BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. Dezember 2022

Teil römisch eins

215. Bundesgesetz:

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 3013/A Ausschussbericht 1825 Sitzung 189,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11140 Sitzung 948,, )

215. Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Heimopferrentengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 64, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „im Inlande“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 113 q, wird folgender Paragraph 113 r, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

Paragraph 113 r,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß Paragraph 113 j, Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
  2. Absatz 2,Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen.
  3. Absatz 3,Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 im Rahmen des Leistungsbetrages gemäß Paragraph 113 j, Absatz eins, Ziffer eins, Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.“

Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 17 p, wird folgender Paragraph 17 q, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

Paragraph 17 q,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
  2. Absatz 2,Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht überschreitet, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit dem Rentenbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.“

Artikel 3
Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 3, wird der Ausdruck „69 bis 72“ durch den Ausdruck „69, 70 Absatz eins, 71, 72,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen trägt der Bund.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 8 n, wird folgender Paragraph 8 o, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

Paragraph 8 o,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Rente zugrundezulegen.
  2. Absatz 2,Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen. Der Teuerungsausgleich gebührt unter der Voraussetzung, dass die in jedem Einzelfall zustehende einkommensabhängige Rente den für die versorgungsberechtigte Person zutreffenden Richtsatz gemäß Paragraph 293, ASVG nicht überschreitet, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Rente oder einen entsprechenden Erhöhungsbetrag nach diesem Bundesgesetz haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit dem Leistungsbetrag für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.“

Artikel 4
Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „im Inland“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 15 p, wird folgender Paragraph 15 q, samt Überschrift eingefügt:

„Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung

Paragraph 15 q,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigte, die im Oktober 2022 Anspruch auf eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß Paragraph 3 a, haben und keine auf diese anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022. Die Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 772 a, Absatz eins, ASVG zu errechnen. Der Berechnung ist der Betrag der jeweils laufenden einkommensabhängigen Zusatzleistung gemäß Paragraph 3 a, zugrundezulegen.
  2. Absatz 2,Versorgungsberechtigten nach Absatz eins, gebührt zusätzlich ein Teuerungsausgleich. Dieser ist unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 759 b, Absatz eins und 771 Absatz eins, ASVG betraglich festzusetzen.
  3. Absatz 3,Versorgungsberechtigte, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung gemäß Paragraph 3 a, haben und keine auf diese Rente anzurechnende wiederkehrende Geldleistung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, erhalten eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023. Die Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 776, Absatz eins, ASVG zu errechnen, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Die Leistungen nach den vorstehenden Absätzen sind mit Ausnahme der Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 gemäß Absatz 3,, die mit den Leistungen für März 2023 auszuzahlen ist, im Dezember 2022 anzuweisen.
  5. Absatz 5,Die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung gelten nicht als Einkommen im Sinne bundesgesetzlicher Vorschriften. Von diesen Leistungen sind keine Beträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Einmalzahlung, Teuerungsausgleich und Direktzahlung sind von der Einkommensteuer befreit, unpfändbar und gelten als Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 5 a, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,.“

Artikel 5
Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 10, wird folgender Satz angefügt:

„Die Gebühren für die Zustellung der Leistung trägt der Bund.“

Van der Bellen

Nehammer