30. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 350 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter Teilstrich wird das Wort „zahnärzlichen“ durch das Wort „zahnärztlichen“ ersetzt.Im Paragraph 350, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, zweiter Teilstrich wird das Wort „zahnärzlichen“ durch das Wort „zahnärztlichen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 759a wird folgender § 759b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 759 a, wird folgender Paragraph 759 b, samt Überschrift eingefügt:
„Teuerungsausgleich
§ 759b.Paragraph 759 b,
(1)Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 292 haben oderAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 292, haben oder
Krankengeld nach § 138 beziehen oderKrankengeld nach Paragraph 138, beziehen oder
Rehabilitationsgeld nach § 143a beziehen,Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, beziehen,
in den Fällen der Z 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.in den Fällen der Ziffer 2 und 3 jedoch nur dann, wenn die Leistung bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend und ungeschmälert bezogen wurde. Dabei sind unmittelbar aufeinander folgende Bezüge von Krankengeld und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.
(1a)Absatz eins a,Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach § 41 AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, gebührt auch dann, wenn Krankengeld nach Paragraph 41, AlVG in den Monaten Jänner und Februar 2022 für mindestens 30 Tage bezogen wurde.
(2)Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist vom Träger der Krankenversicherung bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 292 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(5)Absatz 5,Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 und 3 zu ersetzen.Der Bund hat dem Versicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zu ersetzen.
(6)Absatz 6,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung des Teuerungsausgleiches nach folgender Rangordnung:
Träger, der die Ausgleichszulage nach § 292 auszahlt;Träger, der die Ausgleichszulage nach Paragraph 292, auszahlt;
Träger, der das Krankengeld nach § 138 auszahlt;Träger, der das Krankengeld nach Paragraph 138, auszahlt;
Träger, der das Rehabilitationsgeld nach § 143a auszahlt.Träger, der das Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, auszahlt.
Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 nicht berührt.Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Absatz eins, nicht berührt.
(7)Absatz 7,Die Abs. 1 bis 6 sind auch auf den von § 84 B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.“Die Absatz eins bis 6 sind auch auf den von Paragraph 84, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 763 werden folgende §§ 764 und 765 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 763, werden folgende Paragraphen 764 und 765 samt Überschriften angefügt:
„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere
§ 764.Paragraph 764,
(1)Absatz eins,Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Österreichische Gesundheitskasse den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,) hat die Österreichische Gesundheitskasse den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Für Schwangere, die nicht nach den Bundesgesetzen krankenversichert oder anspruchsberechtigte Angehörige sind, ist die Österreichische Gesundheitskasse der zuständige Krankenversicherungsträger.
(3)Absatz 3,Die Österreichische Gesundheitskasse ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2022Schlussbestimmung zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2022,
§ 765.Paragraph 765,
§ 764 samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“ Paragraph 764, samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 94 Abs. 1 Z 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:
„Hierfür kann die Krankenordnung eine Gebrauchsdauer vorsehen.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Nach § 392a wird folgender § 392b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 392 a, wird folgender Paragraph 392 b, samt Überschrift eingefügt:
„Teuerungsausgleich
§ 392b.Paragraph 392 b,
(1)Absatz eins,Ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gebührt allen Personen, die im Februar 2022
Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben oderAnspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 149, haben oder
eine Unterstützungsleistung nach § 104a beziehen.eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, beziehen.
(2)Absatz 2,Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 1 ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer eins, ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Der Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 ist bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.Der Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, ist bis längstens 29. April 2022 auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 149, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.
(5)Absatz 5,Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Abs. 1 Z 2 zu ersetzen.Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für den Teuerungsausgleich nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ersetzen.
(6)Absatz 6,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Abs. 1 gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal.“Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche nach Absatz eins, gebührt der Teuerungsausgleich nur einmal.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 393 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 393a“.Paragraph 393, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, erhält die Bezeichnung „§ 393a“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 395 werden folgende §§ 396 und 397 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 395, werden folgende Paragraphen 396 und 397 samt Überschriften angefügt:
„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere
§ 396.Paragraph 396,
(1)Absatz eins,Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2022Schlussbestimmung zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2022,
§ 397.Paragraph 397,
§ 396 samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“ Paragraph 396, samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 80 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 80, Absatz 5, erster Satz lautet:
„Der Kostenanteil ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Nach § 386a wird folgender § 386b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 386 a, wird folgender Paragraph 386 b, samt Überschrift eingefügt:
„Teuerungsausgleich
§ 386b.Paragraph 386 b,
(1)Absatz eins,Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 140, haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.
(2)Absatz 2,Der Teuerungsausgleich ist kein Pensionsbestandteil, er ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 29. April 2022 auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 140 Abs. 3. Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“Der Teuerungsausgleich gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, Vom Teuerungsausgleich sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Er ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 387 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 387a“.Paragraph 387, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, erhält die Bezeichnung „§ 387a“.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 389 werden folgende §§ 390 und 391 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 389, werden folgende Paragraphen 390 und 391 samt Überschriften angefügt:
„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere
§ 390.Paragraph 390,
(1)Absatz eins,Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2022Schlussbestimmung zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2022,
§ 391.Paragraph 391,
§ 390 samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“ Paragraph 390, samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 238/2021, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 werden angefügt:Im Paragraph 44, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 werden angefügt:
die sich aus der Anwendung des § 92 ASVG ergebenden Unterschiedsbeträge;die sich aus der Anwendung des Paragraph 92, ASVG ergebenden Unterschiedsbeträge;
von Versicherungsträgern erbrachte Leistungen, die durch den Rechtsgrund der neu anfallenden Leistung für den gleichen Zeitraum zu Unrecht gezahlt wurden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 44 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.Im Paragraph 44, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins, durch den Ausdruck „Abs. 1 Ziffer eins und 2 ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 272 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 erhält die Bezeichnung „§ 273“.Paragraph 272, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, erhält die Bezeichnung „§ 273“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 274 werden folgende §§ 275 und 276 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 274, werden folgende Paragraphen 275 und 276 samt Überschriften angefügt:
„Honorar für Ausnahmebestätigung von der Impfpflicht für Schwangere
§ 275.Paragraph 275,
(1)Absatz eins,Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (§ 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], BGBl. I Nr. 4/2022) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.Für die Übermittlung einer Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes „Schwangerschaft“ von der COVID-19-Impfpflicht (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, des COVID-19-Impfpflichtgesetzes [COVID-19-IG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,) hat die Sozialversicherungsanstalt den Fachärztinnen und Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der Schwangeren sind unzulässig. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar zu ersetzen.
(2)Absatz 2,Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2022Schlussbestimmung zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2022,
§ 276.Paragraph 276,
§ 275 samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“ Paragraph 275, samt Überschrift tritt rückwirkend mit 5. Februar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer