22. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Impfpflichtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, wird wie folgt geändert:Das COVID-19-Impfpflichtgesetz (COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
Paragraph | Bezeichnung | |
§ 1.Paragraph eins, | Impfpflicht | |
§ 2.Paragraph 2, | Begriffsbestimmungen | |
§ 3.Paragraph 3, | Ausnahmen | |
§ 3a.Paragraph 3 a, | Digitales Ausnahmenmanagement | |
| 3b. | Ausnahmezertifikat |
§ 4.Paragraph 4, | Umfang der Impfpflicht | |
§ 5.Paragraph 5, | Erinnerungsstichtag | |
§ 6.Paragraph 6, | Ermittlung der impfpflichtigen Personen | |
§ 7.Paragraph 7, | Datenqualitätsmanagement | |
§ 8.Paragraph 8, | Erinnerungsschreiben | |
§ 9.Paragraph 9, | Impfstichtag | |
§ 10.Paragraph 10, | Strafbestimmungen | |
§ 11.Paragraph 11, | Strafverfahren | |
§ 12.Paragraph 12, | Örtliche Zuständigkeit | |
§ 13.Paragraph 13, | Sonderbestimmungen für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten | |
§ 14.Paragraph 14, | Zweckwidmung | |
§ 15.Paragraph 15, | Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes | |
§ 16.Paragraph 16, | Kostentragung und Durchführung der Impfungen | |
§ 17.Paragraph 17, | Epidemieärzte | |
§ 18.Paragraph 18, | Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, Anhörung des Nationalen Impfgremiums | |
§ 19.Paragraph 19, | Begleitendes Monitoring | |
§ 20.Paragraph 20, | Schlussbestimmungen“ | |
| | | | |
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:In Paragraph eins, erhält Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“; nach Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß § 2 Z 1 haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß § 2 Z 1 im Bundesgebiet.“Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für Personen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, haben, gilt die Impfpflicht mit Ablauf des Folgemonats nach Begründung eines Wohnsitzes gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, im Bundesgebiet.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Z 5 lit. a entfällt die Wortfolge „und für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt“.In Paragraph 2, Ziffer 5, Litera a, entfällt die Wortfolge „und für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 2 wird folgende Z 11 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 11, angefügt:
„Ausnahmezertifikat“ ist ein elektronischer Nachweis über eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2.“„Ausnahmezertifikat“ ist ein elektronischer Nachweis über eine Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 3 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 3, Absatz 2, entfällt der letzte Satz.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 3 Abs. 3 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „nachzuweisen.“ der Satz „Die ärztliche Bestätigung hat in Form eines Ausnahmezertifikats (§ 3b) zu erfolgen.“ eingefügt und das Wort „Diese“ durch das Wort „Die“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „nachzuweisen.“ der Satz „Die ärztliche Bestätigung hat in Form eines Ausnahmezertifikats (Paragraph 3 b,) zu erfolgen.“ eingefügt und das Wort „Diese“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „Sofern der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann, ist dieser Ausnahmegrund“ durch die Wortfolge „Der Ausnahmegrund gemäß Abs. 1 Z 3 ist“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 5, wird die Wort- und Zeichenfolge „Sofern der Ausnahmegrund gemäß Absatz eins, Ziffer 3, nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß Paragraph 4, EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann, ist dieser Ausnahmegrund“ durch die Wortfolge „Der Ausnahmegrund gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Anforderungen an
die Mindestvoraussetzungen und die Gültigkeitsdauer von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs. 3 und 9 unddie Mindestvoraussetzungen und die Gültigkeitsdauer von ärztlichen Bestätigungen gemäß Absatz 3 und 9 und
die Form, die Mindestvoraussetzungen, die Gültigkeitsdauer und die Mindestinhalte von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs. 5die Form, die Mindestvoraussetzungen, die Gültigkeitsdauer und die Mindestinhalte von ärztlichen Bestätigungen gemäß Absatz 5,
festlegen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 3 werden folgende § 3a und § 3b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, werden folgende Paragraph 3 a und Paragraph 3 b, samt Überschrift eingefügt:
„Digitales Ausnahmenmanagement
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz einsZum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (§ 3 Abs. 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denenZum Zweck der Bearbeitung von Ausnahmen und gegebenenfalls deren Eintragung in das zentrale Impfregister durch Amts- und Epidemieärzte (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) sind die Landeshauptleute ermächtigt, elektronische Anwendungen zur Verfügung zu stellen, mit denen
es impfpflichtigen Personen ermöglicht wird,
die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e,die Angaben gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c und e,
den Nachweis ihrer Identität, insbesondere durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und
die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 9die Unterlagen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,, 5 und 9
den Bezirksverwaltungsbehörden in digitaler Form zu übermitteln sowie
die Daten gemäß Z 1 automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.die Daten gemäß Ziffer eins, automationsunterstützt in das Aktenverwaltungssystem des jeweiligen Landes übernommen und weiterverarbeitet werden können.
(2)Absatz 2Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Abs. 1 die Vertraulichkeit der Daten gemäß § 6 GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Abs. 1 zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 ist § 6 Abs. 5 Z 3 anzuwenden.Die Landeshauptleute haben bei der Zurverfügungstellung der elektronischen Anwendung gemäß Absatz eins, die Vertraulichkeit der Daten gemäß Paragraph 6, GTelG 2012 einzuhalten und die übermittelten Daten unmittelbar nach Zweckerreichung aus der Anwendung gemäß Absatz eins, zu löschen. Bei der Verarbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 auch in postalischer Form erfolgen kann.Die Landeshauptleute haben sicherzustellen, dass die Übermittlung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch in postalischer Form erfolgen kann.
(4)Absatz 4Für die Bearbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO).Für die Bearbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Impfpflicht sind die jeweiligen Amtsärzte und Epidemieärzte die datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO).
Ausnahmezertifikat
§ 3b.Paragraph 3 b,
(1)Absatz einsFür die Ausstellung und Verifizierung des Ausnahmezertifikats sind § 4b Abs. 3 bis 9 und § 4f Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 EpiG, jeweils der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2021, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Für die Ausstellung und Verifizierung des Ausnahmezertifikats sind Paragraph 4 b, Absatz 3 bis 9 und Paragraph 4 f, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, EpiG, jeweils der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2021,, nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)Absatz 2Das Ausnahmezertifikat hat folgende Daten zu enthalten:
Nachname(n) und Vorname(n) der von der Impfpflicht ausgenommenen Person in dieser Reihenfolge,
Geburtsdatum der von der Impfpflicht ausgenommenen Person,
das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“,das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2, ausschließlich lautend auf „Ausnahme COVID-19-Impfung“,
Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes,
Bezeichnung des Ausstellers des Ausnahmezertifikats,
eindeutige Kennung des Ausnahmezertifikats.
(3)Absatz 3Die ELGA GmbH hat als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die für die Ausstellung des Ausnahmezertifikats erforderlichen Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) aus dem zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des § 6 GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.Die ELGA GmbH hat als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) die für die Ausstellung des Ausnahmezertifikats erforderlichen Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) aus dem zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) zu ermitteln und dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Einhaltung des Paragraph 6, GTelG 2012 sowie der technisch-organisatorischen Vorgaben (Schnittstellendefinition) zu übermitteln.
(4)Absatz 4Das Ausnahmezertifikat in den in § 4b Abs. 5 EpiG festgelegten Formaten sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) werden im EPI-Service gespeichert und ist den von der Impfpflicht ausgenommenen Personen oder deren VertretungDas Ausnahmezertifikat in den in Paragraph 4 b, Absatz 5, EpiG festgelegten Formaten sowie das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH) werden im EPI-Service gespeichert und ist den von der Impfpflicht ausgenommenen Personen oder deren Vertretung
im Fall, dass der Ausnahmegrund von den Amtsärzten und Epidemieärzten in das zentrale Impfregister eingetragen wird, von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden und
im Fall, dass der Ausnahmegrund von den fachlich geeigneten Ambulanzen einer Krankenanstalt in das zentrale Impfregister eingetragen wird, auf Anforderung der von der Impfpflicht ausgenommenen Personen von den Bezirksverwaltungsbehörden oder den Gemeinden
in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden das Ausnahmezertifikat in personenbezogener Form verarbeiten. Die von der Impfpflicht ausgenommenen Personen können auf das Ausnahmezertifikat auch im Wege des Zugangsportals (§ 23 GTelG 2012) zugreifen.in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden das Ausnahmezertifikat in personenbezogener Form verarbeiten. Die von der Impfpflicht ausgenommenen Personen können auf das Ausnahmezertifikat auch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23, GTelG 2012) zugreifen.
(5)Absatz 5Das Ausnahmezertifikat ist nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes (§ 3 Abs. 10) aus dem EPI-Service zu löschen. Fehlerhafte Ausnahmezertifikate sind auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen und unverzüglich zu löschen.Das Ausnahmezertifikat ist nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes (Paragraph 3, Absatz 10,) aus dem EPI-Service zu löschen. Fehlerhafte Ausnahmezertifikate sind auf Grund einer Information der sie betreffenden Person von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer zu widerrufen und unverzüglich zu löschen.
(6)Absatz 6Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, die Ausnahmezertifikate zum Zweck ihrer Verifizierung zu verarbeiten. Die Authentifizierung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat zu unterbleiben. Jede über das für die Verifizierung von Zertifikaten unbedingt erforderliche Ausmaß hinausgehende Verarbeitung von Daten durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist unzulässig.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „ist die Entgegennahme“ durch die Wortfolge „sind die Entgegennahme von Informationen über fehlerhafte Ausnahmezertifikate gemäß § 3b Abs. 5 sowie“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „ist die Entgegennahme“ durch die Wortfolge „sind die Entgegennahme von Informationen über fehlerhafte Ausnahmezertifikate gemäß Paragraph 3 b, Absatz 5, sowie“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 7 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:In Paragraph 7, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aBetreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 die Meldedaten (§ 1 Abs. 5 MeldeG), so hat die benannte Stelle den Sachverhalt zu erheben und die zuständige Meldebehörde (§ 13 MeldeG) zu verständigen.Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Absatz eins, die Meldedaten (Paragraph eins, Absatz 5, MeldeG), so hat die benannte Stelle den Sachverhalt zu erheben und die zuständige Meldebehörde (Paragraph 13, MeldeG) zu verständigen.
(2b)Absatz 2 bBetreffen die Informationen gemäß Abs. 1 ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat, so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie die jeweilige Krankenanstalt oder die jeweiligen Amtsärzte oder Epidemieärzte, die den Ausnahmegrund im zentralen Impfregister (§ 3 Abs. 3 und 9) gespeichert haben, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesen zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Wurde ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat widerrufen, so hat die benannte Stelle gegebenenfalls die Neuausstellung unverzüglich zu veranlassen. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.“Betreffen die Informationen gemäß Absatz eins, ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat, so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie die jeweilige Krankenanstalt oder die jeweiligen Amtsärzte oder Epidemieärzte, die den Ausnahmegrund im zentralen Impfregister (Paragraph 3, Absatz 3 und 9) gespeichert haben, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesen zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Wurde ein fehlerhaftes Ausnahmezertifikat widerrufen, so hat die benannte Stelle gegebenenfalls die Neuausstellung unverzüglich zu veranlassen. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 7 Abs. 5 wird die Zeichenfolge „Abs. 3 und 4“ durch die Zeichenfolge „Abs. 2a, 2b, 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 5, wird die Zeichenfolge „Abs. 3 und 4“ durch die Zeichenfolge „Abs. 2a, 2b, 3 und 4“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 10 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „BGBl. I“ durch die Zeichenfolge „BGBl.“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 2, wird die Zeichenfolge „BGBl. I“ durch die Zeichenfolge „BGBl.“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 10 Abs. 3 wird das Wort „Impfpflicht“ durch die Wortfolge „Erfüllung der Impfpflicht spätestens“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „Impfpflicht“ durch die Wortfolge „Erfüllung der Impfpflicht spätestens“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 11 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und berechtigt, auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß § 4 EpiG zuzugreifen, um sich über deren Genesungsstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde auf das zentrale Impfregister sind unter Anwendung des § 24f Abs. 5 GTelG 2012 und die Zugriffe auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten unter Anwendung des § 4 Abs. 9 EpiG“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz eins, wird die Wort- und Zeichenfolge „. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012“ durch die Wort- und Zeichenfolge „und berechtigt, auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß Paragraph 4, EpiG zuzugreifen, um sich über deren Genesungsstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde auf das zentrale Impfregister sind unter Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 und die Zugriffe auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten unter Anwendung des Paragraph 4, Absatz 9, EpiG“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 15 Abs. 1 wird nach dem Wort „mitzuwirken“ die Wort- und Zeichenfolge „, soweit es sich bei den Betroffenen nicht um Zeugen oder Opfer handelt“ eingefügt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird nach dem Wort „mitzuwirken“ die Wort- und Zeichenfolge „, soweit es sich bei den Betroffenen nicht um Zeugen oder Opfer handelt“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 16 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „Impfungen“ die Wortfolge „im Rahmen von Impfstraßen gemäß § 1b des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2020, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß § 747 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Impfungen“ die Wortfolge „im Rahmen von Impfstraßen gemäß Paragraph eins b, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020,, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 747, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 16 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „amtsärztlichen“ die Wortfolge „und epidemieärztlichen“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort „amtsärztlichen“ die Wortfolge „und epidemieärztlichen“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 16 Abs. 2 Z 6 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 17“ die Wort- und Zeichenfolge „nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 lit. g EpiG“ eingefügt.In Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 6, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „gemäß Paragraph 17 “, die Wort- und Zeichenfolge „nach den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz eins, Litera g, EpiG“ eingefügt.
20.Novellierungsanordnung 20, In § 20 Abs. 2 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,“ die Wort- und Zeichenfolge „hinsichtlich des § 15 der Bundesminister für Inneres,“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 2, wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,“ die Wort- und Zeichenfolge „hinsichtlich des Paragraph 15, der Bundesminister für Inneres,“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, In § 20 Abs. 5 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „auf Grund dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.In Paragraph 20, Absatz 5, wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ durch die Wortfolge „auf Grund dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In § 20 Abs. 6 wird nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wort- und Zeichenfolge „, sofern durch dieses Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist,“ eingefügt.In Paragraph 20, Absatz 6, wird nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wort- und Zeichenfolge „, sofern durch dieses Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist,“ eingefügt.
23.Novellierungsanordnung 23, Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis zu § 3a, § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Z 5, § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 3a samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 Z 2, 3 und 6 sowie § 20 Abs. 2, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu § 3b, § 2 Z 11, § 3b samt Überschrift sowie § 7 Abs. 1, 2a, 2b und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2022 treten am 11. April 2022 in Kraft. Bis dahin ausgestellte ärztliche Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 1 der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), BGBl. II Nr. 52/2022, bleiben gültig.“Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3 a,, Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 3, Absatz 2,, 3, 5 und 6, Paragraph 3 a, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 6 sowie Paragraph 20, Absatz 2,, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 3 b,, Paragraph 2, Ziffer 11,, Paragraph 3 b, samt Überschrift sowie Paragraph 7, Absatz eins,, 2a, 2b und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2022, treten am 11. April 2022 in Kraft. Bis dahin ausgestellte ärztliche Bestätigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der COVID-19-Impfpflichtverordnung (COVID-19-IV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2022,, bleiben gültig.“
Van der Bellen
Nehammer