BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. Dezember 2022

Teil römisch eins

210. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2960/A Ausschussbericht 1885 Sitzung 189,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11153. Sitzung 948,, )

210. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Sofern die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung der Bewältigung der COVID-19-Pandemie dient, sind die ab dem Finanzjahr 2022 anfallenden Kosten über das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds vorgesehene Budget zu bedecken.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem COVID-19-Lager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe als sinnvoll und notwendig erscheint.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz 2 und 4 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. römisch eins Nr. 210 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer