223. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
Artikel 1 | Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel 2 | Änderung der Strafprozeßordnung 1975 |
Artikel 3 | Änderung des Strafvollzugsgesetzes |
Artikel 4 | Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 |
Artikel 5 | Änderung des Strafregistergesetzes 1968 |
Artikel 6 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 242/2021, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 21 samt Überschrift lautet:Paragraph 21, samt Überschrift lautet:
„Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsWer eine Tat nach Abs. 3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.Wer eine Tat nach Absatz 3, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (Paragraph 11,) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2)Absatz 2Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs. 3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Absatz 3, begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.
(3)Absatz 3Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs. 1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.“Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Absatz eins, auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) begangen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 2 wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des § 23 wird nach dem Wort „Unterbringung“ die Wendung „von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern“ eingefügt.In der Überschrift des Paragraph 23, wird nach dem Wort „Unterbringung“ die Wendung „von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 23 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 23, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWird jemand nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,
wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen nach den §§ 278b bis 278f erfolgt,wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen nach den Paragraphen 278 b bis 278f erfolgt,
wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art, einer strafbaren Handlung nach den §§ 75, 76, 84 Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 oder 3, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2 oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist undwenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art, einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 75,, 76, 84 Absatz 4, oder Absatz 5, Ziffer eins, oder 3, 85 Absatz 2,, 86 Absatz 2, oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist und
wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.“wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 23 Abs. 2 wird die Wendung „Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wendung „Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 3 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.In Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Abs. 1) beziehungsweise einem Jahr (Abs. 1a) verurteilt worden wäre und im Fall des Abs. 1 die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.“Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 73, vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Absatz eins,) beziehungsweise einem Jahr (Absatz eins a,) verurteilt worden wäre und im Fall des Absatz eins, die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt wurde. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 25 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 25, Absatz 3 und 4 lauten:
„(3)Absatz 3Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.
(4)Absatz 4Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 25 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:In Paragraph 25, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Die Fristen nach Abs. 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz.“Die Fristen nach Absatz 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 45 entfällt der Abs. 1.In Paragraph 45, entfällt der Absatz eins,
12.Novellierungsanordnung 12, In § 47 Abs. 1 und 3 sowie in § 48 Abs. 2 wird jeweils die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.In Paragraph 47, Absatz eins und 3 sowie in Paragraph 48, Absatz 2, wird jeweils die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 51 Abs. 5 wird die Wendung „einer vorbeugenden Maßnahme“ durch die Wendung „einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher“ ersetzt.In Paragraph 51, Absatz 5, wird die Wendung „einer vorbeugenden Maßnahme“ durch die Wendung „einer Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 52b Abs. 3 wird die Abkürzung „PStSG“ durch die Wendung „Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016“ ersetzt.In Paragraph 52 b, Absatz 3, wird die Abkürzung „PStSG“ durch die Wendung „Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. römisch eins Nr. 5/2016“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 54 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „für geistig abnorme oder“.In Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz entfällt die Wortfolge „für geistig abnorme oder“.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 54 Abs. 2 entfällt die Wendung „die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder“.In Paragraph 54, Absatz 2, entfällt die Wendung „die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder“.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 54 Abs. 4 entfällt die Wendung „der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder“.In Paragraph 54, Absatz 4, entfällt die Wendung „der bedingten Nachsicht der Unterbringung in oder“.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 59 Abs. 1 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt“ ersetzt.In Paragraph 59, Absatz eins, wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2022, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zum 21. Hauptstück durch folgende Einträge ersetzt:
„21. Hauptstück
Verfahren bei vorbeugenden Maßnahmen und beim Verfall, beim erweiterten Verfall, bei der Einziehung und bei der Ausschließung vom Wahlrecht
1. Abschnitt
Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB
§ 429 Verfahren zur UnterbringungParagraph 429, Verfahren zur Unterbringung
§ 430 Besonderheiten des VerfahrensParagraph 430, Besonderheiten des Verfahrens
§ 431 Vorläufige UnterbringungParagraph 431, Vorläufige Unterbringung
§ 432 Ort der vorläufigen UnterbringungParagraph 432, Ort der vorläufigen Unterbringung
§ 433 Vollzug der vorläufigen UnterbringungParagraph 433, Vollzug der vorläufigen Unterbringung
§ 434 Antrag auf UnterbringungParagraph 434, Antrag auf Unterbringung
§ 434a Entscheidung durch UrteilParagraph 434 a, Entscheidung durch Urteil
§ 434b Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf UnterbringungParagraph 434 b, Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung
§ 434c Rechte des gesetzlichen VertretersParagraph 434 c, Rechte des gesetzlichen Vertreters
§ 434d Besonderheiten der HauptverhandlungParagraph 434 d, Besonderheiten der Hauptverhandlung
§ 434e Verfahren vor dem Landesgericht als GeschworenengerichtParagraph 434 e, Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht
§ 434f RechtsmittelParagraph 434 f, Rechtsmittel
§ 434g Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der UnterbringungParagraph 434 g, Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung
2. Abschnitt
Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB
§§ 435 bis 442Paragraphen 435 bis 442
3. Abschnitt
Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung
§§ 443 bis 446Paragraphen 443 bis 446
4. Abschnitt
Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht
§ 446a“Paragraph 446 a, “,
2.Novellierungsanordnung 2, In § 48 Abs. 2 wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1“ durch die Wendung „Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 2, wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins “, durch die Wendung „Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21 “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 61 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB (§ 430 Abs. 1),“im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, StGB (Paragraph 430, Absatz eins,),“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 66a Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „§§ 172 Abs. 4, 177 Abs. 5 und 181a“ durch die Wendung „§ 172 Abs. 4, § 177 Abs. 5, § 181a, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7“ ersetzt.In Paragraph 66 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wendung „§§ 172 Absatz 4,, 177 Absatz 5 und 181a“ durch die Wendung „§ 172 Absatz 4,, Paragraph 177, Absatz 5,, Paragraph 181 a,, Paragraph 431, Absatz 4 und Paragraph 434 g, Absatz 7 “, ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 281 Abs. 1 Z 3 und in § 345 Abs. 1 Z 4 wird jeweils die Wendung „430 Abs. 3 und 4“ durch die Wendung „434d Abs. 1 und 2“ ersetzt.In Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, wird jeweils die Wendung „430 Absatz 3 und 4“ durch die Wendung „434d Absatz eins und 2“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 281 Abs. 1 Z 8 wird die Wendung „§§ 262, 263 und 267“ durch die Wendung „§ 262, § 263, § 267 und § 434b Abs. 3“ ersetzt.In Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, wird die Wendung „§§ 262, 263 und 267“ durch die Wendung „§ 262, Paragraph 263,, Paragraph 267 und Paragraph 434 b, Absatz 3 “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach der Überschrift des 21. Hauptstücks wird der Ausdruck „I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:Nach der Überschrift des 21. Hauptstücks wird der Ausdruck „I. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„1. Abschnitt
Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB“
8.Novellierungsanordnung 8, §§ 429 bis 434 werden durch folgende §§ 429 bis 434g samt Überschriften ersetzt:Paragraphen 429 bis 434 werden durch folgende Paragraphen 429 bis 434g samt Überschriften ersetzt:
„Verfahren zur Unterbringung
§ 429.Paragraph 429,
Für die Unterbringung eines Betroffenen (§ 48 Abs. 2) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 21 StGB) gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird. Für die Unterbringung eines Betroffenen (Paragraph 48, Absatz 2,) in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Paragraph 21, StGB) gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Besonderheiten des Verfahrens
§ 430.Paragraph 430,
(1)Absatz einsSobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (§ 1 Abs. 3 StPO) angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen, gelten folgende Besonderheiten:Sobald aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) angenommen werden kann, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum vorliegen, gelten folgende Besonderheiten:
Der Verteidiger ist berechtigt, im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.Der Verteidiger ist berechtigt, im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zugunsten des Betroffenen auch gegen dessen Willen Anträge zu stellen.
Der Betroffene ist durch einen Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zu untersuchen. Steht ein Sachverständiger der Psychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie bestellt werden.
Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder mehrere Sachverständige im Sinne der Z 2 beigezogen werden.Zu jeder Vernehmung des Betroffenen können ein oder mehrere Sachverständige im Sinne der Ziffer 2, beigezogen werden.
Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind unzulässig. Befindet sich der Betroffene bereits in Untersuchungshaft, so hat das Gericht von Amts wegen über die vorläufige Unterbringung zu entscheiden (§ 431).Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind unzulässig. Befindet sich der Betroffene bereits in Untersuchungshaft, so hat das Gericht von Amts wegen über die vorläufige Unterbringung zu entscheiden (Paragraph 431,).
Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB ist ein Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche unzulässig.Im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist ein Anschluss wegen privatrechtlicher Ansprüche unzulässig.
(2)Absatz 2Das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Gericht ist unverzüglich vom Verfahren und von dessen Beendigung, gegebenenfalls mit der Anregung, einen Erwachsenenvertreter zu bestellen, zu verständigen. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser zu verständigen.Das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Gericht ist unverzüglich vom Verfahren und von dessen Beendigung, gegebenenfalls mit der Anregung, einen Erwachsenenvertreter zu bestellen, zu verständigen. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser zu verständigen.
Vorläufige Unterbringung
§ 431.Paragraph 431,
(1)Absatz einsIst der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben seien, sowie einer der in § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs. 1, 3 und 5 sowie der §§ 174 bis 178 zu entscheiden.Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB gegeben seien, sowie einer der in Paragraph 173, Absatz 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 173, Absatz eins,, 3 und 5 sowie der Paragraphen 174 bis 178 zu entscheiden.
(2)Absatz 2Die vorläufige Unterbringung darf nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder auch dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird. Das Gericht kann den Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe vor der Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Durchführung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) und der Vorlage eines Plans für die Anwendung alternativer Maßnahmen und nach Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Überwachung der festgelegten Bedingungen sowie der Berichterstattung an das Gericht beauftragen. §§ 157a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung gelten sinngemäß.Die vorläufige Unterbringung darf nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder auch dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird. Das Gericht kann den Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe vor der Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Durchführung einer Sozialnetzkonferenz (Paragraph 29 e, BewHG) und der Vorlage eines Plans für die Anwendung alternativer Maßnahmen und nach Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Überwachung der festgelegten Bedingungen sowie der Berichterstattung an das Gericht beauftragen. Paragraphen 157 a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung gelten sinngemäß.
(3)Absatz 3Dem Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB der Vollzug einer Strafhaft gleichzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen, die für die Zwecke der vorläufigen Unterbringung unentbehrlich sind. Wird die vorläufige Unterbringung dennoch angeordnet, so tritt eine Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung oder der Strafhaft ein.Dem Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB der Vollzug einer Strafhaft gleichzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen, die für die Zwecke der vorläufigen Unterbringung unentbehrlich sind. Wird die vorläufige Unterbringung dennoch angeordnet, so tritt eine Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung oder der Strafhaft ein.
(4)Absatz 4§ 172 Abs. 4 und § 181a gelten sinngemäß.Paragraph 172, Absatz 4 und Paragraph 181 a, gelten sinngemäß.
Ort der vorläufigen Unterbringung
§ 432.Paragraph 432,
(1)Absatz einsDie vorläufige Unterbringung erfolgt in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, wobei vorläufig Untergebrachte nicht in Gemeinschaft mit rechtskräftig Untergebrachten angehalten werden sollen. Sie kann in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie erfolgen, wenn dies zweckmäßig ist und der Betroffene dort angemessen behandelt und betreut werden kann. Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. § 71 Abs. 2 StVG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass durch die strafrechtliche Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten zusätzliche Aufwendungen entstehen, der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen kann.Die vorläufige Unterbringung erfolgt in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, wobei vorläufig Untergebrachte nicht in Gemeinschaft mit rechtskräftig Untergebrachten angehalten werden sollen. Sie kann in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie erfolgen, wenn dies zweckmäßig ist und der Betroffene dort angemessen behandelt und betreut werden kann. Die öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie sind verpflichtet, den Betroffenen aufzunehmen und für die erforderliche Sicherung seiner Person zu sorgen. Paragraph 71, Absatz 2, StVG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass für den Fall, dass durch die strafrechtliche Unterbringung in öffentlichen Krankenanstalten zusätzliche Aufwendungen entstehen, der Bund mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Vergütung solcher Aufwendungen abschließen kann.
(2)Absatz 2Der Betroffene ist in einem dem zuständigen Gericht möglichst nahe liegenden geeigneten forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Näheres bestimmt die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einzelfall den Vollzug in einem anderen forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer anderen öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder einer anderen öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie anordnen, wenn dies im Interesse des Betroffenen oder zur Erreichung des Unterbringungszwecks geboten ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann eine solche Anordnung auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden. Beantragt der Betroffene eine Änderung des Unterbringungsortes, so hat die Bundesministerin für Justiz darüber binnen vier Wochen zu entscheiden; § 16a StVG gilt sinngemäß.Der Betroffene ist in einem dem zuständigen Gericht möglichst nahe liegenden geeigneten forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Näheres bestimmt die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einzelfall den Vollzug in einem anderen forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer anderen öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder einer anderen öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie anordnen, wenn dies im Interesse des Betroffenen oder zur Erreichung des Unterbringungszwecks geboten ist. Mit Zustimmung des Betroffenen kann eine solche Anordnung auch zur Vermeidung eines Überbelags getroffen werden. Beantragt der Betroffene eine Änderung des Unterbringungsortes, so hat die Bundesministerin für Justiz darüber binnen vier Wochen zu entscheiden; Paragraph 16 a, StVG gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Befindet sich der Betroffene in Untersuchungshaft, so ist er nach Entscheidung über die vorläufige Unterbringung in das forensisch-therapeutische Zentrum zu überstellen, in dem die vorläufige Unterbringung zu vollziehen ist.
(4)Absatz 4Vor einer Änderung des Unterbringungsortes nach Abs. 2 sind der Betroffene und dessen gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu hören; nach der Überstellung sind die Staatsanwaltschaft, das Gericht, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter des Betroffenen durch das nunmehr zuständige forensisch-therapeutische Zentrum unverzüglich zu verständigen.Vor einer Änderung des Unterbringungsortes nach Absatz 2, sind der Betroffene und dessen gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und das Gericht zu hören; nach der Überstellung sind die Staatsanwaltschaft, das Gericht, der Verteidiger und der gesetzliche Vertreter des Betroffenen durch das nunmehr zuständige forensisch-therapeutische Zentrum unverzüglich zu verständigen.
Vollzug der vorläufigen Unterbringung
§ 433.Paragraph 433,
(1)Absatz einsFür den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach §§ 164 bis 167a StVG sinngemäß.Für den Vollzug der vorläufigen Unterbringung gelten die Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraphen 164 bis 167a StVG sinngemäß.
(2)Absatz 2Für den Verkehr mit der Außenwelt gelten § 188 und § 189 sinngemäß.Für den Verkehr mit der Außenwelt gelten Paragraph 188 und Paragraph 189, sinngemäß.
(3)Absatz 3Der Betroffene ist mit dem Ziel zu behandeln und zu betreuen, seinen Zustand nach Möglichkeit so weit zu bessern, dass die Anordnung einer Unterbringung durch das erkennende Gericht entbehrlich wird oder vom Vollzug vorläufig abgesehen werden kann (§ 434g; § 157a StVG). Der Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums hat den Behandlungsplan und die entsprechende Umsetzungsdokumentation der Staatsanwaltschaft, nach Einbringung des Antrags auf Unterbringung oder der Anklageschrift dem Gericht zu übermitteln und über den bisherigen Behandlungserfolg zu berichten. Die Pflichten des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums treffen im Fall der vorläufigen Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie den Leiter der Krankenanstalt bzw. der Abteilung.Der Betroffene ist mit dem Ziel zu behandeln und zu betreuen, seinen Zustand nach Möglichkeit so weit zu bessern, dass die Anordnung einer Unterbringung durch das erkennende Gericht entbehrlich wird oder vom Vollzug vorläufig abgesehen werden kann (Paragraph 434 g, ;, Paragraph 157 a, StVG). Der Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums hat den Behandlungsplan und die entsprechende Umsetzungsdokumentation der Staatsanwaltschaft, nach Einbringung des Antrags auf Unterbringung oder der Anklageschrift dem Gericht zu übermitteln und über den bisherigen Behandlungserfolg zu berichten. Die Pflichten des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums treffen im Fall der vorläufigen Unterbringung in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie den Leiter der Krankenanstalt bzw. der Abteilung.
(4)Absatz 4Kann auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden, dass im Falle einer Unterbringung von deren Vollzug vorläufig abgesehen werden könnte (§ 157a StVG, § 434g), so hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft, auf Anregung des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums oder von Amts wegen bereits während der vorläufigen Unterbringung vorläufige Bewährungshilfe (§ 179) anzuordnen.Kann auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden, dass im Falle einer Unterbringung von deren Vollzug vorläufig abgesehen werden könnte (Paragraph 157 a, StVG, Paragraph 434 g,), so hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft, auf Anregung des Leiters des forensisch-therapeutischen Zentrums oder von Amts wegen bereits während der vorläufigen Unterbringung vorläufige Bewährungshilfe (Paragraph 179,) anzuordnen.
(5)Absatz 5Im Falle eines Strafurteils (§ 21 Abs. 2 StGB, § 434b Abs. 1 zweiter Satz) ist die vorläufige Unterbringung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (§ 38 StGB).Im Falle eines Strafurteils (Paragraph 21, Absatz 2, StGB, Paragraph 434 b, Absatz eins, zweiter Satz) ist die vorläufige Unterbringung auf Freiheits- und Geldstrafen anzurechnen (Paragraph 38, StGB).
Antrag auf Unterbringung
§ 434.Paragraph 434,
(1)Absatz einsLiegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (§§ 210 bis 215) sinngemäß. Im Fall des § 21 Abs. 2 StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in der Anklageschrift zu beantragen.Liegen hinreichende Gründe für die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vor, so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Unterbringung zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift (Paragraphen 210 bis 215) sinngemäß. Im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, StGB ist die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum in der Anklageschrift zu beantragen.
(2)Absatz 2Über den Antrag auf Unterbringung entscheidet das Landesgericht, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) zuständig ist oder zuständig wäre. Anstelle des Einzelrichters des Landesgerichts entscheidet jedoch das Landesgericht als Schöffengericht in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (§ 32 Abs. 1a).Über den Antrag auf Unterbringung entscheidet das Landesgericht, das für ein Strafverfahren auf Grund einer Anklage oder eines Strafantrages gegen den Betroffenen wegen seiner Tat (Paragraph 21, Absatz 3, StGB) zuständig ist oder zuständig wäre. Anstelle des Einzelrichters des Landesgerichts entscheidet jedoch das Landesgericht als Schöffengericht in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen (Paragraph 32, Absatz eins a,).
Entscheidung durch Urteil
§ 434a.Paragraph 434 a,
Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.
Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung
§ 434b.Paragraph 434 b,
(1)Absatz einsDas Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung auf eine Strafe oder eine Strafe und eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB erkennen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (§ 21 Abs. 3 StGB) bestraft werden kann oder die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB vorliegen.Das Gericht kann eine Unterbringung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann anordnen, wenn die Tat (Paragraph 21, Absatz 3, StGB) Gegenstand einer Anklage ist und die Unterbringung in der Anklageschrift nicht beantragt wurde. In gleicher Weise kann das Gericht aufgrund eines Antrags auf Unterbringung auf eine Strafe oder eine Strafe und eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB erkennen, wenn es zum Ergebnis kommt, dass der Betroffene wegen der Tat (Paragraph 21, Absatz 3, StGB) bestraft werden kann oder die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorliegen.
(2)Absatz 2Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen gehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. § 261 gilt sinngemäß.Ist das Landesgericht als Einzelrichter der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen, so hat es, nachdem die Beteiligten des Verfahrens zu den geänderten Umständen gehört wurden, mit Urteil seine Unzuständigkeit auszusprechen. Paragraph 261, gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3Das Gericht hat den Angeklagten oder Betroffenen in den Fällen des Abs. 1 über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Für das Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht gilt § 434e.Das Gericht hat den Angeklagten oder Betroffenen in den Fällen des Absatz eins, über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt zu hören und über einen allfälligen Vertagungsantrag zu entscheiden. Für das Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht gilt Paragraph 434 e,
(4)Absatz 4Eine Unterbringung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn während der gesamten Hauptverhandlung die Voraussetzungen nach § 434 Abs. 2 zweiter Satz und § 434d Abs. 1 und 2 erfüllt waren, widrigenfalls die Hauptverhandlung zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz) ist.Eine Unterbringung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn während der gesamten Hauptverhandlung die Voraussetzungen nach Paragraph 434, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 434 d, Absatz eins und 2 erfüllt waren, widrigenfalls die Hauptverhandlung zu vertagen (Paragraph 276,) und zu wiederholen (Paragraph 276 a, zweiter Satz) ist.
Rechte des gesetzlichen Vertreters
§ 434c.Paragraph 434 c,
(1)Absatz einsHat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, dessen Wirkungsbereich die Vertretung im Verfahren zur Unterbringung umfasst, so sind diesem die Anklage oder der Antrag auf Unterbringung sowie sämtliche gerichtlichen Entscheidungen auf dieselbe Weise bekanntzumachen wie dem Betroffenen. Der gesetzliche Vertreter ist zur Hauptverhandlung zu laden.
(2)Absatz 2Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung zu erheben (§§ 212 bis 215) und gegen das Urteil alle Rechtsmittel zu ergreifen, die dem Betroffenen zustehen. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter ab dem Tag, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.Der gesetzliche Vertreter ist berechtigt, für den Betroffenen auch gegen dessen Willen Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung zu erheben (Paragraphen 212 bis 215) und gegen das Urteil alle Rechtsmittel zu ergreifen, die dem Betroffenen zustehen. Die Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln läuft für den gesetzlichen Vertreter ab dem Tag, an dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht wird.
(3)Absatz 3Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter und ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so hat der Verteidiger auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt, wenn der Betroffene in den Fällen des § 21 Abs. 1 StGB keinen gesetzlichen Vertreter hat.Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter und ist dieser der Beteiligung an der mit Strafe bedrohten Handlung des Betroffenen verdächtig oder überwiesen, kann er dem Betroffenen aus anderen Gründen im Verfahren nicht beistehen oder ist er zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so hat der Verteidiger auch die Rechte des gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt, wenn der Betroffene in den Fällen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB keinen gesetzlichen Vertreter hat.
(4)Absatz 4Wird die vorläufige Unterbringung des Betroffenen angeordnet oder aufgehoben, so ist der gesetzliche Vertreter davon zu verständigen. Das Recht auf Besuch durch den gesetzlichen Vertreter steht einem vorläufig Angehaltenen in gleichem Umfang zu wie das Recht auf Besuch von einem Rechtsbeistand.
Besonderheiten der Hauptverhandlung
§ 434d.Paragraph 434 d,
(1)Absatz einsWährend der gesamten Hauptverhandlung muss bei sonstiger Nichtigkeit ein Verteidiger des Betroffenen anwesend sein.
(2)Absatz 2Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger (§ 430 Abs. 1 Z 2) beizuziehen.Der Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit für die gesamte Dauer ein Sachverständiger (Paragraph 430, Absatz eins, Ziffer 2,) beizuziehen.
(3)Absatz 3Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Abs. 1 erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Abs. 2 kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (§ 276) und zu wiederholen (§ 276a zweiter Satz).Ist in der Hauptverhandlung, in der über die Unterbringung einer Person entschieden werden soll, entgegen Absatz eins, erster Satz kein Verteidiger anwesend oder ist dieser entgegen Absatz 2, kein Sachverständiger beigezogen, so ist sie zu vertagen (Paragraph 276,) und zu wiederholen (Paragraph 276 a, zweiter Satz).
(4)Absatz 4Wird über mehrere Taten gleichzeitig erkannt und eine Unterbringung angeordnet, so ist im Urteil auszusprechen, welche Taten Anlass für die Unterbringung waren; die Unterbringung darf nur einmal angeordnet werden.
Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht
§ 434e.Paragraph 434 e,
(1)Absatz einsIm Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Für etwaige andere Zusatzfragen und das Verfahren über einen Antrag auf Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB gilt § 313 sinngemäß.Im Verfahren zur Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Für etwaige andere Zusatzfragen und das Verfahren über einen Antrag auf Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB gilt Paragraph 313, sinngemäß.
(2)Absatz 2Über die Anordnung der Unterbringung entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (§ 303).Über die Anordnung der Unterbringung entscheidet der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen (Paragraph 303,).
Rechtsmittel
§ 434f.Paragraph 434 f,
(1)Absatz einsDas Urteil kann hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterbringung in sinngemäßer Anwendung der § 281 und § 283, im Falle eines Urteils des Landesgerichts als Geschworenengericht in sinngemäßer Anwendung der § 345 und § 346, zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.Das Urteil kann hinsichtlich des Ausspruchs über die Unterbringung in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 281 und Paragraph 283,, im Falle eines Urteils des Landesgerichts als Geschworenengericht in sinngemäßer Anwendung der Paragraph 345 und Paragraph 346,, zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten werden. Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde oder der Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2Für die Wiederaufnahme und die Erneuerung des Unterbringungsverfahrens sowie für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die Bestimmungen des 16. Hauptstücks sinngemäß.
Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung
§ 434g.Paragraph 434 g,
(1)Absatz einsDas Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob vom Vollzug der Unterbringung nach § 157a StVG durch Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe (§ 157b StVG) vorläufig abzusehen ist. Ist der Betroffene vorläufig untergebracht, so hat das Gericht den Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums, in dem der Betroffene vorläufig untergebracht ist, zu beauftragen, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen von der Unterbringung – gegebenenfalls unter Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) – zu erheben und darüber zu berichten, ob ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung befürwortet werden kann sowie gegebenenfalls spätestens in der Hauptverhandlung einen Plan für die Anwendung alternativer Maßnahmen (§§ 157a bis 157e StVG) vorzulegen. § 433 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Wird der Betroffene sonst wegen seiner psychischen Störung ärztlich behandelt, so ist die behandelnde Stelle um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen. Soweit dies zur Beurteilung des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung erforderlich ist, hat das Gericht Äußerungen von psychiatrischen Einrichtungen und von anderen Betreuungseinrichtungen, in denen der Betroffene zuletzt behandelt oder betreut wurde, einzuholen.Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob vom Vollzug der Unterbringung nach Paragraph 157 a, StVG durch Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe (Paragraph 157 b, StVG) vorläufig abzusehen ist. Ist der Betroffene vorläufig untergebracht, so hat das Gericht den Leiter des forensisch-therapeutischen Zentrums, in dem der Betroffene vorläufig untergebracht ist, zu beauftragen, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorläufiges Absehen von der Unterbringung – gegebenenfalls unter Ausrichtung einer Sozialnetzkonferenz (Paragraph 29 e, BewHG) – zu erheben und darüber zu berichten, ob ein vorläufiges Absehen vom Vollzug der Unterbringung befürwortet werden kann sowie gegebenenfalls spätestens in der Hauptverhandlung einen Plan für die Anwendung alternativer Maßnahmen (Paragraphen 157 a bis 157e StVG) vorzulegen. Paragraph 433, Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Wird der Betroffene sonst wegen seiner psychischen Störung ärztlich behandelt, so ist die behandelnde Stelle um eine entsprechende Stellungnahme zu ersuchen. Soweit dies zur Beurteilung des vorläufigen Absehens vom Vollzug der Unterbringung erforderlich ist, hat das Gericht Äußerungen von psychiatrischen Einrichtungen und von anderen Betreuungseinrichtungen, in denen der Betroffene zuletzt behandelt oder betreut wurde, einzuholen.
(2)Absatz 2Das Gutachten des Sachverständigen (§ 430 Abs. 1 Z 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, ob es alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen gibt, die ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung ermöglichen könnten (§ 157a StVG).Das Gutachten des Sachverständigen (Paragraph 430, Absatz eins, Ziffer 2,) hat sich auch darauf zu erstrecken, ob es alternative Behandlungs- oder Betreuungsmaßnahmen gibt, die ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung ermöglichen könnten (Paragraph 157 a, StVG).
(3)Absatz 3Ist vorläufige Bewährungshilfe angeordnet (§ 433 Abs. 4), so hat der Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe seinen Bericht spätestens bis zum Beginn der Hauptverhandlung vorzulegen, der Bewährungshelfer ist vor der Entscheidung zu hören.Ist vorläufige Bewährungshilfe angeordnet (Paragraph 433, Absatz 4,), so hat der Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe seinen Bericht spätestens bis zum Beginn der Hauptverhandlung vorzulegen, der Bewährungshelfer ist vor der Entscheidung zu hören.
(4)Absatz 4Soweit das Gericht dies für erforderlich hält, kann die Hauptverhandlung mit Zustimmung des Betroffenen zur Klärung der Voraussetzungen des Absehens vom Vollzug der Unterbringung für längstens zwei Monate vertagt werden.
(5)Absatz 5Das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (§ 157a StVG) ist Teil des Ausspruches über die Unterbringung und kann zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.Das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (Paragraph 157 a, StVG) ist Teil des Ausspruches über die Unterbringung und kann zugunsten und zum Nachteil des Betroffenen mit Berufung angefochten werden.
(6)Absatz 6Zugleich legt das Gericht mit Beschluss die Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung fest (§ 157a Abs. 4 StVG). Der Beschluss ist gesondert anfechtbar (§ 87).Zugleich legt das Gericht mit Beschluss die Bedingungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung fest (Paragraph 157 a, Absatz 4, StVG). Der Beschluss ist gesondert anfechtbar (Paragraph 87,).
(7)Absatz 7Wird eine Bedingung festgelegt, die die Interessen des Opfers unmittelbar berührt, so ist das Opfer über deren Inhalt und ihre Bedeutung zu verständigen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 434g wird der Ausdruck „II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:Nach Paragraph 434 g, wird der Ausdruck „II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach Paragraph 22, StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach Paragraph 23, StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach Paragraph 220 b, StGB“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„2. Abschnitt
Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220b StGB“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 435 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB“ durch die Wendung „§ 22, § 23 und § 220b StGB“ ersetzt.In Paragraph 435, Absatz eins, wird die Wendung „§§ 21 Absatz 2,, 22, 23 und 220b StGB“ durch die Wendung „§ 22, Paragraph 23 und Paragraph 220 b, StGB“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 436 entfällt.Paragraph 436, entfällt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 437 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22 und 23“ durch die Wendung „§ 22 und § 23“ ersetzt.In Paragraph 437, wird die Wendung „§§ 21 Absatz 2,, 22 und 23“ durch die Wendung „§ 22 und Paragraph 23 “, ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 438 erster Satz lautet:Paragraph 438, erster Satz lautet:
„Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 22 StGB gegeben seien, und Haftgründe (§ 173 Abs. 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.“„Liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des Paragraph 22, StGB gegeben seien, und Haftgründe (Paragraph 173, Absatz 2 und 6) vor, kann der Beschuldigte aber nicht ohne Schwierigkeiten in einer Justizanstalt angehalten werden, so ist mit Beschluss anzuordnen, dass die Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher zu vollziehen ist. Auf den Vollzug der Untersuchungshaft sind in diesem Fall die Bestimmungen über den Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahmen dem Sinne nach anzuwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 439 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22 und 23“ durch die Wendung „§ 22 und § 23“ ersetzt.In Paragraph 439, Absatz eins, wird die Wendung „§§ 21 Absatz 2,, 22 und 23“ durch die Wendung „§ 22 und Paragraph 23 “, ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 439 Abs. 2 lautet:Paragraph 439, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (§ 430 Abs. 1 Z 2) angeordnet werden.“Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter darf bei sonstiger Nichtigkeit überdies nur nach Beiziehung zumindest eines Sachverständigen (Paragraph 430, Absatz eins, Ziffer 2,) angeordnet werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 440 lautet:Paragraph 440, lautet:
„§ 440.Paragraph 440,
Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 22 oder § 23 StGB vorliegen, § 434c sinngemäß anzuwenden.“ Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 22, oder Paragraph 23, StGB vorliegen, Paragraph 434 c, sinngemäß anzuwenden.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 441 Abs. 1 wird die Wendung „§§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220b StGB“ durch die Wendung „§ 22, § 23 und § 220b StGB“ ersetzt.In Paragraph 441, Absatz eins, wird die Wendung „§§ 21 Absatz 2,, 22, 23 und 220b StGB“ durch die Wendung „§ 22, Paragraph 23 und Paragraph 220 b, StGB“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 441 Abs. 2 lautet:Paragraph 441, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2§ 439 Abs. 1 und 2 sowie § 440 gelten in diesem Fall sinngemäß.“Paragraph 439, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 440, gelten in diesem Fall sinngemäß.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 442 zweiter Satz lautet: „§ 432 und § 433 gelten sinngemäß.“Paragraph 442, zweiter Satz lautet: „§ 432 und Paragraph 433, gelten sinngemäß.“
20.Novellierungsanordnung 20, Nach § 442 wird der Ausdruck „III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:Nach Paragraph 442, wird der Ausdruck „III. Vom Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„3. Abschnitt
Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung“
21.Novellierungsanordnung 21, Nach § 446 wird der Ausdruck „IV. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:Nach Paragraph 446, wird der Ausdruck „IV. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht“ durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:
„4. Abschnitt
Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht“
22.Novellierungsanordnung 22, § 492 Abs. 1 lautet:Paragraph 492, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 494a Abs. 2 lautet der zweite Satz:In Paragraph 494 a, Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Unterbringung nach § 21 Abs. 1 oder 2 StGB oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten.“„Der Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, oder 2 StGB oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Landesgericht als Schöffen- oder Geschworenengericht vorbehalten.“
24.Novellierungsanordnung 24, In § 495 Abs. 1 und in § 497 Abs. 1 entfällt jeweils die Wendung „geistig abnorme oder“.In Paragraph 495, Absatz eins und in Paragraph 497, Absatz eins, entfällt jeweils die Wendung „geistig abnorme oder“.
25.Novellierungsanordnung 25, § 514 wird folgender Abs. 51 angefügt:Paragraph 514, wird folgender Absatz 51, angefügt:
„(51)Absatz 51Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 21. Hauptstück, § 48 Abs. 2, § 61 Abs. 1 Z 2, § 66a Abs. 2 Z 5, § 281 Abs. 1 Z 3 und 5, § 345 Abs. 1 Z 4, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 1. Abschnitt des 21. Hauptstücks, §§ 429 bis 434g, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 2. Abschnitt des 21. Hauptstücks, § 435 Abs. 1, § 437, § 438, § 439 Abs. 1 und 2, § 440, § 441, § 442, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 3. und 4. Abschnitt des 21. Hauptstücks, § 492 Abs. 1, § 494a Abs. 2, § 495 Abs. 1 und § 497 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. März 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt § 436 außer Kraft.“Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zum 21. Hauptstück, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 66 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5, Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4,, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 1. Abschnitt des 21. Hauptstücks, Paragraphen 429 bis 434g, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 2. Abschnitt des 21. Hauptstücks, Paragraph 435, Absatz eins,, Paragraph 437,, Paragraph 438,, Paragraph 439, Absatz eins und 2, Paragraph 440,, Paragraph 441,, Paragraph 442,, die Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift zum 3. und 4. Abschnitt des 21. Hauptstücks, Paragraph 492, Absatz eins,, Paragraph 494 a, Absatz 2,, Paragraph 495, Absatz eins und Paragraph 497, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, treten mit 1. März 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 436, außer Kraft.“
26.Novellierungsanordnung 26, § 516 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 516, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 438 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 ist auf Betroffene nach § 21 Abs. 2 StGB bis zum 28. Februar 2027 anzuwenden.“Paragraph 438, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2014, ist auf Betroffene nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB bis zum 28. Februar 2027 anzuwenden.“
27.Novellierungsanordnung 27, § 516a wird folgender Abs. 14 angefügt:Paragraph 516 a, wird folgender Absatz 14, angefügt:
„(14)Absatz 14§ 66a Abs. 2 Z 5, § 431 Abs. 4 und § 434g Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 223/2022 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 57.“Paragraph 66 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 431, Absatz 4 und Paragraph 434 g, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 57.“
Artikel 3
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2022, wird wie folgt geändert:Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 lautet der letzte Halbsatz:In Paragraph 3, Absatz 2, lautet der letzte Halbsatz:
„oder wenn seine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 Z 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, lautet:
die strafrechtliche Unterbringung des Verurteilten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter angeordnet worden ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 6 Abs. 1 wird in der Einleitung die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz eins, wird in der Einleitung die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 152 Abs. 2a wird die Abkürzung „PStSG“ durch die Wendung „Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), BGBl. I Nr. 5/2016,“ ersetzt.In Paragraph 152, Absatz 2 a, wird die Abkürzung „PStSG“ durch die Wendung „Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes (Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,,“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 157 werden folgende §§ 157a bis 157k samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 157, werden folgende Paragraphen 157 a bis 157k samt Überschriften eingefügt:
„Vorläufiges Absehen vom Vollzug
§ 157a.Paragraph 157 a,
(1)Absatz einsVom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§ 21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen. Wird der Betroffene auch zu einer Strafe verurteilt (§ 21 Abs. 2 StGB), so darf vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur dann vorläufig abgesehen werden, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (Paragraph 21, StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen. Wird der Betroffene auch zu einer Strafe verurteilt (Paragraph 21, Absatz 2, StGB), so darf vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur dann vorläufig abgesehen werden, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.
(2)Absatz 2Über das vorläufige Absehen vom Vollzug entscheidet das erkennende Gericht (§ 434g der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975).Über das vorläufige Absehen vom Vollzug entscheidet das erkennende Gericht (Paragraph 434 g, der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,).
(3)Absatz 3Das Gericht hat die Bedingungen festzusetzen, unter denen vom Vollzug vorläufig abgesehen wird, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(4)Absatz 4Das Gericht hat in seinem Beschluss (§ 434g Abs. 6 StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Abs. 1 genannten Kriterien zu berücksichtigen.Das Gericht hat in seinem Beschluss (Paragraph 434 g, Absatz 6, StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Absatz eins, genannten Kriterien zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5Die Probezeit kann in den letzten sechs Monaten vor ihrem Ablauf um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn es aus zwingenden Gründen der weiteren Erprobung des Betroffenen bedarf. Dies kann auch mehrfach geschehen.
(6)Absatz 6Mit Ablauf der Probezeit wird von der strafrechtlichen Unterbringung endgültig abgesehen, wenn nicht das vorläufige Absehen vom Vollzug innerhalb der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit widerrufen und der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung angeordnet wird.
Festlegung von Bedingungen und Anordnung der Bewährungshilfe
§ 157b.Paragraph 157 b,
(1)Absatz einsWird vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung vorläufig abgesehen, so hat das Gericht jene Bedingungen für das Absehen festzulegen, die notwendig oder zweckmäßig sind, um die Gefahr hintanzuhalten, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde.
(2)Absatz 2Bewährungshilfe ist anzuordnen, soweit sie nicht aus besonderen Gründen entbehrlich ist.
(3)Absatz 3Die Bedingungen sowie die Anordnung der Bewährungshilfe gelten für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraums, höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos werden. Die Bedingungen können von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen oder der Staatsanwaltschaft jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sie sind zu ändern, wenn es erforderlich ist, um der Gefahr der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen entgegenzuwirken; sie sind aufzuheben, wenn sie entbehrlich werden.
Bedingungen
§ 157c.Paragraph 157 c,
(1)Absatz einsAls Bedingungen kommen alle Anordnungen und Aufträge in Betracht, deren Einhaltung geeignet erscheint, den Betroffenen von weiteren mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Bedingungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Betroffenen darstellen würden, sind unzulässig.
(2)Absatz 2Dem Betroffenen kann insbesondere aufgetragen werden,
an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie, in einem bestimmten Heim oder in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung zu wohnen;
sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen;
eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang, insbesondere den Kontakt zu gefährdeten Personen, zu meiden;
sich alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel zu enthalten;
einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben;
jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und
sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.
(3)Absatz 3Mit seiner Einwilligung kann dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch aufgetragen werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Anordnung, dass sich der Betroffene einem operativen Eingriff unterziehen müsse, darf jedoch auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht getroffen werden.Mit seiner Einwilligung kann dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des Absatz eins, auch aufgetragen werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer psycho- oder sozialtherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Die Anordnung, dass sich der Betroffene einem operativen Eingriff unterziehen müsse, darf jedoch auch mit Zustimmung des Betroffenen nicht getroffen werden.
(4)Absatz 4Ist der Betroffene nicht entscheidungsfähig, so darf eine Behandlung im Sinne des Abs. 3 nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1034 ABGB) als Bedingung festgelegt werden. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß. Im Übrigen bedarf eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.Ist der Betroffene nicht entscheidungsfähig, so darf eine Behandlung im Sinne des Absatz 3, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (Paragraph 1034, ABGB) als Bedingung festgelegt werden. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß. Im Übrigen bedarf eine medizinische Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist, der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(5)Absatz 5Personen und Einrichtungen, die den Betroffenen im Rahmen der Erfüllung einer Bedingung behandeln oder betreuen, haben das Gericht zu verständigen, soweit sie Grund zur Annahme haben, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen in einer für die Erfüllung der Bedingung relevanten Weise erheblich verschlechtert, die Bedingung in erheblichem Maße nicht eingehalten wird oder nicht ausreicht und dadurch die konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund seines psychischen Zustandes eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(6)Absatz 6Das Gericht hat während der Probezeit Anordnungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Anordnungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies geboten erscheint (§ 157b Abs. 3).Das Gericht hat während der Probezeit Anordnungen auch nachträglich zu erteilen oder erteilte Anordnungen zu ändern oder aufzuheben, soweit dies geboten erscheint (Paragraph 157 b, Absatz 3,).
Kosten
§ 157d.Paragraph 157 d,
Wird dem Betroffenen aufgetragen, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, in einer geeigneten sozialtherapeutischen Wohneinrichtung oder einem geeigneten Heim zu wohnen, sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen, so gilt § 179a sinngemäß. Wird dem Betroffenen aufgetragen, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer medizinischen, einer klinisch-psychologischen oder einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, in einer geeigneten sozialtherapeutischen Wohneinrichtung oder einem geeigneten Heim zu wohnen, sich einer sonstigen ambulanten Betreuungsform zu unterziehen oder sich sonst in einer Tagesstruktur betreuen zu lassen, so gilt Paragraph 179 a, sinngemäß.
Bewährungshilfe
§ 157e.Paragraph 157 e,
(1)Absatz einsWurde Bewährungshilfe angeordnet (§ 157b Abs. 2), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er hat im Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit darauf hinzuwirken, dass sich der Betroffene entsprechend seinem psychischen Zustand behandeln und betreuen lässt und die festgesetzten Bedingungen einhält. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.Wurde Bewährungshilfe angeordnet (Paragraph 157 b, Absatz 2,), so hat der Leiter der zuständigen Geschäftsstelle für Bewährungshilfe dem Betroffenen einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben. Der Bewährungshelfer hat den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen. Er hat im Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit darauf hinzuwirken, dass sich der Betroffene entsprechend seinem psychischen Zustand behandeln und betreuen lässt und die festgesetzten Bedingungen einhält. Soweit es dazu nötig ist, hat er ihn auf geeignete Weise bei seinen Bemühungen zu unterstützen, wesentliche Lebensbedürfnisse zu decken, insbesondere Unterkunft und Arbeit zu finden.
(2)Absatz 2Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
wenn es das Gericht verlangt;
soweit es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen;
wenn Anlass besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben;
jedenfalls sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.
(3)Absatz 3Soweit Umstände im Sinne des § 157c Abs. 5 für den Bewährungshelfer erkennbar sind, hat auch dieser das Gericht entsprechend zu verständigen.Soweit Umstände im Sinne des Paragraph 157 c, Absatz 5, für den Bewährungshelfer erkennbar sind, hat auch dieser das Gericht entsprechend zu verständigen.
Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug
§ 157f.Paragraph 157 f,
Das Gericht hat das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird. Das Gericht hat das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (Paragraph 157 b, Absatz 3,) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird.
Krisenintervention
§ 157g.Paragraph 157 g,
(1)Absatz einsAnstelle eines Widerrufs hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug (§ 157a) für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist.Anstelle eines Widerrufs hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug (Paragraph 157 a,) für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist.
(2)Absatz 2Die Krisenintervention hat in jener Anstalt zu erfolgen, in der der Betroffene zuletzt strafrechtlich untergebracht war. War er bisher noch nicht strafrechtlich untergebracht, so ist er zur Krisenintervention in jene Anstalt aufzunehmen, die für den Vollzug einer vorläufigen strafrechtlichen Unterbringung zuständig wäre (§ 432 Abs. 2 StPO), wobei an die Stelle der Nähe zum Gericht die Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen tritt. Für einen Wechsel des Unterbringungsortes gilt § 161.Die Krisenintervention hat in jener Anstalt zu erfolgen, in der der Betroffene zuletzt strafrechtlich untergebracht war. War er bisher noch nicht strafrechtlich untergebracht, so ist er zur Krisenintervention in jene Anstalt aufzunehmen, die für den Vollzug einer vorläufigen strafrechtlichen Unterbringung zuständig wäre (Paragraph 432, Absatz 2, StPO), wobei an die Stelle der Nähe zum Gericht die Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen tritt. Für einen Wechsel des Unterbringungsortes gilt Paragraph 161,
Weiteres Vorgehen bei der Krisenintervention
§ 157h.Paragraph 157 h,
(1)Absatz einsDas Gericht kann die Krisenintervention nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, oder, sofern ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, eines Sachverständigen der klinischen Psychologie bis auf insgesamt sechs Monate verlängern. Es hat die Krisenintervention vor Ablauf ihrer festgesetzten Dauer aufzuheben, wenn ihr Zweck früher erreicht ist.
(2)Absatz 2Erweist sich die Krisenintervention als nicht erfolgreich, hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die Unterbringung vollziehen zu lassen.
Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung durch den Betroffenen
§ 157i.Paragraph 157 i,
Wird gegen eine Person, deren strafrechtliche Unterbringung angeordnet ist, ein Ermittlungsverfahren geführt, hat die Staatsanwaltschaft das erkennende Gericht unverzüglich zu verständigen. Über den Fortgang des Verfahrens ist es auf dem Laufenden zu halten. Aufgrund dessen hat das erkennende Gericht zu prüfen, ob es erforderlich ist, die festgelegten Bedingungen anzupassen, eine Krisenintervention zu veranlassen oder das vorläufige Absehen zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung in Vollzug zu setzen.
Entscheidungsbefugnis
§ 157j.Paragraph 157 j,
(1)Absatz einsÜber eine Krisenintervention (§ 157g), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§ 157f), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) sowie eine Verlängerung der Probezeit (§ 157a Abs. 5) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.Über eine Krisenintervention (Paragraph 157 g,), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (Paragraph 157 f,), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (Paragraph 157 b, Absatz 3,) sowie eine Verlängerung der Probezeit (Paragraph 157 a, Absatz 5,) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.
(2)Absatz 2Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter und der Bewährungshelfer zu hören.
Festnahme
§ 157k.Paragraph 157 k,
(1)Absatz einsIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Krisenintervention (§ 157g) oder für einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug (§ 157f) vorliegen undIst auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Krisenintervention (Paragraph 157 g,) oder für einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug (Paragraph 157 f,) vorliegen und
der Betroffene aus diesem Grund flüchten oder sich verborgen halten werde (§ 173 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 StPO) oderder Betroffene aus diesem Grund flüchten oder sich verborgen halten werde (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, StPO) oder
dass die Begehung mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen unmittelbar bevorstehe,
so kann der Betroffene auf Anordnung des erkennenden Gerichts festgenommen werden. Er ist unverzüglich in das zuständige (§ 157g Abs. 2) forensisch-therapeutische Zentrum, in die zuständige öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder in die zuständige öffentliche Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie zu überstellen und dort wie bei einer Krisenintervention (§ 157h) zu behandeln.so kann der Betroffene auf Anordnung des erkennenden Gerichts festgenommen werden. Er ist unverzüglich in das zuständige (Paragraph 157 g, Absatz 2,) forensisch-therapeutische Zentrum, in die zuständige öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder in die zuständige öffentliche Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie zu überstellen und dort wie bei einer Krisenintervention (Paragraph 157 h,) zu behandeln.
(2)Absatz 2Der Betroffene kann aufgrund einer Anordnung nach Abs. 1 bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Krisenintervention oder den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug, längstens aber einen Monat, im forensisch-therapeutischen Zentrum, in der öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in der öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um der Gefahr nach Abs. 1 Z 1 oder 2 zu begegnen; auf seinen Antrag entscheidet das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit dieser Anhaltung. Der Betroffene kann aufgrund einer Anordnung nach Absatz eins bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Krisenintervention oder den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug, längstens aber einen Monat, im forensisch-therapeutischen Zentrum, in der öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in der öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um der Gefahr nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 zu begegnen; auf seinen Antrag entscheidet das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit dieser Anhaltung.
(3)Absatz 3Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks der StPO sinngemäß.“
6.Novellierungsanordnung 6, Die Überschrift des § 158 lautet „Forensisch-therapeutische Zentren“.Die Überschrift des Paragraph 158, lautet „Forensisch-therapeutische Zentren“.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 158 Abs. 1 wird die Wendung „Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.In Paragraph 158, Absatz eins, wird die Wendung „Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 158 Abs. 2 wird die Wendung „Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „forensisch-therapeutischen Zentren“ ersetzt.In Paragraph 158, Absatz 2, wird die Wendung „Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „forensisch-therapeutischen Zentren“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 161 lautet:Paragraph 161, lautet:
„§ 161.Paragraph 161,
Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, wo ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. § 10 Abs. 1 und Abs. 1a gilt dem Sinne nach.“ Die Entscheidung darüber, in welchem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in welcher Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht der Bundesministerin für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, wo ein Vollzug in den Fällen der Paragraphen 158, Absatz 2,, 4 und 5, 159 Absatz eins und 2 und 160 Absatz eins und 2 durchzuführen ist, der Bundesministerin für Justiz zu. Paragraph 10, Absatz eins und Absatz eins a, gilt dem Sinne nach.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 162 Abs. 2 Z 1 werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und das Wort „Anstalten“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer eins, werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und das Wort „Anstalten“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 162 Abs. 2 Z 3 wird die Wendung „Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung“ ersetzt und nach dem Wort „Psychiatrie“ die Wendung „oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie“ eingefügt.In Paragraph 162, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wendung „Unterbringung eines geistig abnormen Rechtsbrechers“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung“ ersetzt und nach dem Wort „Psychiatrie“ die Wendung „oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 162 Abs. 3 werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und das Wort „Anstalten“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.In Paragraph 162, Absatz 3, werden die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und das Wort „Anstalten“ durch das Wort „Einrichtungen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Teils lautet „Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 164 Abs. 1 wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und die Wendung „unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit“ durch die Wendung „unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung“ ersetzt.In Paragraph 164, Absatz eins, wird die Wendung „Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ und die Wendung „unter dem Einfluß ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit“ durch die Wendung „unter dem maßgeblichen Einfluss ihrer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 167a Abs. 1 wird nach dem Wort „Psychiatrie“ die Wendung „und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie“ eingefügt.In Paragraph 167 a, Absatz eins, wird nach dem Wort „Psychiatrie“ die Wendung „und die öffentlichen Krankenanstalten mit einer Abteilung für Psychiatrie“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 167a Abs. 3 wird die Wendung „Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs. 1 StGB“ ersetzt.In Paragraph 167 a, Absatz 3, wird die Wendung „Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher“ durch die Wendung „strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 178a Abs. 1 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.In Paragraph 178 a, Absatz eins, wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 178a Abs. 3 wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme oder“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt für“ ersetzt.In Paragraph 178 a, Absatz 3, wird die Wendung „einer Anstalt für geistig abnorme oder“ durch die Wendung „einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder einer Anstalt für“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Dem § 181 wird folgender Abs. 32 angefügt:Dem Paragraph 181, wird folgender Absatz 32, angefügt:
„(32)Absatz 32Die §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 3 Z 3, 6 Abs. 1, 152 Abs. 2a, 157a bis 157k samt Überschriften, die Überschrift des § 158, § 158 Abs. 1 und 2, die §§ 161, 162 Abs. 2 und 3, die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Teils, die §§ 164 Abs. 1, 167a Abs. 1 und 3 sowie 178a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022 treten mit 1. März 2023 in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz 2,, 5 Absatz 3, Ziffer 3,, 6 Absatz eins,, 152 Absatz 2 a,, 157a bis 157k samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 158,, Paragraph 158, Absatz eins und 2, die Paragraphen 161,, 162 Absatz 2 und 3, die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten Teils, die Paragraphen 164, Absatz eins,, 167a Absatz eins und 3 sowie 178a Absatz eins und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, treten mit 1. März 2023 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:Das Jugendgerichtsgesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 wird nach Z 6a folgende Z 6b eingefügt:In Paragraph 5, wird nach Ziffer 6 a, folgende Ziffer 6 b, eingefügt:
Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB kann nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist.“Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB kann nur eine Tat sein, für die nach den allgemeinen Strafgesetzen lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren angedroht ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 17a wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17 a, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
§ 17b.Paragraph 17 b,
(1)Absatz einsDie strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünfzehn Jahre dauern. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünf Jahre dauern, wenn die Unterbringung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres erfolgte.Die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, StGB wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünfzehn Jahre dauern. Die Unterbringung eines gefährlichen terroristischen Straftäters in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter wegen einer Jugendstraftat darf nicht länger als fünf Jahre dauern, wenn die Unterbringung vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres erfolgte.
(2)Absatz 2Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach § 21 StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.“Der Prüfung, ob die strafrechtliche Unterbringung nach Paragraph 21, StGB aufrechtzuerhalten ist, muss jedenfalls ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, zugrunde liegen. Steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 19 Abs. 2 wird nach dem Verweis auf „§ 5 Z 1, 6a“ ein Beistrich sowie ein Verweis auf „6b“ und nach dem Verweis auf „§ 17a“ ein Beistrich sowie ein Verweis auf „§ 17b“ eingefügt.In Paragraph 19, Absatz 2, wird nach dem Verweis auf „§ 5 Ziffer eins,, 6a“ ein Beistrich sowie ein Verweis auf „6b“ und nach dem Verweis auf „§ 17a“ ein Beistrich sowie ein Verweis auf „§ 17b“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 32, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die §§ 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dassDie Paragraphen 429 bis 434g StPO gelten mit der Maßgabe, dass
an Stelle eines psychiatrischen Gutachtens ein Gutachten eines kinder- und jugendpsychiatrischen Sachverständigen, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, einzuholen ist; steht ein Sachverständiger der Kinder- und Jugendpsychiatrie nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung, so kann ein Sachverständiger der klinischen Psychologie des Kindes- und Jugendalters bestellt werden;
die Unterbringung nach § 434b Abs. 4 StPO auch dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn kein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, anwesend war;die Unterbringung nach Paragraph 434 b, Absatz 4, StPO auch dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn kein kinder- und jugendpsychiatrischer Sachverständiger, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, anwesend war;
der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (§ 432e Abs. 2 StPO);der Hauptverhandlung an Stelle eines Sachverständigen für Psychiatrie ein Sachverständiger für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vorzugsweise ein solcher, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, beizuziehen ist (Paragraph 432 e, Absatz 2, StPO);
das Gericht für den Fall, dass der Betroffene vorläufig untergebracht ist, für die Hauptverhandlung eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist, einzuholen hat (§ 434g Abs. 2 StPO).“das Gericht für den Fall, dass der Betroffene vorläufig untergebracht ist, für die Hauptverhandlung eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme der Anstalt, in der der Betroffene untergebracht ist, einzuholen hat (Paragraph 434 g, Absatz 2, StPO).“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 33 Abs. 6 wird das Zitat „§ 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG)“ durch das Zitat „Art. III Abs. 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,“ ersetzt.In Paragraph 33, Absatz 6, wird das Zitat „§ 24 des Suchtmittelgesetzes (SMG)“ durch das Zitat „Art. römisch III Absatz 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,,“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 46a wird in Abs. 2 nach dem Zitat „§ 37“ die Wendung „Abs. 2 und 3“ eingefügt.In Paragraph 46 a, wird in Absatz 2, nach dem Zitat „§ 37“ die Wendung „Abs. 2 und 3“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 46a wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:In Paragraph 46 a, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Der Vernehmung eines jungen Erwachsenen (§§ 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf sein Verlangen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der junge Erwachsene in der Rechtsbelehrung (§ 50 StPO) und in der Ladung (§ 153 Abs. 2 StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (§ 164 Abs. 1 und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. § 164 Abs. 2 fünfter Satz StPO gilt nicht.“Der Vernehmung eines jungen Erwachsenen (Paragraphen 164 und 165 StPO) ist, soweit er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, auf sein Verlangen eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Über dieses Recht ist der junge Erwachsene in der Rechtsbelehrung (Paragraph 50, StPO) und in der Ladung (Paragraph 153, Absatz 2, StPO), spätestens jedoch vor Beginn der Vernehmung (Paragraph 164, Absatz eins und 2 StPO) zu informieren. Erforderlichenfalls ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers oder der Vertrauensperson aufzuschieben, so lange das mit dem Zweck der Vernehmung vereinbar ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung einer Anhaltung verbunden wäre. Paragraph 164, Absatz 2, fünfter Satz StPO gilt nicht.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 52 wird nach dem zuerst stehenden Wort „Strafvollzugsgesetzes“ die Wendung „- StVG, BGBl. Nr. 144/1969,“ eingefügt; die später stehende Wendung „des Strafvollzugsgesetzes“ wird durch den Ausdruck „StVG“ ersetzt.In Paragraph 52, wird nach dem zuerst stehenden Wort „Strafvollzugsgesetzes“ die Wendung „- StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,,“ eingefügt; die später stehende Wendung „des Strafvollzugsgesetzes“ wird durch den Ausdruck „StVG“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 57 samt Überschrift lautet:Paragraph 57, samt Überschrift lautet:
„Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
§ 57.Paragraph 57,
Der Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach § 159 StVG für den Vollzug dieser Maßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (§ 161 StVG). § 55 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.“ Der Vollzug der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher an Jugendlichen hat in den nach Paragraph 159, StVG für den Vollzug dieser Maßnahme an Erwachsenen bestimmten Anstalten oder in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen zu erfolgen. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (Paragraph 161, StVG). Paragraph 55, Absatz 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen und von jugendlichen Strafgefangenen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 57 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 57, wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB„Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB
§ 57a.Paragraph 57 a,
(1)Absatz einsDer Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 StGB an Jugendlichen kann auch in gesonderten Bereichen der für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen erfolgen, wenn sie dort angemessen behandelt und betreut werden können. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (§ 161 StVG).Der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach Paragraph 21, StGB an Jugendlichen kann auch in gesonderten Bereichen der für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen erfolgen, wenn sie dort angemessen behandelt und betreut werden können. Die Bestimmung der Anstalt obliegt der Bundesministerin für Justiz (Paragraph 161, StVG).
(2)Absatz 2Bei der strafrechtlichen Unterbringung in den für den Strafvollzug an Jugendlichen bestimmten Anstalten oder Abteilungen darf vorgesehen werden, dass die Untergebrachten Einrichtungen des Strafvollzugs (insbesondere Werkstätten, Schul- und Ausbildungskurse, Freizeiteinrichtungen) gemeinsam mit Strafgefangenen benützen, wenn dadurch kein Nachteil für die Untergebrachten oder für die Strafgefangenen zu befürchten ist. Im Bereich der Haft- und Wohnräume sowie bei der Therapie sind die Untergebrachten jedoch stets von Strafgefangenen zu trennen.
(3)Absatz 3Jugendliche sind ihrem Alter und ihrem Reifezustand entsprechend besonders und intensiv zu betreuen und zu behandeln. Ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie ist beizuziehen.
(4)Absatz 4§ 55 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen.“Paragraph 55, Absatz 2 bis 6 gilt sinngemäß hinsichtlich der Trennung der im Vollzug dieser vorbeugenden Maßnahme untergebrachten Jugendlichen von Erwachsenen.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 63 wird folgender Abs. 13 angefügt:In Paragraph 63, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13§ 33 Abs. 6 und § 46a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. Jänner 2023, § 5 Z 6b, § 17b, § 19 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 52, § 57 und § 57a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“Paragraph 33, Absatz 6 und Paragraph 46 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023, Paragraph 5, Ziffer 6 b,, Paragraph 17 b,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 5,, Paragraph 52,, Paragraph 57 und Paragraph 57 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, treten mit 1. September 2023 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB sowie Weisungen gemäß § 51 oder § 52b Abs. 4 StGB, die einem wegen terroristischer Vereinigung (§ 278b StGB), terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) oder nach den §§ 278e bis 278g oder 282a StGB („terroristische Strafsachen“), wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (§ 246 StGB), staatsfeindlicher Bewegung (§ 247a StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (§ 247b StGB), oder wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des StGB Verurteilten erteilt wurden;“die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach Paragraph 52 b, StGB sowie Weisungen gemäß Paragraph 51, oder Paragraph 52 b, Absatz 4, StGB, die einem wegen terroristischer Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB), terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) oder nach den Paragraphen 278 e bis 278g oder 282a StGB („terroristische Strafsachen“), wegen einer strafbaren Handlung nach dem Verbotsgesetz oder wegen staatsfeindlicher Verbindung (Paragraph 246, StGB), staatsfeindlicher Bewegung (Paragraph 247 a, StGB) oder religiös motivierter extremistischer Verbindung (Paragraph 247 b, StGB), oder wegen einer strafbaren Handlung nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt des StGB Verurteilten erteilt wurden;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins bVerurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Strafsachen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Z 7a), die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9d gesondert zu kennzeichnen.“Verurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Strafsachen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Ziffer 7 a,), die nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach Paragraph 9 d, gesondert zu kennzeichnen.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 Abs. 2a wird nach der Wendung „§ 2 Abs. 1a“ die Wendung „und 1b“ sowie nach der Wendung „nach § 9a“ die Wendung „und § 9d“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz 2 a, wird nach der Wendung „§ 2 Absatz eins a, “, die Wendung „und 1b“ sowie nach der Wendung „nach Paragraph 9 a, “, die Wendung „und Paragraph 9 d, “, eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 4 Abs. 5 wird folgender letzter Satz angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 5, wird folgender letzter Satz angefügt:
„Gleiches gilt für die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB und in deren Rahmen erteilte Weisungen.“„Gleiches gilt für die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach Paragraph 52 b, StGB und in deren Rahmen erteilte Weisungen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 9c wird folgender § 9d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 9 c, wird folgender Paragraph 9 d, samt Überschrift eingefügt:
„Sonderauskünfte bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
§ 9d.Paragraph 9 d,
(1)Absatz einsDie Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
ordentlichen Gerichten in Strafverfahren und Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz,
Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach § 52b Abs. 4 StGB,Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Strafverfolgung, der Überwachung der gerichtlichen Aufsicht und der Einhaltung von Weisungen nach Paragraph 52 b, Absatz 4, StGB,
Strafvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,
Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen für Zwecke der Vorbeugung und Abwehr gefährlicher Angriffe,
der für die Nichtgestattung der Vereinsgründung oder Auflösung eines Vereins, die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, die Ausstellung oder Entziehung von Reisedokumenten, die Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, die Erteilung von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, oder dem Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009, oder den Ausspruch eines Waffenverbots zuständigen Behörde,der für die Nichtgestattung der Vereinsgründung oder Auflösung eines Vereins, die Untersagung oder Auflösung einer Versammlung, die Ausstellung oder Entziehung von Reisedokumenten, die Erteilung oder Entziehung von Pyrotechnik-Ausweisen, die Erteilung von Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, oder dem Sprengmittelgesetz 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,, oder den Ausspruch eines Waffenverbots zuständigen Behörde,
Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in Strafverfahren und
anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen.anderen ausländischen Gerichten, Staatsanwaltschaften und Sicherheitsbehörden in Strafverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels römisch fünf der Datenschutz-Grundverordnung Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, zu erteilen.
(2)Absatz 2Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen:Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, zu erteilen:
Personalstellen der Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der Anstellung von Personen,
Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (§ 129 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994).Arbeitgebern im Bereich der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB) oder des Sicherheitsgewerbes (Paragraph 129, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,).
(3)Absatz 3Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz 1972 nicht.“Für Auskünfte gemäß Absatz eins und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 nicht.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 10 Abs. 1 wird nach der Wendung „Z 7“ die Wendung „ , 7a“ eingefügt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach der Wendung „Z 7“ die Wendung „ , 7a“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 10 Abs. 1d werden folgende Abs. 1e und 1f angefügt:Nach Paragraph 10, Absatz eins d, werden folgende Absatz eins e und 1f angefügt:
„(1e)Absatz eins eÜber besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz 1972 nicht.Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des Paragraph 6, Tilgungsgesetz 1972 nicht.
(1f)Absatz eins fEinem Antrag nach Abs. 1e hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1e anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen TätigkeitEinem Antrag nach Absatz eins e, hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz eins e, anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen Tätigkeit
im Bereich der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB), der Herstellung, der Verarbeitung oder des Handels von oder mit Schieß- und Sprengmitteln (§ 13 und § 19 SprG 2010), des Erwerbs, des Verbringens, des Besitzes oder der Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (§ 10 Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997) oderim Bereich der kritischen Infrastruktur (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, StGB), der Herstellung, der Verarbeitung oder des Handels von oder mit Schieß- und Sprengmitteln (Paragraph 13 und Paragraph 19, SprG 2010), des Erwerbs, des Verbringens, des Besitzes oder der Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Paragraph 10, Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,) oder
in einem Sprengungsunternehmen (§ 132 GewO 1994), Pyrotechnikunternehmen (§ 107 GewO 1994), im Sicherheitsgewerbe (§ 129 GewO 1994) oder Waffengewerbe (§ 139 GewO 1994)in einem Sprengungsunternehmen (Paragraph 132, GewO 1994), Pyrotechnikunternehmen (Paragraph 107, GewO 1994), im Sicherheitsgewerbe (Paragraph 129, GewO 1994) oder Waffengewerbe (Paragraph 139, GewO 1994)
benötigt wird.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 11 Abs. 1 und Abs. 2 sowie in § 13a Abs. 1 wird nach der Ziffer „9a“ jeweils die Wendung „ , 9d“ eingefügt.In Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 2, sowie in Paragraph 13 a, Absatz eins, wird nach der Ziffer „9a“ jeweils die Wendung „ , 9d“ eingefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 11 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:In Paragraph 11, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b)Absatz 4 bSind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des § 10 Abs. 1e enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß § 2 Abs. 1b Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 278b bis 278g und 282a StGB sowie keine Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, entsprechende Weisungen) auf.““Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins e, enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß Paragraph 2, Absatz eins b, Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 278 b bis 278g und 282a StGB sowie keine Einträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a, Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, entsprechende Weisungen) auf.““
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 14 wird folgender Abs. 16 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 16, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 2 Abs. 1 Z 7a und Abs. 1b, § 3 Abs. 2a, § 4 Abs. 5, § 9d samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 1e und 1f, § 11 Abs. 1, 2 und 4b und § 13a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022 treten mit 1. März 2023 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 a und Absatz eins b,, Paragraph 3, Absatz 2 a,, Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 9 d, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins,, 1e und 1f, Paragraph 11, Absatz eins,, 2 und 4b und Paragraph 13 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, treten mit 1. März 2023 in Kraft.“
Artikel 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1)Absatz einsArtikel 1 dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 1 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2001, bedingt nachgesehen ist, sind die §§ 157a ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen. Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 45, Absatz eins, StGB in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,, bedingt nachgesehen ist, sind die Paragraphen 157 a, ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Van der Bellen
Nehammer