BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. Dezember 2022

Teil römisch eins

208. Bundesgesetz:

Änderung des Zivildienstgesetzes 1986

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1771 Ausschussbericht 1823 Sitzung 191,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11137 Sitzung 948,, )

208. Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2021, sowie die VfGH-Erkenntnisse Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2021, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph eins, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph eins, Absatz 5, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Besorgung von einzelnen Geschäften der finanziellen Ansprüche Zivildienstleistender durch dem für die Belange der militärischen Landesverteidigung zuständigen Bundesminister nachgeordnete und außerhalb der Heeresorganisation stehende Dienststellen ist zulässig, soweit diese Ansprüche jenen von Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst gleichartig sind.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Im Falle der bescheidmäßigen Anerkennung zusätzlicher Plätze durch den Landeshauptmann („Aufstockung“), steht ab dem der Rechtskraft dieses Bescheides nächstfolgenden Monatsersten für die Anzahl der zusätzlich zugesprochenen Plätze neun Monate kein Zivildienstgeld gemäß Paragraph 28, Absatz 3 und 4 zu.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Zeichenfolge „12,87“ durch die Zeichenfolge „17,76“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 28, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3,Der Bund hat den Rechtsträgern von Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen, in der Katastrophenhilfe, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen oder von Menschen in Schubhaft erbringen, ein Zivildienstgeld auszubezahlen, es sei denn, es handelt sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Als solche Beherrschung gilt nicht, wenn der Rechtsträger die Dienstleistung – ohne sonst an die Gebietskörperschaft gebunden zu sein – für diese auf Grund eines Vertrages erbringt.
  2. Absatz 4,Das Zivildienstgeld für Rechtsträger von Einrichtungen beträgt je Zivildienstleistendem und Monat für Dienst
    1. Ziffer eins
      im Rettungswesen und in der Katastrophenhilfe 740 Euro und
    2. Ziffer 2
      in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Vertriebenen, Asylwerbern, Flüchtlingen oder von Menschen in Schubhaft 550 Euro.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 28, Absatz 5, erster Satz wird das Zitat „Abs. 2 und 4“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 28 a, Absatz eins, wird das Zitat „§ 28 Absatz 2 bis 4 durch das Zitat „§ 28 Absatz 3 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Der Ersatz gilt mit der Zurverfügungstellung einer bundesweit gültigen Netzkarte des öffentlichen Personenverkehrs (wie insbesondere des KlimaTicket Ö Zivildienst) als abgegolten. Absatz 7, bleibt hiervon unberührt.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 34, Absatz 2 bis 4 lautet:

  1. Absatz 2,Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle
    1. Ziffer eins
      der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,), und
    2. Ziffer 2
      der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  2. Absatz 3,Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 4,Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 34 b, wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Zur Erlassung von Bescheiden über Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Dabei sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle die Zivildienstserviceagentur.“

Novellierungsanordnung 12, (Verfassungsbestimmung) Dem Paragraph 76 a, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 5, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Absatz 5,Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 28, Absatz 3 bis 5, Paragraph 28 a, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 34, Absatz 2 bis 4, Paragraph 34 b, Absatz 2 und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 28, Absatz 2, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    des Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 4 letzter Halbsatz, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 32, Absatz 6,, Paragraph 34, Absatz 3, sowie Paragraph 76 a, Absatz 2, der Bundesminister für Landesverteidigung;“

Van der Bellen

Nehammer