39. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Unterabschnittsüberschrift „Elektronischer Impfpass“ der Klammerausdruck „(eImpfpass)“ angefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 24b die Wortfolge Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 24 b, die Wortfolge „Elektronischen Impfasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 2 entfällt der Klammerausdruck In Paragraph 2, Ziffer 2, entfällt der Klammerausdruck „(“GDA„)“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Z 10 entfällt der Klammerausdruck In Paragraph 2, Ziffer 10, entfällt der Klammerausdruck „(“ELGA-GDA„)“.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 18 Abs. 6 Z 1 wird die Zahl In Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins, wird die Zahl „28“ durch die Zahl „90“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 20 a, wird folgender Paragraph 20 b, samt Überschrift eingefügt:
„SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung
§ 20b.Paragraph 20 b,
(1)Absatz einsDas erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in § 13 Abs. 1 genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers SarsDas erhebliche öffentliche Interesse an der Verwendung von ELGA ergibt sich über die in Paragraph 13, Absatz eins, genannten Gründen hinaus auch aus der Verwendung im Rahmen der Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19), insbesondere aus der kostenlosen Abgabe von Medizinprodukten, wie etwa SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung. Für die Verwendung von ELGA zur Verhinderung der Ausbreitung des Erregers Sars-CoV-2 (COVID-19) durch kostenlose Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten § 2 Z 9 und Z 10 sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden Absätze.2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten Paragraph 2, Ziffer 9 und Ziffer 10, sowie die Bestimmungen des 4. Abschnitts mit Maßgabe der folgenden Absätze.
(2)Absatz 2SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten als ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 2 Z 9 lit. b.2-Antigentests zur Eigenanwendung gelten als ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,
(3)Absatz 3Zum Zweck der kostenlosen Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ist von dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 4 monatlich für die Dauer der Maßnahme eine Verordnung (Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 4) für alle bezugsberechtigten Personen (§ 742b Abs. 2 ASVG, § 380b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz [GSVG], BGBl. Nr. 560/1978, § 374b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes [BSVG], BGBl. Nr. 559/1978, und § 261b des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes [B-KUVG]) in ELGA zu speichern. Es besteht kein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis und die Verarbeitung ist auf die Speicherung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Abs. 2 eingeschränkt. Eine über die Speicherung hinausgehende personenbezogene Verarbeitung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß dem Art. 9 DSGVO dar. § 16 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 22 sowie § 27 Abs. 14b und 14c finden keine Anwendung.2-Antigentests zur Eigenanwendung ist von dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Absatz 4, monatlich für die Dauer der Maßnahme eine Verordnung (Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 4,) für alle bezugsberechtigten Personen (Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG, Paragraph 380 b, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz [GSVG], Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 374 b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes [BSVG], Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und Paragraph 261 b, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes [B-KUVG]) in ELGA zu speichern. Es besteht kein Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis und die Verarbeitung ist auf die Speicherung der ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Absatz 2, eingeschränkt. Eine über die Speicherung hinausgehende personenbezogene Verarbeitung der durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß dem Artikel 9, DSGVO dar. Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 22, sowie Paragraph 27, Absatz 14 b und 14c finden keine Anwendung.
(4)Absatz 4Zum Zweck des Abs. 3 gilt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 lit. d. Der Dachverband ist ungeachtet des § 14 Abs. 3 Z 7 zur Speicherung von Verordnungen gemäß Abs. 3 sowie zur Ermittlung der bezugsberechtigten Personen gemäß § 742b Abs. 2 ASVG, § 380b GSVG, § 374b BSVG und § 261b B-KUVG aus den bei ihm verarbeiteten Sozialversicherungsdaten berechtigt. Der Dachverband ist im übertragenen Wirkungsbereich zur Speicherung der Verordnungen gemäß Abs. 3 verpflichtet.Zum Zweck des Absatz 3, gilt der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera d, Der Dachverband ist ungeachtet des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 7, zur Speicherung von Verordnungen gemäß Absatz 3, sowie zur Ermittlung der bezugsberechtigten Personen gemäß Paragraph 742 b, Absatz 2, ASVG, Paragraph 380 b, GSVG, Paragraph 374 b, BSVG und Paragraph 261 b, B-KUVG aus den bei ihm verarbeiteten Sozialversicherungsdaten berechtigt. Der Dachverband ist im übertragenen Wirkungsbereich zur Speicherung der Verordnungen gemäß Absatz 3, verpflichtet.
(5)Absatz 5Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Abs. 2 dürfen personenbezogen von Apotheken gemäß § 2 Z 10 lit. c zum Zweck der kostenlosen Abgabe an ELGA-Teilnehmer/innen verarbeitet werden. Die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin hat gemäß § 18 Abs. 4 Z 1 oder § 27 Abs. 14b zu erfolgen.Die durch ELGA verfügbar gemachten ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Absatz 2, dürfen personenbezogen von Apotheken gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera c, zum Zweck der kostenlosen Abgabe an ELGA-Teilnehmer/innen verarbeitet werden. Die Identifikation des ELGA-Teilnehmers/der ELGA-Teilnehmerin hat gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, oder Paragraph 27, Absatz 14 b, zu erfolgen.
(6)Absatz 6§ 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anzuwenden.Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 25, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7Abweichend von § 20 Abs. 4 Z 2 sind Medikationsdaten gemäß Abs. 2 zwei Monate nach Verordnung automatisch zu löschen.“Abweichend von Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 2, sind Medikationsdaten gemäß Absatz 2, zwei Monate nach Verordnung automatisch zu löschen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts wird nach dem Wort „Impfpass“ der Klammerausdruck „(eImpfpass)“ angefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu § 24b und in § 24b wird jeweils das Wort In der Überschrift zu Paragraph 24 b und in Paragraph 24 b, wird jeweils das Wort „Elektronischen Impfpasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 24c Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 24 c, Absatz eins, wird die Wortfolge „Elektronischer Impfpass“ durch das Wort „eImpfpass“ und die Wortfolge „Elektronischen Impfpasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, In § 24f Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 24 f, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge „die Frist des § 18 Abs. 6 Z 1“„die Frist des Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins “, durch die Wort- und Zeichenfolge „eine Frist von 28 Tagen“ und die Wort- und Zeichenfolge „die Frist des § 18 Abs. 6 Z 2“„die Frist des Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2 “, durch die Wort- und Zeichenfolge „eine Frist von 2 Stunden“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 26 wird folgender Absatz 12 angefügt:Dem Paragraph 26, wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12)Absatz 12Das Inhaltsverzeichnis (Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts, § 24b), § 2 Z 2 und Z 10, § 18 Abs. 6 Z 1, § 20b samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts, § 24b samt Überschrift, § 24c Abs. 1, § 24f Abs. 2, § 27 Abs. 17 und § 28 Abs. 2a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 39/2022 treten mit 09. April 2022 in Kraft. Die Speicherung der Verordnungen gemäß § 20b Abs. 3 hat erstmals im April 2022 zu erfolgen. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 20b sowie § 20b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis (Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts, Paragraph 24 b,), Paragraph 2, Ziffer 2 und Ziffer 10,, Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 20 b, samt Überschrift, die Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 5. Abschnitts, Paragraph 24 b, samt Überschrift, Paragraph 24 c, Absatz eins,, Paragraph 24 f, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 17 und Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 39 aus 2022, treten mit 09. April 2022 in Kraft. Die Speicherung der Verordnungen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 3, hat erstmals im April 2022 zu erfolgen. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 20 b, sowie Paragraph 20 b, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 27 Abs. 17 wird die Wortfolge In Paragraph 27, Absatz 17, wird die Wortfolge „Elektronischer Impfpass“ durch das Wort „eImpfpass“ und jeweils die Wortfolge „Elektronischen Impfpasses“ durch das Wort „eImpfpasses“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 28 Abs. 2a Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 28, Absatz 2 a, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Elektronischer Impfpass“ durch das Wort „eImpfpass“ ersetzt.
Van der Bellen
Nehammer