BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 29. Dezember 2022

Teil römisch eins

207. Bundesgesetz:

Wehrrechtsänderungsgesetz 2023

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1772 Ausschussbericht 1875 Sitzung 191,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11163 Sitzung 948,, )

207. mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2023 – WRÄG 2023)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 38 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Jahres“ durch das Wort „Monats“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 56 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Personen, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben und für eine Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, können auf Grund freiwilliger Meldung einer Eignungsprüfung außerhalb eines Wehrdienstes beim Heerespersonalamt unterzogen werden. Die freiwillige Meldung zur Eignungsprüfung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Eignungsprüfung besteht nicht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der betreffenden Person spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung schriftlich mitzuteilen. Bei Wehrpflichtigen ist das Ergebnis der Eignungsprüfung darüber hinaus dem Militärkommando zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 60, Absatz 2 q, wird folgender Absatz 2 r, eingefügt:

  1. Absatz 2 r,Paragraph 38 a, Absatz 2 und Paragraph 56 a, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

„Ist im Falle der Ziffer 2, ein Senatsverfahren gegen Offizierinnen oder Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von Paragraph 101, Absatz 6, BDG 1979 als weitere Mitglieder des Senates eine Offizierin oder ein Offizier und eine Unteroffizierin oder ein Unteroffizier tätig zu werden. Paragraph 101, Absatz 2 und 3 BDG 1979 über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 69, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Die oder der Senatsvorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 72, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Senat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 69, Absatz eins und Paragraph 72, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Auf Personen, die sich einer freiwilligen Eignungsprüfung nach Paragraph 56 a, Absatz 5, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, unterziehen, sind die Bestimmungen über die verwaltungsbehördliche Prüfung der Eignung zum Wehrdienst anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, Absatz 2, wird die Zitierung „des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,“ durch die Zitierung „WG 2001“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4 a, enthält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; danach wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung kann Personen nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Anerkennungsprämie zahlen, die
    1. Ziffer eins
      in großem Umfang freiwillige Waffenübungen oder Funktionsdienste leisten oder geleistet haben oder
    2. Ziffer 2
      in einer Funktion in der Einsatzorganisation verwendet werden oder wurden, die typischerweise mit besonderen Belastungen verbunden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Zahl „4,41“ durch die Zahl „9,3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Zahl „15,42“ durch die Zahl „20,31“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „ , frühestens jedoch ab dem dritten Monat dieses Präsenzdienstes,“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 5, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Der Kalendermonat, in dem die Einteilung zur vorbereitenden Milizausbildung stattgefunden hat, ist dabei einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 31, lautet:

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
    1. Ziffer eins
      die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
    2. Ziffer 2
      die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
    2. Ziffer 2
      Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines 14. Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
    3. Ziffer 3
      Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
    4. Ziffer 4
      Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
    5. Ziffer 5
      Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
  3. Absatz 3,Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
    1. Ziffer eins
      alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
    2. Ziffer 2
      allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
    4. Ziffer 4
      ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
    In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 60, wird nach Absatz 2 v, folgender Absatz 2 w, eingefügt:

  1. Absatz 2 w,Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4 a,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 31, sowie Paragraph 61, Absatz 18 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 61, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 18,Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass kein rückwirkender Anspruch auf eine Freiwilligenprämie besteht.
  2. Absatz 19,Paragraph 5, Absatz 3, in der ab 1. Jänner 2023 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, dass Paragraph 5, Absatz 3, letzter Satz nur für Ansprüche auf eine Kaderausbildungsprämie ab dem 1. Jänner 2023 anzuwenden ist.“

Van der Bellen

Nehammer