215. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Heimopferrentengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 64 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „im Inlande“.In Paragraph 64, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „im Inlande“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 113q wird folgender § 113r samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 113 q, wird folgender Paragraph 113 r, samt Überschrift eingefügt:
„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung
§ 113r.Paragraph 113 r,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß § 113j Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß Paragraph 113 j, Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
(2)Absatz 2,Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen.Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen.
(3)Absatz 3,Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß § 113j Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß Paragraph 113 j, Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.“
Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 17p wird folgender § 17q samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 17 p, wird folgender Paragraph 17 q, samt Überschrift eingefügt:
„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung
§ 17q.Paragraph 17 q,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
(2)Absatz 2,Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht überschreitet, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Rentenbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit dem Rentenbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.“
Artikel 3
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2022, wird wie folgt geändert:Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 3 wird der Ausdruck „69 bis 72“ durch den Ausdruck „69, 70 Abs. 1, 71, 72,“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Ausdruck „69 bis 72“ durch den Ausdruck „69, 70 Absatz eins, 71, 72,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen trägt der Bund.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 8n wird folgender § 8o samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 8 n, wird folgender Paragraph 8 o, samt Überschrift eingefügt:
„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung
§ 8o.Paragraph 8 o,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
(2)Absatz 2,Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreitet, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht überschreitet, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.“
Artikel 4
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „im Inland“.In Paragraph 11, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „im Inland“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 15p wird folgender § 15q samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 15 p, wird folgender Paragraph 15 q, samt Überschrift eingefügt:
„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung
§ 15q.Paragraph 15 q,
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß § 3a haben und keine auf diese anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 772a Abs. 1 ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Zusatzleistung gemäß § 3a zugrundezulegen.Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß Paragraph 3 a, haben und keine auf diese anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Zusatzleistung gemäß Paragraph 3 a, zugrundezulegen.
(2)Absatz 2,Versorgungsberechtigten nach Abs. 1 gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der §§ 759b Abs. 1 und 771 Abs. 1 ASVG betraglich festzusetzen.Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen.
(3)Absatz 3,Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß § 3a haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des § 776 Abs. 1 ASVG zu errechnen, Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4,Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Abs. 3, die mit den Leistungen für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit den Leistungen für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.“Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.“
Artikel 5
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz, BGBl. Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2021, wird wie folgt geändert:Das Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10, wird folgender Satz angefügt:
„Die Gebühren für die Zustellung der Leistung trägt der Bund.“
Van der Bellen
Nehammer