21. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2022, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 5 a, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz mit Verordnung festzulegen,
zu welchen konkreten Zwecken gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4,zu welchen konkreten Zwecken gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4,
mit welchen Testmethoden und
mit welcher Testhäufigkeit
Screeningprogramme gemäß Abs. 1 auf Kosten des Bundes nach § 36 Abs. 1 lit. a dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden dürfen.“Screeningprogramme gemäß Absatz eins, auf Kosten des Bundes nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden dürfen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:Nach Paragraph 25 a, wird folgender Paragraph 25 b, eingefügt:
„§ 25b.Paragraph 25 b,
(1)Absatz einsIn einer Anordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass die für die Grenzübertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde sowie Beförderungsunternehmen, die Personen aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 in das Bundesgebiet befördern, berechtigt sind, die in Abs. 2 genannten Daten zu kontrollieren.In einer Anordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass die für die Grenzübertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde sowie Beförderungsunternehmen, die Personen aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 in das Bundesgebiet befördern, berechtigt sind, die in Absatz 2, genannten Daten zu kontrollieren.
(2)Absatz 2Daten gemäß Abs. 1 sind:Daten gemäß Absatz eins, sind:
Daten gemäß § 25a Abs. 2,Daten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2,,
Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 lit. b,Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b,,
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,
Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, in der jeweils geltenden Fassung,Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, in der jeweils geltenden Fassung,
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltstitel oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigen,Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltstitel oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigen,
Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen),Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen),
Nachweis über die Eigenschaft als Personal diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen,
Nachweis über ein Anstellungsverhältnis bei einer internationalen Organisation,
Nachweis über ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts, wobei der Dienstort im Ausland liegt oder die Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
Nachweis über die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen,
Nachweis über das Vorliegen von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen gemäß § 25, sofern sie nicht von den Z 3 bis 11 erfasst sind.Nachweis über das Vorliegen von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 25,, sofern sie nicht von den Ziffer 3 bis 11 erfasst sind.
(3)Absatz 3Das jeweilige Beförderungsunternehmen kann verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die ihm gemäß Abs. 2 Z 1 bis 11 bekannt gegebenen personenbezogenen Daten an die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt werden. Diese hat die Daten unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung hat jeweils unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, insbesondere in Form von Verschwiegenheitspflichten, Informationsverpflichtungen sowie Weiterverarbeitungsverboten, zu erfolgen. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.Das jeweilige Beförderungsunternehmen kann verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die ihm gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 11 bekannt gegebenen personenbezogenen Daten an die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt werden. Diese hat die Daten unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung hat jeweils unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO, insbesondere in Form von Verschwiegenheitspflichten, Informationsverpflichtungen sowie Weiterverarbeitungsverboten, zu erfolgen. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(4)Absatz 4Das Beförderungsunternehmen bzw. die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die bekannt gegebenen Daten spätestens nach Ablauf von 28 Tagen nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen.
(5)Absatz 5Hinsichtlich des Zwecks, der Verarbeitung, Speicherung und Löschung der Daten sowie der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit gilt § 25a Abs. 5 bis 7 sinngemäß, wobei datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO das Beförderungsunternehmen in Bezug auf die von diesem erhobenen Daten ist.“Hinsichtlich des Zwecks, der Verarbeitung, Speicherung und Löschung der Daten sowie der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit gilt Paragraph 25 a, Absatz 5 bis 7 sinngemäß, wobei datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO das Beförderungsunternehmen in Bezug auf die von diesem erhobenen Daten ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 36 Abs. 1 lit. a lautet:Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, lautet:
die Kosten von Screeningprogrammen auf Grund einer Verordnung gemäß § 5a Abs. 1a;“die Kosten von Screeningprogrammen auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins a, ;, “,
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 49 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 49, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
„(4)Absatz 4Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32,, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (Paragraph 6, Absatz eins, AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5)Absatz 5Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß Paragraph 32, dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Absatz eins und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach Paragraph 32, Absatz 6, erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6)Absatz 6Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß Paragraph 32, Absatz 3,, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 50 wird folgender Abs. 29 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 29, angefügt:
„(29)Absatz 29§ 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“Paragraph 5 a, Absatz eins a,, Paragraph 25 b,, Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, sowie Paragraph 49, Absatz 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 49, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2022, erfolgt ist.“
Van der Bellen
Nehammer