209. Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.77/2022, wird wie folgt geändert:Das AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.77 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, § 12 Z 8, § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 4 bis 6 und 8, § 19b, § 20 Abs. 4, § 21a Abs. 2 und 3, § 21k Abs. 2, § 22a Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 bis 4, § 26 Abs. 1, § 27, § 28 Abs. 1, 1a und 2, § 28b, § 29 Abs. 4 und § 44 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 3 und 4, Paragraph 12, Ziffer 8,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz 4 bis 6 und 8, Paragraph 19 b,, Paragraph 20, Absatz 4,, Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 21 k, Absatz 2,, Paragraph 22 a, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz eins bis 4, Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 27,, Paragraph 28, Absatz eins, eins a und 2, Paragraph 28 b,, Paragraph 29, Absatz 4 und Paragraph 44, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Am Ende des § 21a Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:Am Ende des Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:
zur Verbesserung der Kommunikation der von der Land- und Lebensmittelwirtschaft erbrachten Leistungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 21b samt Überschrift lautet:Paragraph 21 b, samt Überschrift lautet:
„Begriffsbestimmungen
§ 21b.Paragraph 21 b,
Im Sinne dieses Abschnitts ist bzw. sind:
Milch: Kuhmilch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert;
Übernahme von Milch: die körperliche Übernahme der Milch zum Zweck des Transports, der Bearbeitung oder der Verarbeitung oder der gemeinsame Vertrieb für Mitglieder;
Milchübernehmer: der Transporteur oder Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.20113 S. 671;Milchübernehmer: der Transporteur oder Erstankäufer gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.20113 Seite 671;
Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Mais, Hafer, Triticale und Menggetreide, für den menschlichen Genuss;
Handelsvermahlung: jede Vermahlung, die keine Lohnvermahlung für landwirtschaftliche Selbstversorger ist;
Schlachtgeflügel: Hühner, Truthühner, Enten und Gänse, die zum Schlachten bestimmt sind;
Legehennen: die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister;
Kälber: Jungrinder bis zu acht Monaten, die zum Schlachten bestimmt sind;
Produktbeitrag Obst, Gemüse und Speisekartoffeln: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Obst, Gemüse und Speisekartoffeln bewirtschafteten Flächen ergebende Beitragsschuld;
Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse: die sich für die gemäß Mehrfachantrag mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern oder Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) bebauten Flächen ergebende Beitragsschuld;
Flächenbeitrag: die sich aus den im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen ergebende Beitragsschuld;
angemeldete Flächen: alle landwirtschaftlich oder für den Gartenbau genutzten Flächen sowie in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehaltene Flächen, jedoch ausgenommen Weinflächen;
Bewirtschafter: der Einreicher des Mehrfachantrags;
Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009;Wein: Wein, Landwein, Qualitätswein, Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure und Sturm im Sinn der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,;
Ernte- und Erzeugungsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
Bestandsmeldung: Meldung gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
Begleitpapiere: Papiere gemäß der Gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und des Weingesetzes 2009;
Mehrfachantrag: der Antrag gemäß § 33 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, BGBl. II Nr. 403/2022, für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187, oder die Abgabe für Zwecke der Beitragserklärung;Mehrfachantrag: der Antrag gemäß Paragraph 33, der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 65, der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 435 vom 6.12.2021 Seite 187, oder die Abgabe für Zwecke der Beitragserklärung;
Legehennenregister: das gemäß § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, geführte Register,Legehennenregister: das gemäß Paragraph 6, der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,, geführte Register,
Gewächshaus: das Gewächs- oder Treibhaus aus Glas (Glashaus), Kunststoffplatten und Kunststofffolien (Foliengewächshaus), die das geschützte, kontrollierte Kultivieren von Pflanzen, einschließlich Obst- und Sonderkulturen, ermöglichen;
Folientunnel: nicht beheizbare Bogenkonstruktion, über die eine Folie gespannt ist und die eine Basisbreite von mindestens 3,5 Metern aufweist, sowie Flächen unter Niederglas, die das geschützte Kultivieren von Pflanzen ermöglichen;
Freiland: nicht überdachte Kulturfläche und Plastikfolientunnel mit einer Basisbreite von weniger als 3,5 Meter sowie Kulturen unter Flachfolien, Schlitzfolien oder Vlies.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 21c Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
5.Novellierungsanordnung 5, § 21c Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
Schlachtung von Rindern, Kälbern, Schweinen, Lämmern, Schafen, Ziegen und Schlachtgeflügel,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7 lautet:Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 lautet:
Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln,
Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen,
Bebauung von Flächen mit Blumen, Zierpflanzen, Topfkräutern, Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut),“
7.Novellierungsanordnung 7, § 21d samt Überschrift lautet:Paragraph 21 d, samt Überschrift lautet:
„Beitragshöhe
§ 21d.Paragraph 21 d,
(1)Absatz eins,Der Beitrag in Euro je Bezugseinheit beträgt für
Almweideflächen oder andere extensiv genutzte Flächen
1,00 €/ha angemeldete Fläche
andere landwirtschaftliche Flächen
5,00 €/ha angemeldete Fläche
Milch
2,20 €/t übernommene Milch
Rinder, zum Schlachten bestimmt
2,70 €/geschlachtetes Rind
Kälber, zum Schlachten bestimmt
1,10 €/geschlachtetes Kalb
Schweine, zum Schlachten bestimmt
0,75€/geschlachtetes Schwein
Schlachtgeflügel
0,60 €/100 kg Schlachtgewicht
Legehennen
3,75 €/100 Legehennen
Gemüse im Gewächshaus
730,00 €/ha
Gemüse im Folientunnel
500,00 €/ha
Gemüse im Freiland
50,00 €/ha
Obst im Gewächshaus
730,00 €/ha
Obst im Folientunnel
500,00 €/ha
Obst im Freiland
75,00 €/ha
Speisekartoffel
30,00 €/ha
Gartenbauerzeugnisse im Gewächshaus
1 500,00 €/ha
Gartenbauerzeugnisse im Folientunnel
500,00 €/ha
Gartenbauerzeugnisse im Freiland
100,00 €/ha
Der in Z 19 angeführte Produktbeitrag Wein wird für die gemäß Ernte- und Erzeugungsmeldung geerntete Menge Wein oder entsprechende Traubenmenge und für die gemäß Bestandsmeldung oder Begleitpapiere in Verkehr gebrachte Menge Wein erhoben.Der in Ziffer 19, angeführte Produktbeitrag Wein wird für die gemäß Ernte- und Erzeugungsmeldung geerntete Menge Wein oder entsprechende Traubenmenge und für die gemäß Bestandsmeldung oder Begleitpapiere in Verkehr gebrachte Menge Wein erhoben.
(2)Absatz 2,Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen
innerhalb des in Abs. 1 Z 6 angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,innerhalb des in Absatz eins, Ziffer 6, angeführten Produktbeitrags differenzieren und für Zuchteber und ältere Sauen einen höheren Beitrag bis zu einem Höchstbeitrag von 2,00 €/Tier festlegen,
innerhalb der in Abs. 1 Z 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Abs. 1 Z 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,innerhalb der in Absatz eins, Ziffer 9 bis 18 angeführten Produktbeiträge differenzieren und für Verarbeitungsware einen geringeren Beitrag festlegen oder innerhalb des in Absatz eins, Ziffer 12 bis 14 angeführten Produktbeitrags nach Produkten differenzieren,
für die in § 21c Abs. 1 Z 1 und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Abs. 1 Z 1 bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,für die in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 7 genannten Beitragsgegenstände unter zusätzlicher Bedachtnahme auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland die in Absatz eins, Ziffer eins bis 18 festgelegten Beitragshöhen innerhalb einer Bandbreite von jeweils 10 % erhöhen oder verringern,
für Getreide, das gemäß § 21c Abs. 1 Z 2 für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,für Getreide, das gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2, für den menschlichen Genuss verarbeitet wird, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 3,50 € je t Handelsvermahlung vorsehen,
für Schafe, Lämmer und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, eine Beitragspflicht bis zu einem Höchstbeitrag von 0,75 €/Tier vorsehen,
für den in § 21c Abs. 1 Z 7 genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren undfür den in Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 7, genannten Beitragsgegenstand, insbesondere, wenn nicht-produktive Elemente Bestandteil der angemeldeten Fläche sind, den Produktbeitrag reduzieren und
hinsichtlich der Entrichtung des Agrarmarketingbeitrags nähere Bestimmungen festlegen, insbesondere die Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung beispielsweise
des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Abs. 1 Z 7 genanntem Schlachtgeflügel,des Produktbeitrags für bestimmte Kategorien von in Absatz eins, Ziffer 7, genanntem Schlachtgeflügel,
des Produktbeitrags für in Abs. 1 genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,des Produktbeitrags für in Absatz eins, genannte Produkte, die nachweislich nicht für den menschlichen Genuss geeignet sind bzw. verwendet werden,
des Produktbeitrags in Fällen pflanzenbaulich- oder witterungsbedingter Nichternte oder längeren Leerstandszeiten bei Legehennen,
des Produktbeitrags bei bestimmten Vermarktungskonstellationen und
für in Abs. 1 genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,für in Absatz eins, genannte Beiträge, wenn vom Beitragspflichtigen eine festzulegende Untergrenze nicht überschritten wird,
abgesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Abs. 1 angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Abs. 1 Z 19 mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.“Die AMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse die in Absatz eins, angeführten Beträge neu festsetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2022 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2023 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind im Verhältnis der Veränderung der für März 2023 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden aktuellen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge sind auf 0,05 €-Beträge kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten mit Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres bzw. im Falle des Absatz eins, Ziffer 19, mit Beginn des nächstfolgenden Weinwirtschaftsjahres.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 21e Abs. 1 lautet:Paragraph 21 e, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Beitragsschuldner ist:
für Milch der Milchübernehmer, wobei der Transporteur nur beitragspflichtig ist, wenn der Erstankäufer nicht als Beitragsschuldner agiert;
für Getreide der Inhaber der Mühle;
für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer, Schafe und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer, Schafe und Ziegen, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der laut Legehennenregister mindestens 350 Legehennenplätze hat;
für den Flächenbeitrag der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Flächen;
für den Produktbeitrag Gemüse, Obst und Speisekartoffeln der Bewirtschafter der im Mehrfachantrag angemeldeten Gemüse-, Obst- und Speisekartoffelanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Gewächshaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,1 ha, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
für den Produktbeitrag Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Blumen, Zierpflanzen, Topfkräuter, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) im Freiland auf einer Mindestgrundfläche von 0,2 ha, im Folientunnel auf einer Mindestgrundfläche von 0,04 ha oder im Gewächshaus auf einer Mindestgrundfläche von 0,02 ha erzeugt oder kultiviert; bei zeitlich hintereinander liegendem Anbau von Gemüse und Gartenbauerzeugnissen auf gleicher Fläche gelten die Hektarsätze derjenigen Pflanzen, deren zeitlicher Anbau überwiegt;
für Wein jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Ernte- und Erzeugungsmeldung eine Traubenmenge pro Weinwirtschaftsjahr geerntet hat, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, sowie jeder Inhaber eines Betriebs, der laut Bestandsmeldung mindestens 3 000 l Wein in Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 60 l abfüllt und verkauft oder laut Begleitpapieren in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes verbringt oder exportiert.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 21f Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 lautet:
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 4 jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister,in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 4, jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober für die Legehennenplätze gemäß Legehennenregister,
in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7 jeweils am 15. November für die im laufenden Kalenderjahr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen oder für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln genutzten Flächen bzw. mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächen,“in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 jeweils am 15. November für die im laufenden Kalenderjahr bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen oder für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Speisekartoffeln genutzten Flächen bzw. mit Gartenbauerzeugnissen bebauten Flächen,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 21f Abs. 2 und 3 lautet:Paragraph 21 f, Absatz 2 und 3 lautet:
„(2)Absatz 2,Der Beitrag ist
im Falle des Abs. 1 Z 1 spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung,im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, spätestens am letzten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung,
im Falle des Abs. 1 Z 5, falls keine Aufrechnung oder nur eine teilweise Aufrechnung nach § 21i Abs. 4 erfolgt, spätestens am 31. Jänner des Folgejahres undim Falle des Absatz eins, Ziffer 5,, falls keine Aufrechnung oder nur eine teilweise Aufrechnung nach Paragraph 21 i, Absatz 4, erfolgt, spätestens am 31. Jänner des Folgejahres und
in den übrigen Fällen spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats
an die AMA zu entrichten.
(3)Absatz 3,Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, dass in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 zu entrichtende Beitrag geringer als 400 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 400 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.“Wenn der Beitragsschuldner der AMA glaubhaft macht, dass in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Jahresdurchschnitt der gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 zu entrichtende Beitrag geringer als 400 € ist, kann die AMA eine Entrichtung für jeweils drei Kalendermonate genehmigen oder verfügen. Die abweichende Entrichtungsform ist zu widerrufen, wenn die Beitragsschuld in drei aufeinanderfolgenden Monaten jeweils mehr als 400 € beträgt oder wenn die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 21f Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Nach Paragraph 21 f, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4,Errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr eine Beitragsschuld von weniger als 50 € und besteht keine Möglichkeit, diesen Beitrag im Wege der Aufrechnung gemäß § 21i Abs. 4 einzubringen, entfällt die Beitragsschuld.Errechnet sich für das gesamte Kalenderjahr eine Beitragsschuld von weniger als 50 € und besteht keine Möglichkeit, diesen Beitrag im Wege der Aufrechnung gemäß Paragraph 21 i, Absatz 4, einzubringen, entfällt die Beitragsschuld.
(5)Absatz 5,Die AMA kann durch Verordnung den Zeitpunkt der Entrichtung des Beitrags gemäß § 21f Abs. 2 Z 2 um maximal fünf Monate erstrecken, wenn durch die Erstreckung die Kompensationsmöglichkeit nicht beeinträchtigt ist.“Die AMA kann durch Verordnung den Zeitpunkt der Entrichtung des Beitrags gemäß Paragraph 21 f, Absatz 2, Ziffer 2, um maximal fünf Monate erstrecken, wenn durch die Erstreckung die Kompensationsmöglichkeit nicht beeinträchtigt ist.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 21g Abs. 1 und 1a lautet:Paragraph 21 g, Absatz eins und eins a lautet:
„(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den FällenDer Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen
des § 21f Abs. 1 Z 1 bis 3 den für den Vormonat,des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den für den Vormonat,
des § 21f Abs. 1 Z 4 den für die jeweils vorangegangenen drei Monate,des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, den für die jeweils vorangegangenen drei Monate,
des § 21f Abs. 1 Z 5 und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr unddes Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr und
des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b den für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitragdes Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, den für das vorangegangene Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag
selbst zu berechnen hat.
(1a)Absatz eins a,Als Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Abs. 1 gelten im FalleAls Einreichung der Beitragserklärung im Sinne des Absatz eins, gelten im Falle
des § 21f Abs. 1 Z 1 die Monatsmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 8 Agrarmarkttransparenzverordnung, BGBl. II Nr. 312/2021,des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer eins, die Monatsmeldung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 8 Agrarmarkttransparenzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2021,,
des § 21f Abs. 1 Z 4 die gemäß Legehennenregister zum jeweiligen Stichtag bestehenden Legehennenplätze,des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4, die gemäß Legehennenregister zum jeweiligen Stichtag bestehenden Legehennenplätze,
des § 21f Abs. 1 Z 5 der eingereichte Mehrfachantrag,des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, der eingereichte Mehrfachantrag,
des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowiedes Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, die Ernte- und Erzeugungsmeldung sowie
des § 21f Abs. 1 Z 6 lit. b die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere.des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, die Bestandsmeldung sowie die Begleitpapiere.
Dafür sind der AMA in Form eines Online-Zugangs Ernte- und Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen.“
13.Novellierungsanordnung 13, In § 21g werden nach Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:In Paragraph 21 g, werden nach Absatz eins a, folgende Absatz eins b und eins c eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Jeder Beitragsschuldner, der
mindestens 1,5 ha landwirtschaftliche Fläche,
mindestens 0,2 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Freilandfläche, mindestens 0,04 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Folientunnelflächen bzw. mindestens 0,02 ha mit Gartenbauerzeugnissen genutzte Gewächshausflächen oder
mindestens 0,1 ha andere als als Freiland bzw. mindestens 0,5 ha als Freiland für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzte Fläche
bewirtschaftet, hat zum Zwecke der Einhebung eines Agrarmarketingbeitrags einen Mehrfachantrag abzugeben, unabhängig davon, ob damit die Beantragung von flächen- oder tierbezogenen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verbunden ist. Soweit die in den Z 2 und 3 genannten, mit Gartenbauerzeugnissen oder für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzten Flächen mangels Digitalisierung nicht im Flächensystem der AMA erfasst sind, hat der Beitragsschuldner bis 15. November des laufenden Kalenderjahres eine gesonderte Beitragserklärung einzureichen.bewirtschaftet, hat zum Zwecke der Einhebung eines Agrarmarketingbeitrags einen Mehrfachantrag abzugeben, unabhängig davon, ob damit die Beantragung von flächen- oder tierbezogenen Fördermaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verbunden ist. Soweit die in den Ziffer 2 und 3 genannten, mit Gartenbauerzeugnissen oder für Obst-, Gemüse- und Speisekartoffelerzeugung genutzten Flächen mangels Digitalisierung nicht im Flächensystem der AMA erfasst sind, hat der Beitragsschuldner bis 15. November des laufenden Kalenderjahres eine gesonderte Beitragserklärung einzureichen.
(1c)Absatz eins c,Die AMA kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu den Modalitäten bei der Heranziehung der in Abs. 1a genannten Formen der Beitragseinhebung vorsehen.“Die AMA kann durch Verordnung nähere Vorgaben zu den Modalitäten bei der Heranziehung der in Absatz eins a, genannten Formen der Beitragseinhebung vorsehen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 21g Abs. 2 lautet:Paragraph 21 g, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den ausstehenden Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Betrag reduziert sich im Ausmaß der Aufrechnung nach § 21i Abs. 4.“Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den ausstehenden Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben. Der vorzuschreibende Betrag reduziert sich im Ausmaß der Aufrechnung nach Paragraph 21 i, Absatz 4,
15.Novellierungsanordnung 15, § 21h Abs. 1 lautet:Paragraph 21 h, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Beitragsschuldner hat zur Feststellung des Beitrags und der Grundlage seiner Berechnung geeignete Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu enthalten haben:
Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1 bis 3,Tag, Monat und Jahr des Entstehens der Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 3,
Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 2,Art und Menge des vermahlenen Getreides in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 2,,
Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 1,Art und Menge der übernommenen Erzeugnisse in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins,,
Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 3,Anzahl der geschlachteten Tiere in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3,,
Art und Ausmaß der landwirtschaftlich oder für die Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder für Gartenbau genutzten Flächen in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 bis 7, wobei der jährlich eingereichte Mehrfachantrag die Führung gesonderter Aufzeichnungen ersetzen kann,Art und Ausmaß der landwirtschaftlich oder für die Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder für Gartenbau genutzten Flächen in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7, wobei der jährlich eingereichte Mehrfachantrag die Führung gesonderter Aufzeichnungen ersetzen kann,
Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 8,Menge der geernteten Trauben pro Weinwirtschaftsjahr, die mehr als 3 000 l Wein entspricht, in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 8,,
Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 9,Menge des abgefüllten und verkauften Weins, soweit diese 3 000 l Wein übersteigt, in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 60 l sowie Verbringung oder Export von Wein in Behältnissen mit einem Inhalt über 60 l außerhalb des Bundesgebietes in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 9,,
Name und Anschrift des Beitragsschuldners.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 21k Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 21 k, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:
sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in § 21c genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der landwirtschaftlich bzw. für Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder Gartenbau genutzten Flächen und die Genusstauglichkeit bestimmter Produkte für den menschlichen Verzehr ergeben, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und“sind auf Verlangen vorhandene einschlägige Aufzeichnungen und Unterlagen, aus denen sich insbesondere die Menge der in Paragraph 21 c, genannten Erzeugnisse, die Anzahl der Schlachtungen, die Anzahl der Legehennen, das Ausmaß und die Art der landwirtschaftlich bzw. für Gemüse, Obst und Speisekartoffelerzeugung oder Gartenbau genutzten Flächen und die Genusstauglichkeit bestimmter Produkte für den menschlichen Verzehr ergeben, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren und“
17.Novellierungsanordnung 17, § 21k Abs. 3 lautet:Paragraph 21 k, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach § 21g Abs. 1a Z 4 und 5 unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.“Stellt die AMA bei der Wahrnehmung der auf Grund dieses Abschnittes durchzuführenden Aufgaben fest, dass Informationen oder Unterlagen nach Paragraph 21 g, Absatz eins a, Ziffer 4 und 5 unvollständig oder unrichtig sind, sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie die Bundeskellereiinspektion von den festgestellten Abweichungen unverzüglich zu verständigen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Der AMA ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Anzahl der behördlich festgelegten Legehennenplätze, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts zu übermitteln.“Der AMA ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Anzahl der behördlich festgelegten Legehennenplätze, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach Paragraph 6, der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts zu übermitteln.“
19.Novellierungsanordnung 19, In § 43 Abs. 1 wird am Ende der Z 23 ein Beistrich gesetzt und folgende Z 24 eingefügt:In Paragraph 43, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 23, ein Beistrich gesetzt und folgende Ziffer 24, eingefügt:
hinsichtlich der § 21a Z 6, § 21b, § 21c Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7, § 21d, § 21e Abs. 1, § 21f Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2 bis 5, § 21g Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 2, § 21h Abs. 1, § 21k Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, § 40 Abs. 8 und § 43 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022 mit 1. Jänner 2023“hinsichtlich der Paragraph 21 a, Ziffer 6,, Paragraph 21 b,, Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 5 bis 7, Paragraph 21 d,, Paragraph 21 e, Absatz eins,, Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 und Absatz 2 bis 5, Paragraph 21 g, Absatz eins, eins a, eins b, eins c und 2, Paragraph 21 h, Absatz eins,, Paragraph 21 k, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 8 und Paragraph 43, Absatz eins b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022, mit 1. Jänner 2023“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 43 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:In Paragraph 43, wird nach Absatz eins a, folgender Absatz eins b, eingefügt:
„(1b)Absatz eins b,Die §§ 21f und 21g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2020 sind für die im Kalenderjahr 2022 für kultivierte Gartenbauerzeugnisse entstehende Beitragsschuld weiter anzuwenden.“Die Paragraphen 21 f und 21 g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2020, sind für die im Kalenderjahr 2022 für kultivierte Gartenbauerzeugnisse entstehende Beitragsschuld weiter anzuwenden.“
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 43 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Verordnungen gemäß § 21d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“Verordnungen gemäß Paragraph 21 d, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022, können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer