BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. Dezember 2022

Teil I

204. Bundesgesetz:

Änderung des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, des Elektrotechnikgesetzes 1992, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und der Gewerbeordnung 1994

(NR: GP XXVII RV 1673 AB 1729 S. 178. BR: AB 11092 S. 946.)

204. Bundesgesetz, mit dem das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 − UWG und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Das Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30“ durch den Ausdruck „Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 Sitzung 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort „Erzeugnissen“ durch das Wort „Produkten“, in Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort „Erzeugnisse“ durch das Wort „Produkte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 279 vom 13.11.2015 Sitzung 9,“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „des Rates“ und es wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt, zudem entfällt in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 jeweils der Beistrich nach dem Verweis „ABl. Nr. L 81“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 5, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 2, wird in Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt und in Ziffer 4, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3 und Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge „beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ der Ausdruck „über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, Sitzung 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 Sitzung 1“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 4, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

„Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge „die Bezirksverwaltungsbehörde“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Zollamt Österreich arbeitet − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels römisch VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

„Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, die in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
  2. Absatz 2Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis h sowie j und k Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
  3. Absatz 3Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Artikel 16, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.
  4. Absatz 4Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Absatz 3, vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das Produkt habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
  5. Absatz 5Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 12, begangen wurde. Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
  6. Absatz 6Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
  7. Absatz 7Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 14, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  8. Absatz 8Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Absatz 6, tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 Euro für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen des Paragraph 34, Absatz 2, KommAustria-Gesetzes (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Absatz 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
  9. Absatz 9Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 Euro beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.
  10. Absatz 10Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
  11. Absatz 11Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den Wirtschaftsakteuren die Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produktes erforderlichen Informationen und Unterlagen zu verlangen. Diese Unterlagen und Informationen sind vom Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache beizubringen.
  12. Absatz 12Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, vorgesehen sind, zuständig.
  13. Absatz 13Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 8, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 9, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 10, Absatz eins bis 3 lautet:

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer nationale Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Information Exchange System) ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Sofern Maßnahmen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem Produkt, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 10, Absatz 4 und 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 11, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 2, oder den Bestimmungen der EU-Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      einer Anordnung gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins,, 3 oder 4, Artikel 5, oder 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Produkte im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 beziehen.
  2. Absatz 2Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Marktüberwachungsbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph eins, Absatz eins bis 3, Paragraph 2, Absatz eins und 2 Ziffer eins bis 3, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie 5 bis 7, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins bis 3, Paragraph 7, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins bis 3, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 5,, Paragraph 13 a, samt Überschrift und Paragraph 14, Absatz eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Paragraphen 8 und 9 samt Überschriften, Paragraph 10, Absatz 4 und 5 und Paragraph 11, samt Überschrift treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft.
  2. Absatz 5Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, sind auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Evaluierung

Paragraph 13 a,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß dem Paragraph 7, Absatz 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie die Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 14, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Absatz 2 und 3 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.
  2. Absatz 4Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  3. Absatz 5Mit der Vollziehung des Paragraph 7, Absatz 7, ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.“

Artikel 2
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992

Das Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Wortfolge „Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in Paragraph eins, Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz 3,, 4 und 6, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und Absatz 6,, Paragraph 7 b, Absatz 6 und 7, Paragraph 7 e, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 11,, Paragraph 15, Absatz eins und 9, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 16 a, Absatz eins,, 2 und 6 sowie Paragraph 16 i, Absatz eins, durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 11,, Paragraph 7 a und Paragraph 14, Absatz 3, durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Die Wortfolge „Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in Paragraph 7 b, Absatz eins, sowie Paragraph 16, Absatz eins und 6 durch die Wortfolge „Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 7 b, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 5, Die Wortfolge „Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in Paragraph 7 e, Absatz eins, durch die Wortfolge „Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9 g, samt Unterüberschrift „Koordinierung der Marktüberwachung“ entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 9 h, lautet:

Paragraph 9 h,

  1. Absatz einsFür elektrische Betriebsmittel gelten für die Marktüberwachung die Bestimmungen der Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis h sowie j und k Sub-Litera, i,, Artikel 16, Absatz 2 bis 6, Artikel 19 und Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 Sitzung 1.
  2. Absatz 2Die Marktüberwachung elektrischer Betriebsmittel obliegt der in Paragraph 13, Ziffer 3, genannten Behörde. Das Zollamt Österreich hat − im Rahmen seines Wirkungsbereiches − nach Maßgabe des Kapitels römisch VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mitzuwirken. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 9 i, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 13“ durch den Ausdruck „§ 13 Ziffer 3 “ und der Ausdruck „Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008“ durch den Ausdruck „Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/1020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 9 j, samt Überschrift lautet:

„Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen

Paragraph 9 j,

  1. Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob elektrische Betriebsmittel die in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen, den nach der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 Sitzung 1, und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 Sitzung 10, erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
  2. Absatz 2Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis j sowie k Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
  3. Absatz 3Wenn ein elektrisches Betriebsmittel bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Artikel 16, Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.
  4. Absatz 4Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Absatz 3, vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.
  5. Absatz 5Die Marktüberwachungsbehörde hat zur Ausübung ihrer Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b, c, e, i und j, Ziffer 3, Litera b, oder c begangen wurde. Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, ist von der Marktüberwachungsbehörde sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und, sofern eine Verständigung erfolgt, diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. Paragraph 33 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgt.
  6. Absatz 6Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
  7. Absatz 7Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Marktüberwachungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 14, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
  8. Absatz 8Stellt sich bei der Überprüfung durch die Marktüberwachungsbehörde eines elektrischen Betriebsmittels dessen Nichtkonformität mit den in Paragraph 3 und den zugehörigen Verordnungen, der Verordnung (EU) 2017/1369 und den auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, sowie den nach Paragraph 8, Absatz 2 bis 4 erlassenen Verordnungen oder auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten hiefür festgelegten Anforderungen heraus, ist der Wirtschaftsakteur, von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der aufgrund der Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten. Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen des Absatz 6, tätig, so hat die Telekom-Control-Kommission den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 2, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt im Sinne des Absatz 6 und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
  9. Absatz 9Werden im Rahmen der Marktüberwachung Proben entnommen, ist von der Marktüberwachungsbehörde oder von einer von ihr hierzu befugten Person dem Wirtschaftsakteur eine schriftliche Bestätigung über die Probenentnahme sowie auf Verlangen eine Gegenprobe auszufolgen. Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs hat der Bund für die entnommene Probe eine von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten, falls dieser mehr als 150 € beträgt. Diese Entschädigung entfällt, wenn aufgrund dieser Probe eine Nichtkonformität festgestellt wird.
  10. Absatz 10Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen.
  11. Absatz 11Die Marktüberwachungsbehörde ist für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren, wie sie in Paragraph 9 i, vorgesehen sind, zuständig.
  12. Absatz 12Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Paragrafen hat die Marktüberwachungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 9 k, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 9 l, lautet:

Paragraph 9 l,

  1. Absatz einsDer nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem RAPEX (Rapid Information Exchange System) gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Sofern Maßnahmen gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2019/1020 bei einem elektrischen Betriebsmittel, von dem ein ernstes Risiko ausgeht, getroffen oder beabsichtigt werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
  3. Absatz 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 10, lautet:

Paragraph 10,

Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines elektrischen Betriebsmittels oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 13, lautet:

Paragraph 13,

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel auf dem Markt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 15, Die Wortfolge „dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 16 a, Absatz 3, durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Die Wortfolge „des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in Paragraph 15, Absatz 6 und 8 und Paragraph 16, Absatz eins,, 2 und 9 durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Die Wortfolge „Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 16 i, Absatz 2, durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt und wird in Paragraph 16, Absatz 3, die Wortfolge „Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“, die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, die Wortfolge „Landesverteidigung und Sport“ durch das Wort „Landesverteidigung“ ersetzt und entfällt die Wort- und Zeichenfolge „ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,“.

Novellierungsanordnung 18, Die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ wird in Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 16 k, Absatz 2, durch die Wortfolge „von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 16 f, Absatz 3, entfällt in Ziffer eins, das Wort „sowie“ und es wird am Ende ein Beistrich angefügt, in Ziffer 2, wird am Ende das Wort „sowie“ und dem Absatz 3, folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    alle durch österreichische Gesetze oder Verordnungen kundgemachten elektrotechnischen Normen“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    einer Anordnung gemäß Paragraph 9 j, Absatz eins bis 6, 8 sowie 10 zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g, wird der Ausdruck „Elektrotechnikverordnung 1990 – ETV 1990“ durch den Ausdruck „Elektrotechnikverordnung 2020 – ETV 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2020,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt Litera h,, in Litera i, entfällt der Verweis „9k Absatz 4,, 9k Absatz 5, zweiter Satz,“ am Ende wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird Ziffer eins, folgende Litera j, angefügt:

  1. Litera j
    seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins,, 3 oder 4, Artikel 5, oder Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf elektrische Betriebsmittel beziehen, zuwiderhandelt;“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, wird am Ende der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird Ziffer 2, folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1369 und der auf Basis dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte, soweit sie elektrische Betriebsmittel betreffen, zuwiderhandelt;“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, wird nach dem Wort „Verordnung“ die Wortfolge „oder einem auf Basis der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 17, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 19, werden folgende Absatz 17 bis 19 angefügt:

  1. Absatz 17Mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, folgenden Tag treten außer Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Produkte-Verbrauchsangabenverordnung 2011 – PVV 2011, BGBl. römisch II Nr. 232/2011;
    2. Ziffer 2
      die Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. römisch II Nr. 475/2003;
    3. Ziffer 3
      die Raumklimageräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. römisch II Nr. 421/2004;
    4. Ziffer 4
      die Wasch-Trockner-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 1998,.
  2. Absatz 18Paragraph eins, Absatz 7,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, 4, 6 und 11, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 sowie Absatz 6,, Paragraph 7 a,, Paragraph 7 b, Absatz eins und Absatz 5 bis 7, Paragraph 7 e, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 9 h,, Paragraph 9 i, Absatz eins,, Paragraph 9 j, samt Überschrift, Paragraph 9 l,, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins und 2 sowie Absatz 6,, 8 und 9, Paragraph 16, Absatz eins bis 4, Absatz 6 und 9, Paragraph 16 a, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 16 f, Absatz 3,, Paragraph 16 i, Absatz eins und 2, Paragraph 16 k, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 17 und 19, Paragraph 19 a, samt Überschrift und Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9 g, samt Unterüberschrift, Paragraph 9 k, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h, außer Kraft.
  3. Absatz 19Paragraph 13, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, ist auf Marktüberwachungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft als zuständiger Marktüberwachungsbehörde fortzuführen.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, samt Überschrift eingefügt:

„Evaluierung

Paragraph 19 a,

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat die Auswirkungen der Ausübung von Befugnissen durch Befassung der Telekom-Control-Kommission gemäß den Paragraph 9 j, Absatz 6 und 8 auf die darin genannten Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sowie der Telekom-Control-Kommission gemeinsam mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 20, lautet:

Paragraph 20,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus Paragraph 14, nichts anderes ergibt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  2. Absatz 2Das Einvernehmen mit in Betracht kommenden Bundesministerinnen bzw. Bundesministern ist, sofern dies nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage bzw. des elektrischen Betriebsmittels gemäß Paragraph 14, zutrifft, herzustellen.
  3. Absatz 3Mit der Vollziehung des Paragraph 9 h, Absatz 2 und Paragraph 10, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  4. Absatz 4Mit der Vollziehung des Paragraph 9 j, Absatz 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  5. Absatz 5Mit der Vollziehung des Paragraph 9 j, Absatz 7, ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
  6. Absatz 6Mit der Vollziehung des Paragraph 9 l, Absatz eins und 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“

Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 33, Absatz eins, wird durch folgende Absatz eins und 1a ersetzt:

Paragraph 33,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      den Vorschriften einer auf Grund des Paragraph 32, erlassenen Verordnung oder
    2. Ziffer 2
      seinen Pflichten als Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 7, oder einer Anordnung oder einer Maßnahme gemäß Artikel 14, Absatz 4, oder Artikel 16, Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 Sitzung 1, im Fall der Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften nach Ziffer eins,, 8 oder 40 des Anhanges römisch eins Verordnung (EU) 2019/1020 bzw. den damit im Zusammenhang stehenden nationalen Umsetzungsvorschriften oder Anpassungsmaßnahmen
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde − im Falle der Ziffer 2, der Bezirksverwaltungsbehörde als anderer Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 − mit Geldstrafe bis zu 2 900 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz eins aDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1020 für den Anwendungsbereich der Verordnungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz und wird ermächtigt, in diesem Zusammenhang die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 14, Absatz 4 und Artikel 16, Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen. Für die Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des römisch IV. und römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Aufgaben des Zollamtes Österreich nach Maßgabe des römisch VII. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020; zur Ausübung der Befugnis des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020; zur Anwendung von Paragraph 371 c, Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994, und Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der jeweils geltenden Fassung und zur Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gelten Paragraph 338, Absatz 9, zweiter Satz ff GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, samt Verweisungen sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 33, Absatz eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, ist auf alle Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 44, Absatz 14, anhängig werden. Verfahren, die jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde fortzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Paragraph 33, Absatz eins und 1a und Paragraph 42, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, treten vier Monate nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 71, Absatz 4 bis 6 lautet:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat für Maschinen, Geräte, Ausrüstungen sowie deren Teile und Zubehör, die wegen der Bauart oder Wirkungsweise Gefahren für das Leben oder die Gesundheit ihrer Benützer herbeiführen können, durch Verordnung festzulegen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen hinsichtlich der Konstruktion, des Baus und weiterer Schutzmaßnahmen einschließlich der Beigabe von Beschreibungen und Bedienungsanleitungen zumindest zu treffen sind. Er kann dabei auch auf einschlägige harmonisierte oder sonstige rein österreichische oder nationale Normen, bei deren Anwendung davon auszugehen ist, dass den jeweiligen grundlegenden Sicherheitsanforderungen entsprochen wird, verweisen. In den Verordnungen können des Weiteren nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 Sitzung 1 und weiterer einschlägiger unionsrechtlicher Regelungen jeweils auch Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme der genannten Maschinen, Geräte, Ausrüstung sowie deren Teile und Zubehöre, Pflichten der Wirtschaftsakteure und nähere Bestimmungen zur Marktüberwachung festgelegt werden.
  2. Absatz 5Für die Prüfung, ob Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör den auf sie zutreffenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz 4 und gegebenenfalls den auf sie zutreffenden Normen entsprechen, weiters für die Ausstellung von Prüfbescheinigungen sowie für die Abgabe von Gutachten für Genehmigungen, ist eine für das jeweilige Sachgebiet geeignete Akkreditierungsstelle gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30 heranzuziehen. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist die für den Bereich der Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör zuständige Notifizierungsbehörde und hat in den jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 4, die Mindestkriterien und Anforderungen an benannte (notifizierte) Stellen sowie die Leitlinien für ihre Prüftätigkeit und für das Ausstellen, Verweigern oder Zurückziehen von Prüfbescheinigungen festzulegen sowie die näheren Bestimmungen für das Notifizierungsverfahren nach Maßgabe der einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen zu treffen.
  3. Absatz 6Das Vorliegen einer Übereinstimmungserklärung (EU-Konformitätserklärung) oder einer Genehmigung ist durch den Gewerbetreibenden bzw. Wirtschaftsakteur vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen durch Anbringen eines Zeichens oder einer Plakette an der Maschine, dem Gerät, der Ausrüstung oder deren Teilen oder Zubehör nachzuweisen. Die näheren Bestimmungen über dieses Zeichen oder diese Plakette sind vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 338, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Betreffend die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 zuständige Behörde und im Rahmen dessen auch für die Abwicklung von Schutzklauselverfahren zuständig. Zur Durchführung der Aufgaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nach Maßgabe des römisch IV. und römisch fünf. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 gelten der Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sowie die Paragraphen 7 und 10 des Maschinen − Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,, sinngemäß. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat zur Ausübung seiner Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera i, der Verordnung (EU) 2019/1020 die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Paragraph 371 c und Paragraph 33 a, VStG sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Erfüllung der schriftlichen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist von der Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abstand genommen werden kann und sofern eine Verständigung erfolgt diese einen Hinweis auf den Umstand der Erfüllung zu enthalten hat. Paragraph 371 c, Absatz eins und Paragraph 33 a, VStG sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht anzuwenden, wenn die Verständigung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen erfolgt ist. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann zur Anordnung von Maßnahmen nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde im Sinne des Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 beauftragen, soweit der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter des Dienstes der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat. Paragraph 7, Absatz 6 und 8 sowie Paragraph 13 a, MING gelten dabei sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 366, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins,, 3 oder 4, Artikel 5, oder Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019/1020, soweit sie sich auf Produkte beziehen, die unter die Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001, in der jeweils geltenden Fassung fallen, oder einer Anordnung der Behörde nach Paragraph 338, Absatz 9, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, MING zuwiderhandelt;“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 382, wird folgender Absatz 104, angefügt:

  1. Absatz 104Paragraph 71, Absatz 4 bis 6, Paragraph 338, Absatz 9 und Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 6 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, treten vier Monate nach dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Paragraph 338, Absatz 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, ist auf Verfahren anzuwenden, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig werden. Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig sind, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständiger Behörde fortzuführen.“

Van der Bellen

Nehammer