BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 8. April 2022

Teil I

39. Bundesgesetz:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

(NR: GP römisch XXVII IA 2344/A AB 1416 S. 149. BR: 10918 AB 10938 S. 939.)

39. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Unterabschnittsüberschrift „Elektronischer Impfpass“ der Klammerausdruck „(eImpfpass)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 24 b, die Wortfolge „Elektronischen Impfasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck „(“GDA„)“.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Ziffer 10, entfällt der Klammerausdruck „(“ELGA-GDA„)“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins, wird die Zahl „28“ durch die Zahl „90“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:

SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung

Paragraph 20 b,

  1. Absatz einsDas erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19), insbesondere aus der kostenlosen Abgabe von Medizinprodukten, wie etwa SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung. Für die Verwendung von ELGA zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19) durch kostenlose Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten Paragraph 2, Ziffer 9 und Ziffer 10, sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden Absätze.
  2. Absatz 2SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten als ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,
  3. Absatz 3Zum Zweck der kostenlosen Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ist von dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, monatlich für die Dauer der Maßnahme eine Verordnung (Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4,) für alle bezugsberechtigten Personen (Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG, Paragraph 380 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz [GSVG], Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 374 b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes [BSVG], Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und Paragraph 261 b, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes [B-KUVG]) in ELGA zu speichern. Es besteht kein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis und die Verarbeitung ist auf die Speicherung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Absatz 2, eingeschränkt. Eine über die Speicherung hinausgehende personenbezogene Verarbeitung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß dem Artikel 9, DSGVO dar. Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 22, sowie Paragraph 27, Absatz 14 b und 14c finden keine Anwendung.
  4. Absatz 4Zum Zweck des Absatz 3, gilt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, Der Dachverband ist ungeachtet des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 7, zur Speicherung von Verordnungen gemäß Absatz 3, sowie zur Ermittlung der bezugsberechtigten Personen gemäß Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG, Paragraph 380 b, GSVG, Paragraph 374 b, BSVG und Paragraph 261 b, B-KUVG aus den bei ihm verarbeiteten Sozialversicherungsdaten berechtigt. Der Dachverband ist im übertragenen Wirkungsbereich zur Speicherung der Verordnungen gemäß Absatz 3, verpflichtet.
  5. Absatz 5Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Absatz 2, dürfen personenbezogen von Apotheken gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, zum Zweck der kostenlosen Abgabe an ELGA-Teilnehmer/innen verarbeitet werden. Die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin hat gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, oder Paragraph 27, Absatz 14 b, zu erfolgen.
  6. Absatz 6Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 25, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7Abweichend von Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, sind Medikationsdaten gemäß Absatz 2, zwei Monate nach Verordnung automatisch zu löschen.“

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts wird nach dem Wort „Impfpass“ der Klammerausdruck „(eImpfpass)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu Paragraph 24 b und in Paragraph 24 b, wird jeweils das Wort „Elektronischen Impfpasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 24 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „Elektronischer Impfpass“ durch das Wort „eImpfpass“ und die Wortfolge „Elektronischen Impfpasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 24 f, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „die Frist des Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins “, durch die Wort- und Zeichenfolge „eine Frist von 28 Tagen“ und die Wort- und Zeichenfolge „die Frist des Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „eine Frist von 2 Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 12 angefügt:

  1. Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis (Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts, Paragraph 24 b,), Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 10,, Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 20 b, samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts, Paragraph 24 b, samt Überschrift, Paragraph 24 c, Absatz eins,, Paragraph 24 f, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 17 und Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2022, treten mit 09. April 2022 in Kraft. Die Speicherung der Verordnungen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, hat erstmals im April 2022 zu erfolgen. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 20 b, sowie Paragraph 20 b, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 27, Absatz 17, wird die Wortfolge „Elektronischer Impfpass“ durch das Wort „eImpfpass“ und jeweils die Wortfolge „Elektronischen Impfpasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Elektronischer Impfpass“ durch das Wort „eImpfpass“ ersetzt.

Van der Bellen

Nehammer