BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. Dezember 2022

Teil römisch eins

209. Bundesgesetz:

Änderung des AMA-Gesetzes 1992

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1792 Ausschussbericht 1860 Sitzung 187,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11146 Sitzung 948,, )

209. Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.77 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Ziffer 8,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 4 bis 6 und 8, Paragraph 19 b,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 21 k, Absatz 2,, Paragraph 22 a, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins bis 4, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 28 b,, Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Am Ende des Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    zur Verbesserung der Kommunikation der von der Land- und Lebensmittelwirtschaft erbrachten Leistungen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 21 b, samt Überschrift lautet:

„Begriffsbestimmungen

Paragraph 21 b,

Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:

  1. Ziffer eins
    Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
  2. Ziffer 2
    Übernahme von Milch: die körperliche Übernahme der Milch zum Zweck des Transports, der Bearbeitung oder der Verarbeitung oder der gemeinsame Vertrieb für Mitglieder;
  3. Ziffer 3
    Milchübernehmer: der Transporteur oder Erstankäufer gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.20113 Seite 671;
  4. Ziffer 4
    Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuss;
  5. Ziffer 5
    Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
  6. Ziffer 6
    Schlachtgeflügel: Hühner, Truthühner, Enten und Gänse, die zum Schlachten bestimmt sind;
  7. Ziffer 7
    Legehennen: die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister;
  8. Ziffer 8
    Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
  9. Ziffer 9
    Produktbeitrag Obst, Gemüse und Speisekartoffeln: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln bewirtschafteten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  10. Ziffer 10
    Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern oder Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) bebauten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  11. Ziffer 11
    Flächenbeitrag: die sich aus den im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen ergebende Beitragsschuld;
  12. Ziffer 12
    angemeldete Flächen: alle landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzten Flächen sowie in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehaltene Flächen, jedoch ausgenommen Weinflächen;
  13. Ziffer 13
    Bewirtschafter: der Einreicher des Mehrfachantrags;
  14. Ziffer 14
    Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,;
  15. Ziffer 15
    Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  16. Ziffer 16
    Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  17. Ziffer 17
    Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
  18. Ziffer 18
    Mehrfachantrag: der Antrag gemäß Paragraph 33, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 65, der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 187, oder die Abgabe für Zwecke der Beitragserklärung;
  19. Ziffer 19
    Legehennenregister: das gemäß Paragraph 6, der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,, geführte Register,
  20. Ziffer 20
    Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen;
  21. Ziffer 21
    Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen;
  22. Ziffer 22
    Freiland: nicht überdachte Kulturfläche und Plastikfolientunnel mit einer Basisbreite von weniger als 3,5 Meter sowie Kulturen unter Flachfolien, Schlitzfolien oder Vlies.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Übernahme von Milch,“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen, Ziegen und Schlachtgeflügel,“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 lautet:

  1. Ziffer 5
    Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln,
  2. Ziffer 6
    Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,
  3. Ziffer 7
    Bebauung von Flächen mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern, Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut),“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21 d, samt Überschrift lautet:

„Beitragshöhe

Paragraph 21 d,

  1. Absatz eins,Der Beitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
    1. Ziffer eins
      Almweideflächen oder andere extensiv genutzte Flächen
      1,00 €/ha angemeldete Fläche
    2. Ziffer 2
      andere landwirtschaftliche Flächen
      5,00 €/ha angemeldete Fläche
    3. Ziffer 3
      Milch
      2,20 €/t übernommene Milch
    4. Ziffer 4
      Rinder, zum Schlachten bestimmt
      2,70 €/geschlachtetes Rind
    5. Ziffer 5
      Kälber, zum Schlachten bestimmt
      1,10 €/geschlachtetes Kalb
    6. Ziffer 6
      Schweine, zum Schlachten bestimmt
      0,75€/geschlachtetes Schwein
    7. Ziffer 7
      Schlachtgeflügel
      0,60 €/100 kg Schlachtgewicht
    8. Ziffer 8
      Legehennen
      3,75 €/100 Legehennen
    9. Ziffer 9
      Gemüse im Gewächshaus
      730,00 €/ha
    10. Ziffer 10
      Gemüse im Folientunnel
      500,00 €/ha
    11. Ziffer 11
      Gemüse im Freiland
      50,00 €/ha
    12. Ziffer 12
      Obst im Gewächshaus
      730,00 €/ha
    13. Ziffer 13
      Obst im Folientunnel
      500,00 €/ha
    14. Ziffer 14
      Obst im Freiland
      75,00 €/ha
    15. Ziffer 15
      Speisekartoffel
      30,00 €/ha
    16. Ziffer 16
      Gartenbauerzeugnisse im Gewächshaus
      1 500,00 €/ha
    17. Ziffer 17
      Gartenbauerzeugnisse im Folientunnel
      500,00 €/ha
    18. Ziffer 18
      Gartenbauerzeugnisse im Freiland
      100,00 €/ha
    19. Ziffer 19
      Wein
      1,10 €/100 l Wein
    Der in Ziffer 19, angeführte Produktbeitrag Wein wird für die gemäß Ernte- und Erzeugungsmeldung geerntete Menge Wein oder entsprechende Traubenmenge und für die gemäß Bestandsmeldung oder Begleitpapiere in Verkehr gebrachte Menge Wein erhoben.
  2. Absatz 2,Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen
    1. Ziffer eins
      innerhalb des in Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,
    2. Ziffer 2
      innerhalb der in Absatz eins, Ziffer 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Absatz eins, Ziffer 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,
    3. Ziffer 3
      für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Absatz eins, Ziffer eins bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,
    4. Ziffer 4
      für Getreide, das gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2, für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,
    5. Ziffer 5
      für Schafe, Lämmer und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 0,75 €/Tier vorsehen,
    6. Ziffer 6
      für den in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren und
    7. Ziffer 7
      hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festlegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung beispielsweise
      1. Litera a
        des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Absatz eins, Ziffer 7, genanntem Schlachtgeflügel,
      2. Litera b
        des Produktbeitrags für in Absatz eins, genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,
      3. Litera c
        des Produktbeitrags in Fällen pflanzenbaulich- oder witterungsbedingter Nichternte oder längeren Leerstandszeiten bei Legehennen,
      4. Litera d
        des Produktbeitrags bei bestimmten Vermarktungskonstellationen und
      5. Litera e
        für in Absatz eins, genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,
      abgesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Absatz eins, angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Absatz eins, Ziffer 19, mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 21 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Beitragsschuldner ist:
    1. Ziffer eins
      für Milch der Milchübernehmer, wobei der Transporteur nur beitragspflichtig ist, wenn der Erstankäufer nicht als Beitragsschuldner agiert;
    2. Ziffer 2
      für Getreide der Inhaber der Mühle;
    3. Ziffer 3
      für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer, Schafe und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
    4. Ziffer 4
      für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
    5. Ziffer 5
      für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der laut Legehennenregister mindestens 350 Legehennenplätze hat;
    6. Ziffer 6
      für den Flächenbeitrag der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen;
    7. Ziffer 7
      für den Produktbeitrag Gemüse, Obst und Speisekartoffeln der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Gemüse-, Obst- und Speisekartoffelanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,1 ha, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
    8. Ziffer 8
      für den Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Blumen, Zierpflanzen, Topfkräuter, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) im Freiland auf einer Mindestgrundfläche von 0,2 ha, im Folientunnel auf einer Mindestgrundfläche von 0,04 ha oder im Gewächshaus auf einer Mindestgrundfläche von 0,02 ha erzeugt oder kultiviert; bei zeitlich hintereinander liegendem Anbau von Gemüse und Gartenbauerzeugnissen auf gleicher Fläche gelten die Hektarsätze derjenigen Pflanzen, deren zeitlicher Anbau überwiegt;
    9. Ziffer 9
      für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:

  1. Ziffer 4
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister,
  2. Ziffer 5
    in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 jeweils am 15. November für die im laufenden Kalenderjahr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen oder für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln genutzten Flächen bzw. mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächen,“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 21 f, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,Der Beitrag ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz eins, Ziffer 5,, falls keine Aufrechnung oder nur eine teilweise Aufrechnung nach Paragraph 21 i, Absatz 4, erfolgt, spätestens am 31. Jänner des Folgejahres und
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Fällen spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats
    an die AMA zu entrichten.
  2. Absatz 3,Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, dass in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 zu entrichtende Beitrag geringer als 400 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 400 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 21 f, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr eine Beitragsschuld von weniger als 50 € und besteht keine Möglichkeit, diesen Beitrag im Wege der Aufrechnung gemäß Paragraph 21 i, Absatz 4, einzubringen, entfällt die Beitragsschuld.
  2. Absatz 5,Die AMA kann durch Verordnung den Zeitpunkt der Entrichtung des Beitrags gemäß Paragraph 21 f, Absatz 2, Ziffer 2, um maximal fünf Monate erstrecken, wenn durch die Erstreckung die Kompensationsmöglichkeit nicht beeinträchtigt ist.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21 g, Absatz eins und eins a lautet:

  1. Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, den für die jeweils vorangegangenen drei Monate,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr und
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, den für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag
    selbst zu berechnen hat.
  2. Absatz eins a,Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Absatz eins, gelten im Falle
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins, die Monatsmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 8 Agrarmarkttransparenzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, die gemäß Legehennenregister zum jeweiligen Stichtag bestehenden Legehennenplätze,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, der eingereichte Mehrfachantrag,
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
    5. Ziffer 5
      des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere.
    Dafür sind der AMA in Form eines Online-Zugangs Ernte- und Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 21 g, werden nach Absatz eins a, folgende Absatz eins b und eins c eingefügt:

  1. Absatz eins b,Jeder Beitragsschuldner, der
    1. Ziffer eins
      mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche,
    2. Ziffer 2
      mindestens 0,2 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Freilandfläche, mindestens 0,04 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Folientunnelflächen bzw. mindestens 0,02 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Gewächshausflächen oder
    3. Ziffer 3
      mindestens 0,1 ha andere als als Freiland bzw. mindestens 0,5 ha als Freiland für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzte Fläche
    bewirtschaftet, hat zum Zwecke der Einhebung eines Agrarmarketingbeitrags einen Mehrfachantrag abzugeben, unabhängig davon, ob damit die Beantragung von flächen- oder tierbezogenen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verbunden ist. Soweit die in den Ziffer 2 und 3 genannten, mit Gartenbauerzeugnissen oder für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzten Flächen mangels Digitalisierung nicht im Flächensystem der AMA erfasst sind, hat der Beitragsschuldner bis 15. November des laufenden Kalenderjahres eine gesonderte Beitragserklärung einzureichen.
  2. Absatz eins c,Die AMA kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu den Modalitäten bei der Heranziehung der in Absatz eins a, genannten Formen der Beitragseinhebung vorsehen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 21 g, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den ausstehenden Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Betrag reduziert sich im Ausmaß der Aufrechnung nach Paragraph 21 i, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 21 h, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
    2. Ziffer 2
      Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins,,
    4. Ziffer 4
      Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 5
      Art und Ausmaß der landwirtschaftlich oder für die Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder für Gartenbau genutzten Flächen in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7, wobei der jährlich eingereichte Mehrfachantrag die Führung gesonderter Aufzeichnungen ersetzen kann,
    6. Ziffer 6
      Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8,,
    7. Ziffer 7
      Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9,,
    8. Ziffer 8
      Name und Anschrift des Beitragsschuldners.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 21 k, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in Paragraph 21 c, genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der landwirtschaftlich bzw. für Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder Gartenbau genutzten Flächen und die Genusstauglichkeit bestimmter Produkte für den menschlichen Verzehr ergeben, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 21 k, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach Paragraph 21 g, Absatz eins a, Ziffer 4 und 5 unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Der AMA ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Anzahl der behördlich festgelegten Legehennenplätze, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach Paragraph 6, der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 43, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 23, ein Beistrich gesetzt und folgende Ziffer 24, eingefügt:

  1. Ziffer 24
    hinsichtlich der Paragraph 21 a, Ziffer 6,, Paragraph 21 b,, Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 bis 7, Paragraph 21 d,, Paragraph 21 e, Absatz eins,, Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2 bis 5, Paragraph 21 g, Absatz eins, eins a, eins b, eins c und 2, Paragraph 21 h, Absatz eins,, Paragraph 21 k, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 8 und Paragraph 43, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022, mit 1. Jänner 2023“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 43, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Die Paragraphen 21 f und 21 g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2020, sind für die im Kalenderjahr 2022 für kultivierte Gartenbauerzeugnisse entstehende Beitragsschuld weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Verordnungen gemäß Paragraph 21 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022, können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer