BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. Dezember 2022

Teil I

213. Bundesgesetz:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

(NR: GP römisch XXVII IA 2717/A AB 1824 S. 189. BR: 11129 AB 11138 S. 948.)

213. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz – BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis 1. Teil wird nach dem Ausdruck „§§ 21c. – 21f. Pflegekarenzgeld“ der Ausdruck

„3c. ABSCHNITT

Paragraph 21 g,

Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung in der PV

Paragraph 21 h,

Angehörigenbonus“

eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 21 f, wird folgender Abschnitt samt Überschriften eingefügt:

„3c. Abschnitt

Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung

Paragraph 21 g,

  1. Absatz einsPersonen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro.
  2. Absatz 2Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Absatz eins, höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.
  3. Absatz 3Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Absatz 2, mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung.
  4. Absatz 4Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung des nach Absatz eins, gewährten Angehörigenbonus in Absatz 5, angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Pflegegeldstufe;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten der pflegenden Angehörigen:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        Vorliegen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG,
      8. Litera h
        Kontodaten.
  6. Absatz 6Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Datenarten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Absatz eins, aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.
  7. Absatz 7Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.
  8. Absatz 8Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9Der in Absatz eins, genannte Betrag von 1.500 Euro ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den sich ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Angehörigenbonus

Paragraph 21 h,

  1. Absatz einsPersonen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung seit mindestens einem Jahr pflegen und keinen Anspruch auf einen Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, dieses Gesetzes haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro. Der Angehörigenbonus kann aufgrund eines Pflegefalles nur einem pflegenden nahen Angehörigen zuerkannt werden. Einem pflegenden Angehörigen kann der Angehörigenbonus nur aufgrund eines Pflegefalls zuerkannt werden.
  2. Absatz 2Der Anspruch nach Absatz eins, besteht nur, wenn
    1. Ziffer eins
      ein gemeinsamer Haushalt des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen mit der Person mit Anspruch auf Pflegegeld besteht und
    2. Ziffer 2
      der nahe Angehörige oder die nahe Angehörige die Person mit Anspruch auf Pflegegeld seit mindestens einem Jahr vor dem Beginn des Anspruchs auf den Angehörigenbonus überwiegend gepflegt hat und in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 bestanden hat und
    3. Ziffer 3
      das monatliche Netto-Jahresdurchschnittseinkommen des nahen Angehörigen oder der nahen Angehörigen im Kalenderjahr, welches der Antragstellung vorangeht, einen Betrag von 1.500 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für die Ermittlung der Höhe dieses Einkommens ist der Paragraph 264, Absatz 5, ASVG sinngemäß anzuwenden und vom Jahresbruttoeinkommen die einbehaltenen SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Als monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen gilt ein Zwölftel des so ermittelten Betrages. Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel oder eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erbringen.
  3. Absatz 3Der Angehörigenbonus ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Absatz eins und 2 frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des Absatz eins und Absatz 2, deshalb erst nach dem 1. Juli 2023 vor, weil der Jahreszeitraum gem. Absatz 2, Ziffer 2, erst nach diesem erfüllt ist, gebührt der Angehörigenbonus rückwirkend ab 1. Juli 2023. Wird der Jahreszeitraum des Absatz 2, Ziffer 2, erst vollständig nach dem 1. Juli 2023 erfüllt, gebührt der Angehörigenbonus ein Jahr rückwirkend gerechnet ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
  4. Absatz 4Über die Gewährung, Entziehung oder Ablehnung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständige Entscheidungsträger mittels Bescheid.
  5. Absatz 5Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung der nach Absatz eins, gewährten Zuwendung in Absatz 6, angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
  6. Absatz 6Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      personenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Pflegegeldstufe,
      6. Litera f
        Adresse;
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen:
      1. Litera a
        Name,
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer,
      3. Litera c
        Geburtsdatum,
      4. Litera d
        Geschlecht,
      5. Litera e
        Adresse,
      6. Litera f
        Verwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
      7. Litera g
        Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts,
      8. Litera h
        Netto-Jahresdurchschnittseinkommen und monatliche Nettoeinkommen; Bruttoeinkommen und einbehaltene SV-Beiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderung sowie die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer oder die Einkommensteuer,
      9. Litera i
        Kontodaten,
      10. Litera j
        Vorliegen eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g, BPGG.
  7. Absatz 7Die zuständigen Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Absatz 6, Ziffer eins, Litera a bis e angeführten Datenarten im Einzelfall aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger und für die in Absatz 6, Ziffer 2, angeführten Datenarten im Einzelfall aus anderen Datenbanken des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, abzufragen.
  8. Absatz 8Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.
  9. Absatz 9Ein Wegfall der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 ist dem zuständigen Entscheidungsträger binnen 4 Wochen zu melden und führt zu einer Entziehung des Angehörigenbonus durch den zuständigen Entscheidungsträger. Wird nach der Gewährung in weiterer Folge die Einkommensgrenze gemäß Absatz 2, Ziffer 3, in einem vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, ist der Angehörigenbonus, mit dem auf die Feststellung folgenden Monat zu entziehen.
  10. Absatz 10Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
  11. Absatz 11Der in Absatz 2, Ziffer 3, genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, ASVG), der in Absatz eins, genannte Betrag von 1.500 Euro ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die sich ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 48 g, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der Anspruch gemäß Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes besteht frühestens ab dem 1. Juli 2023. Auszahlungen durch den zuständigen Entscheidungsträger sind rückwirkend bis zum 1. Juli 2023 erst möglich, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen vorliegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Verordnung festzustellen. Die entsprechende Verordnung kann vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, darf jedoch nicht vor diesem in Kraft treten und ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.
  2. Absatz 8Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022, erforderlich sind, können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022, folgenden Tag an gesetzt werden“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 48 g, wird folgender Paragraph 48 h, samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

Paragraph 48 h,

  1. Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 5, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage folgende Daten getrennt nach Dienstgebern zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Bruttobezüge (Paragraph 25, EStG 1988), die insgesamt für lohnsteuerpflichtige Einkommen einbehaltenen SV-Beiträge, die einbehaltene Kammerumlage, die einbehaltene Wohnbauförderung und die insgesamt einbehaltene Lohnsteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen im Kalenderjahr welches der Antragstellung auf den Angehörigenbonus vorangeht und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.
    2. Ziffer 2
      die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb (Paragraphen 21,, 22 und 23 EStG 1988) sowie die Einkommensteuer des pflegenden nahen Angehörigen oder der pflegenden nahen Angehörigen für das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt und für die folgenden Kalenderjahre, in denen Anspruch auf den Angehörigenbonus besteht.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes eines Angehörigenbonus nach Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des Absatz 5, den Entscheidungsträgern nach Paragraph 21 g, Absatz 2 und Paragraph 21 h, Absatz 4, auf Anfrage die letztgültigen Kontodaten des pflegenden Angehörigen, soweit diese vorliegen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 3, übermittelten Daten dürfen nur zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des Angehörigenbonus nach Paragraph 21 g und Paragraph 21 h, dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
  5. Absatz 5Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen. Die entsprechende Verordnung ist bis spätestens 31. Dezember 2023 zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 34, angefügt:

  1. Absatz 34Das Inhaltsverzeichnis 1. Teil, Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2,, die Bezeichnung des 3c. Abschnitt, Paragraph 21 g, samt Überschrift, Paragraph 21 h, samt Überschrift, Paragraph 48 g, Absatz 7 und 8 sowie Paragraph 48 h, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2022, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer