BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 18. März 2022

Teil römisch eins

27. Bundesgesetz:

COVID-19-Compliance-Gesetz

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2180/A Ausschussbericht 1346 Sitzung 141,, Bundesrat:, 10876 Ausschussbericht 10903 Sitzung 938,, )

27. Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird (COVID-19-Compliance-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den Paragraph 39 e, betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

Paragraph 39 f,

Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 40 h, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

 

Abschnitt 7d

Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleich

Paragraph 40 i,

Datenübermittlung zur Zustellung des Energiekostenausgleichs

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 39 e, wird folgender neuer Paragraph 39 f, samt Überschrift eingefügt:

„Sicherstellung einer COVID-19 Compliance

Paragraph 39 f,

  1. Absatz eins,Wird über
    1. Ziffer eins
      den Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes oder
    2. Ziffer 2
      dessen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen
    eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, rechtskräftig verhängt, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet zu erheben, ob die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben.
  2. Absatz 2,Die Erhebungspflicht nach Absatz eins
    1. Litera a
      tritt ein, wenn nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe nach dem COVID-19-MG Einfluss auf die Rückforderung erhaltener COVID-19-Leistungen hat,
    2. Litera b
      umfasst jene COVID-19-Leistungen, die nach den maßgeblichen förderungsrechtlichen Bestimmungen aufgrund der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafe oder oder ersatzweise ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach dem COVID-19-MG von einer Rückforderung betroffen sind und
    3. Litera c
      bezieht sich auf jene COVID-19-Leistungen, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt wurden.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport jene Übertretungen nach dem COVID-19-MG, die zur Erhebungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Absatz 2, Litera a,) führen, sowie die von der Erhebungspflicht gemäß Absatz 2, Litera b,) umfassten COVID-19-Leistungen mit Verordnung festzulegen („Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“). Diese Verordnung darf rückwirkend in Kraft treten.
  4. Absatz 4,Zum Zweck der Feststellung, ob die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Personen oder diesen gegenständlich zuordenbare wirtschaftliche Einheiten COVID-19-Leistungen bezogen haben, sind die Bezirksverwaltungsbehörden berechtigt, eine personenbezogene Abfrage aus der Transparenzdatenbank durchzuführen. Der Umfang der personenbezogenen Abfrage ist dabei auf den Leistungszeitraum ab dem Jahr 2021 einzugrenzen und auf die in der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung festgelegten COVID-19-Leistungen zu beschränken.
  5. Absatz 5,Ergibt die Erhebung, dass eine oder mehrere Leistungen der Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung bezogen wurden, die nach dem 31. Oktober 2021 gewährt oder ausbezahlt worden sind, sind die Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, den rechtskräftigen Verwaltungsstrafbescheid, der die in der Verwaltungsübertretung bzw. Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-MG sanktioniert, an jene leistenden Stellen (Paragraph 16,) zu übermitteln, in deren Zuständigkeit die mögliche Rückforderung der jeweiligen COVID-19-Leistung fällt.
  6. Absatz 6,Die Übermittlung des Verwaltungsstrafbescheides gemäß Absatz 5, erfolgt zum Zweck der Überprüfung der Rückforderung von Leistungen anlässlich von Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG.“

Novellierungsanordnung 2a, Nach Paragraph 40 h, wird folgender neuer Abschnitt 7d samt Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 7d
Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Energiekostenausgleich

Datenübermittlung zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs 

Paragraph 40 i,

Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO) für das Zentrale Melderegister (ZMR) auf Verlangen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) aus dem ZMR gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Energiekostenausgleichs sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen zumindest eine Person mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO). Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2b, In Paragraph 42, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5,Mit der Vollziehung des Paragraph 40 i, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2022, ist der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung der Abwicklung des Energiekostenausgleichs ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 43, Absatz 7, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 39 a bis 39 e)“ durch „(Paragraphen 39 a bis 39 f)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 43, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Regelungen des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2022,, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf des Tages der Kundmachung das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zum neuen Abschnitt 7d (Paragraph 40 i,) sowie der neue Abschnitt 7d (Paragraph 40 i,); der Abschnitt 7d (Paragraph 40 i,) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. November 2021 das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Eintrages zu Paragraph 39 f, sowie Paragraph 39 f,; Paragraph 39 f, ist auf Verwaltungsübertretungen gemäß dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt anwendbar.“

Van der Bellen

Nehammer