233. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2022, wird wie folgt geändert:Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Ziffer eins und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt:
Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001,Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,,
Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz
für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr und für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr.“
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 6 Abs. 3, 18 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 43, 44d, 46 Abs. 4, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2, 54 Abs. 4, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 102 Z 2, 4 und 4a wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.In den Paragraphen 6, Absatz 3, 18, Absatz eins, 33, Absatz 2 und 4, 35 Absatz 2, 36, Absatz 2, 38, 43, 44 d, 46, Absatz 4, 47, Absatz eins, 49, Absatz 2, 50, Absatz eins und 2, 51 Absatz 2, 54, Absatz 4, 58, Absatz eins, 63, Absatz eins, 102, Ziffer 2, 4 und 4 a wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 7 Abs. 3a, 4 und 6, 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76 Abs. 2, 78 Abs. 2, 81 Abs. 5, 102 Z 3, 4 und 4a wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.In den Paragraphen 7, Absatz 3 a, 4 und 6, 18 Absatz eins, 31, Absatz 2, 38, 41, Absatz 2, 44 a, Absatz 2, 44 b, Absatz 2, 44 d, 47, Absatz eins, 49, Absatz 2, 75, Absatz 2, 76, Absatz 2, 78, Absatz 2, 81, Absatz 5, 102, Ziffer 3, 4 und 4 a wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ jeweils durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Netzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 43 GWG 2011 sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle sowie Förderwerbern von Anlagen auf Basis von Biogas innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, Auskunft über die Entfernung der Anlage bzw. der geplanten Anlage zum nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz zu erteilen.“Netzbetreiber gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 43, GWG 2011 sind verpflichtet, der EAG-Förderabwicklungsstelle sowie Förderwerbern von Anlagen auf Basis von Biogas innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, Auskunft über die Entfernung der Anlage bzw. der geplanten Anlage zum nächsten Anschlusspunkt an das Gasnetz zu erteilen.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 11 Abs. 6 wird nach dem Wort „Referenzmarktwert“ die Wortfolge „bzw. der Referenzmarktpreis“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz 6, wird nach dem Wort „Referenzmarktwert“ die Wortfolge „bzw. der Referenzmarktpreis“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 19 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „Vorausetzung“ durch das Wort „Voraussetzung“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Wort „Vorausetzung“ durch das Wort „Voraussetzung“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 47 Abs. 2 Z 5 lautet:Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:
für Wasserkraftanlagen ist eine Differenzierung zwischen Neuerrichtung, Neuerrichtung unter Verwendung eines Querbauwerkes, Erweiterung und Revitalisierung sowie nach Anlagentypen, der Jahresstromproduktion, der Engpassleistung und dem Grad der Revitalisierung der geförderten Anlage zulässig;“
9.Novellierungsanordnung 9, In § 53 Abs. 2 wird der Ausdruck „für 24 Monate gewährt“ durch den Ausdruck „für 36 Monate gewährt“ ersetzt.In Paragraph 53, Absatz 2, wird der Ausdruck „für 24 Monate gewährt“ durch den Ausdruck „für 36 Monate gewährt“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 55 Abs. 4 lautet:Paragraph 55, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat jene Anträge, die gemäß den §§ 56 Abs. 6 und 56a Abs. 5 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht werden, in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln. Die übrigen Anträge sind nach Ablauf der jeweiligen Einreichfrist zu prüfen und nach den in den §§ 56 Abs. 6, 57 Abs. 5 und 57a Abs. 5 vorgesehenen Kriterien zu reihen.“Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat jene Anträge, die gemäß den Paragraphen 56, Absatz 6 und 56 a Absatz 5, nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens gereiht werden, in der Reihenfolge ihres Einlangens zu behandeln. Die übrigen Anträge sind nach Ablauf der jeweiligen Einreichfrist zu prüfen und nach den in den Paragraphen 56, Absatz 6, 57, Absatz 5 und 57 a Absatz 5, vorgesehenen Kriterien zu reihen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 56 Abs. 10 Z 2 wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wendung „18 Monate“ ersetzt.In Paragraph 56, Absatz 10, Ziffer 2, wird die Wortfolge „drei Jahre“ durch die Wendung „18 Monate“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Einleitung des § 57a Abs. 1 lautet:Die Einleitung des Paragraph 57 a, Absatz eins, lautet:
„§ 57a.Paragraph 57 a,
(1)Absatz eins,Die Neuerrichtung einer Anlage auf Basis von Biomasse mit einer Engpassleistung bis 50 kWel und die Erweiterung einer Anlage auf Basis von Biomasse für die ersten 50 kWel Engpassleistung der Erweiterung können durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn die Anlage“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 57a Abs. 6 wird nach dem Wort „Errichtung“ die Wortfolge „oder Erweiterung“ eingefügt.In Paragraph 57 a, Absatz 6, wird nach dem Wort „Errichtung“ die Wortfolge „oder Erweiterung“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 57a Abs. 8 wird nach dem Wort „Anlage“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern eine Erweiterung erfolgt, die erweiterte Anlage,“ eingefügt.In Paragraph 57 a, Absatz 8, wird nach dem Wort „Anlage“ ein Beistrich und die Wortfolge „sofern eine Erweiterung erfolgt, die erweiterte Anlage,“ eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 73 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.In Paragraph 73, Absatz eins, wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2024“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Die Einleitung des § 73 Abs. 2 lautet:Die Einleitung des Paragraph 73, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Als Berechnungsbasis für die Festsetzung der Erneuerbaren-Förderpauschale mit Verordnung gemäß Abs. 7 ist von folgenden Beträgen auszugehen:“Als Berechnungsbasis für die Festsetzung der Erneuerbaren-Förderpauschale mit Verordnung gemäß Absatz 7, ist von folgenden Beträgen auszugehen:“
17.Novellierungsanordnung 17, § 73 Abs. 7 lautet:Paragraph 73, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Abs. 2 ausgewiesenen Beträge im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß § 71 Abs. 2 Z 2 festgelegten Anteils für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.“Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Erneuerbaren-Förderpauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei sind die in Absatz 2, ausgewiesenen Beträge im gleichen Verhältnis derart anzupassen, dass 38% der für Förderungen nach diesem Bundesgesetz und dem ÖSG 2012 sowie des gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Anteils für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Erneuerbaren-Förderpauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 73 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 7 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 7, erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 74 Abs. 4 lautet:Paragraph 74, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wurde die Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits in Rechnung gestellt und bezahlt, ist diese von den Netzbetreibern bei der nächsten Rechnung gutzuschreiben. Im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags ist die für die Kalenderjahre 2022 oder 2023 bereits bezahlte Erneuerbaren-Förderpauschale rückzuerstatten.“
20.Novellierungsanordnung 20, Den §§ 75 und 76 wird jeweils folgender Abs. 7 angefügt:Den Paragraphen 75 und 76 wird jeweils folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Absatz 2, erforderlichen Voraussetzungen kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 82 Abs. 1 wird nach der Wendung „des § 81 Abs. 2“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.In Paragraph 82, Absatz eins, wird nach der Wendung „des Paragraph 81, Absatz 2, das Wort „sinngemäß“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 88 Abs. 3 lautet:Paragraph 88, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Abs. 1 sind vorab vonDie Informationen gemäß Absatz eins, sind vorab von
nach dem AkkG 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen,
Personen, die (von den Betreibern von Fernwärmesystemen und den von diesen beauftragten Planern unabhängig) zur Qualitätsprüfung von Fernwärmesystemen im Rahmen der Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, zugelassen sind, Personen, die (von den Betreibern von Fernwärmesystemen und den von diesen beauftragten Planern unabhängig) zur Qualitätsprüfung von Fernwärmesystemen im Rahmen der Förderungen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zugelassen sind,
Ziviltechnikern und Ingenieurbüros mit Befugnissen in Bio- und Umwelttechnik, Gas- und Feuerungstechnik oder Maschinenbau, oder
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen mit Fachgebieten in Brennstoffe oder Wärmepumpen, Wärmemaschinen, Kältemaschinen oder Gasgeräte, Heizgeräte, Feuerungsgeräte
zu bestätigen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 91 Abs. 1 lautet der vierte Satz:In Paragraph 91, Absatz eins, lautet der vierte Satz:
„Die EAG-Förderabwicklungsstelle und die Regulierungsbehörde haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie den beigezogenen Fachexperten die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.“
24.Novellierungsanordnung 24, Nach § 99 wird die Bezeichnung „10. Teil“ durch die Bezeichnung „11. Teil“ ersetzt.Nach Paragraph 99, wird die Bezeichnung „10. Teil“ durch die Bezeichnung „11. Teil“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:(Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 103, werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,(Verfassungsbestimmung) § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8)Absatz 8,Die §§ 6 Abs. 1 und 3, 7 Abs. 3a, 4 und 6, 10 Abs. 7, 11 Abs. 6, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Z 6, 31 Abs. 2, 33 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 43, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 46 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2 Z 5, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2, 53 Abs. 2, 54 Abs. 4, 55 Abs. 4, 56 Abs. 10 Z 2, 57a Abs. 1, 6 und 8, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 73 Abs. 1, 2, 7 und 8, 74 Abs. 4, 75 Abs. 2 und 7, 76 Abs. 2 und 7, 78 Abs. 2, 81 Abs. 5, 82 Abs. 1, 88 Abs. 3 und 91 Abs. 1, die Umbezeichnung des 10. Teils in 11. Teil sowie § 102 Z 2, 3, 4 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 233/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Die Paragraphen 6, Absatz eins und 3, 7 Absatz 3 a, 4 und 6, 10 Absatz 7, 11, Absatz 6, 18, Absatz eins, 19, Absatz eins, Ziffer 6, 31, Absatz 2, 33, Absatz 2 und 4, 35 Absatz 2, 36, Absatz 2, 38, 41, Absatz 2, 43, 44 a, Absatz 2, 44 b, Absatz 2, 44 d, 46, Absatz 4, 47, Absatz eins und 2 Ziffer 5, 49, Absatz 2, 50, Absatz eins und 2, 51 Absatz 2, 53, Absatz 2, 54, Absatz 4, 55, Absatz 4, 56, Absatz 10, Ziffer 2, 57 a, Absatz eins, 6 und 8, 58 Absatz eins, 63, Absatz eins, 73, Absatz eins, 2, 7 und 8, 74 Absatz 4, 75, Absatz 2 und 7, 76 Absatz 2 und 7, 78 Absatz 2, 81, Absatz 5, 82, Absatz eins, 88, Absatz 3 und 91 Absatz eins,, die Umbezeichnung des 10. Teils in 11. Teil sowie Paragraph 102, Ziffer 2, 3, 4 und 4 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer