232. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 |
Artikel 2 | Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 |
Artikel 1
Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift des § 75 lautet:Die Überschrift des Paragraph 75, lautet:
„Sonderregelungen – COVID-19 – UEZG“
2.Novellierungsanordnung 2, § 75 Abs. 2 lautet:Paragraph 75, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.“Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 117 aus 2022,) und der aufgrund des Paragraph 5, UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 75 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ersetzt.Im Paragraph 75, Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 3“ durch „Abs. 2“ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 239a Sonderregelungen – COVID-19“ durch „§ 239a Sonderregelungen – COVID-19 – UEZG“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 151 Abs. 4 lautet:Paragraph 151, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.“Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Absatz eins, die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 239a lautet:Die Überschrift des Paragraph 239 a, lautet:
„Sonderregelungen – COVID-19 – UEZG“
4.Novellierungsanordnung 4, § 239a Abs. 6 lautet:Paragraph 239 a, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.“Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 117 aus 2022,) und der aufgrund des Paragraph 5, UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.“
Van der Bellen
Nehammer