Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 29. Dezember 2022 | Teil römisch eins |
210. Bundesgesetz: | Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 IA 2960/A Ausschussbericht 1885 Sitzung 189,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11153. Sitzung 948,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus dem COVID-19-Lager ist auch an andere Einrichtungen möglich, sofern deren Abgabe als sinnvoll und notwendig erscheint.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Van der Bellen
Nehammer