören.

Begleitendes Monitoring

Paragraph 19,

  1. Absatz einsEine beim Bundeskanzleramt eingerichtete Kommission gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, hat – sofern ihr diese nicht ohnehin angehören – unter Beiziehung von jedenfalls zwei Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie zwei medizinischen Fachexperten dem Nationalrat, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister und der Bundesregierung im Abstand von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder im Falle einer grundlegenden Änderung jener Umstände, die für die Erlassung dieses Bundesgesetzes maßgeblich waren, unverzüglich, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die wesentlichen wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Schutzimpfung und der Medikamente gegen COVID-19,
    2. Ziffer 2
      die Entwicklung der Durchimpfungsrate im Hinblick auf COVID-19,
    3. Ziffer 3
      die Eignung der Impfpflicht zur Verhinderung einer Überlastung der medizinischen Versorgung, und
    4. Ziffer 4
      die in Absatz 2, genannten Kriterien
    zu berichten.
  2. Absatz 2Im Fall der Nicht-Verfügbarkeit von Impfstoffen, einer wesentlichen Änderung des Standes der Wissenschaft hinsichtlich der Wirksamkeit der Impfstoffe, der sonstigen Eignung der Impfpflicht zur Verhinderung einer Überlastung der medizinischen Versorgung, wie insbesondere bei Auftreten neuer Virusvarianten oder einer durch die Eigenschaften des Virus bedingten Veränderung des infektionsepidemiologischen Geschehens, oder der Erforderlichkeit der Impfpflicht hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister unverzüglich anzuordnen, dass dieses Bundesgesetz oder einzelne seiner Bestimmungen – allenfalls vorübergehend – nicht auf Sachverhalte anzuwenden sind, die sich nach einem in der Verordnung festzulegenden Zeitpunkt ereignen.

Schlussbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz eins und 3 in Bezug auf die Datenübermittlung durch den Bundesminister für Inneres der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 5 und 9 die Bundesregierung und hinsichtlich des Paragraph 19, Absatz eins, der Bundeskanzler betraut.
  3. Absatz 3Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
  4. Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
  5. Absatz 5Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind auch auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Van der Bellen

Nehammer