BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. Dezember 2022

Teil römisch eins

203. Bundesgesetz:

Änderung des Maß- und Eichgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1675 Ausschussbericht 1731 Sitzung 178,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11094 Sitzung 946,, )

203. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2021, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 18, 18 a, Absatz eins und 2, 18 b Absatz 2, 18 c, Absatz eins, 18 e bis 18 g, 21, 27, 28, 32 Absatz eins, 3 und 5, 35 Absatz eins, 4 und 8, 36 Absatz 3, 38, Absatz 8, 49, Absatz 8, 50, 57, Absatz eins, 60, 62, Absatz eins und 2 sowie 63 Absatz 2,, wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 18, Ziffer eins, wird das Wort „Bundesministern“ durch die Wortfolge „Bundesministerinnen bzw. Bundesministern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18 b, Absatz eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, ABL. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 764 aus 2008, zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 21“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2019/515 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 91 vom 29.3.2019 Seite 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 49, Absatz 5, entfällt die Wortfolge „über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 51, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß Absatz 2, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 53, lautet:

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Marktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.
  2. Absatz 2,Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Litera a bis h, j und k sublit. i, Artikel 16, Absatz 3 und 5, Artikel 19 und Artikel 20, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.6.2019 Seite 1 ergriffen werden, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Untersagen des Inverkehrbringens;
    2. Ziffer 2
      Anfordern von deutschsprachigen Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich sind, einschließlich Lieferlisten;
    3. Ziffer 3
      Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist;
    4. Ziffer 4
      Verständigen der notifizierten Stelle oder der Zulassungsstelle;
    5. Ziffer 5
      Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern;
    6. Ziffer 6
      Veröffentlichung im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.
    Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Marktüberwachungsbehörde ist unter Einhaltung des Artikel 17, der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige internationale Stellen weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Für die unter die Verordnungen nach Paragraph 18, Ziffer 4, fallenden Messgeräte und weiteren Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Artikel 4 bis 7, Artikel 9,, Artikel 11 bis 13, Artikel 14,, Artikel 16 bis 20 sowie Kapitel römisch sechs und römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020. Marktüberwachungsbehörde im Sinne dieser Regelung ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, welches gemäß Artikel 11, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2019/1020 auch die Vertretung in den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit gemäß Artikel 30, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 wahrzunehmen hat. Für die Koordinierung, Berichterstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zuständig.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Wahrung der in Artikel 36 bis 40 der Richtlinie 2014/31/EU und Artikel 41 bis 45 der Richtlinie 2014/32/EU festgelegten Schutzinteressen Verordnungen zur näheren Regelung der Marktüberwachung, des Schutzklauselverfahrens und der Pflichten der Wirtschaftsakteure erlassen.
  6. Absatz 6,Sofern Maßnahmen gemäß Absatz 2, bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als nationalem Kontaktpunkt für RAPEX weiterzuleiten und die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu informieren.
  7. Absatz 7,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 20, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Europäische Kommission über die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.
  8. Absatz 8,Das Zollamt Österreich arbeitet im Rahmen seines Wirkungsbereichs nach Maßgabe des Kapitels römisch sieben der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, hat das Zollamt Österreich der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.
  9. Absatz 9,Zur Anordnung von Maßnahmen nach Maßgabe des Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 ist die Telekom-Control-Kommission berufen. Hierzu kann die Marktüberwachungsbehörde einen Antrag an die Telekom-Control-Kommission als andere Behörde gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) 2019/1020 stellen. Voraussetzung für die Ausübung der Befugnis nach Artikel 14, Absatz 4, Litera k, Sub-Litera, i, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß diesem Absatz ist, dass der Wirtschaftsakteur oder falls die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt ist und nicht mit vertretbaren Mitteln festgestellt werden kann, der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einer Anordnung der Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera k, sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 gemäß Absatz 2, nicht binnen einer angemessenen Frist Folge geleistet hat.
  10. Absatz 10,Wird die Telekom-Control-Kommission im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz 9, tätig, so hat sie den Wirtschaftsakteur mit Bescheid zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 2 000 EUR für das Verfahren vor der Telekom-Control-Kommission zu verpflichten. Die Höhe der Verfahrenskosten vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2023 in jenem Ausmaß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Die Einnahmen fließen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu und werden auf die von Beitragspflichtigen nach Paragraph 34, Absatz 2, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Ist die Identität des Wirtschaftsakteurs oder sein Aufenthalt unbekannt und kann die Telekom-Control-Kommission diesen Verfahrensaufwand daher nicht einbringlich machen, ist er aus dem Bundeshaushalt zu begleichen.
  11. Absatz 11,Stellt sich bei der Überprüfung eines Produktes dessen Nichtkonformität mit den geltenden Rechtsvorschriften heraus, ist der Wirtschaftsakteur von der Marktüberwachungsbehörde mit Bescheid zur Tragung der durch die Überprüfung entstehenden Kosten zu verpflichten.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 53, wird folgender Paragraph 53 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zentrale Verbindungsstelle

Paragraph 53 a,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist die zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikel 10, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat als solche insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Die Koordinierung von marktüberwachungsrelevanten Belangen zwischen den zuständigen Marktüberwachungsbehörden sowie dem Zollamt Österreich für die Zwecke des Artikel 10, Absatz 4 und 6 der Verordnung (EU) 2019/1020;
    2. Ziffer 2
      die Erstellung von koordinierten Stellungnahmen in Zusammenwirken mit den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich und die Vertretung einer abgestimmten Haltung gemäß Artikel 10, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2019/1020 und im Rahmen des Unionsnetzwerks gemäß Artikel 29, der Verordnung (EU) 2019/1020;
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung der Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Fall von grenzübergreifenden Amtshilfeersuchen gemäß Kapitel römisch sechs der Verordnung (EU) 2019/1020;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der nationalen Marktüberwachungsstrategie gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/1020.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Marktüberwachungsstrategie gemäß Absatz eins, Ziffer 4, koordinierend zu erstellen, sowie nach Kenntnisnahme der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft unter Verwendung des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) 2019/1020 der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sind im Rahmen der Koordination und für die Erstellung der nationalen Marktüberwachungsstrategie von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Zollamt Österreich, unter der Berücksichtigung der in Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019/1020 angeführten Elemente, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Gemäß Artikel 13, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie im Internet unter der Adresse www.bev.gv.at zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Über die durchgeführten und geplanten Aktivitäten, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 53 und 53 a Absatz eins,, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft jährlich Tätigkeitsberichte zur Verfügung zu stellen. Der Tätigkeitsbericht des Bundesamts für Eich- und Vermessungswesen als zentrale Verbindungsstelle ist dem Nationalrat durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 57, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 62 a, wird folgender Paragraph 62 b, samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift eingefügt:

„Abschnitt C

Notifizierte Stellen

Paragraph 62 b,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für
    1. Ziffer eins
      nichtselbsttätige Waagen gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 2014/31/EU,
    2. Ziffer 2
      Messgeräte gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 2014/32/EU mit Ausnahme von Abgasanalysatoren und
    3. Ziffer 3
      filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (persönliche Schutzausrüstungen zum Atemschutz) gemäß Artikel 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Nummer 3.10.1. der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. L Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 51
    unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen und normativen Dokumente eine Zertifizierungsstelle einzurichten, welche geeignet ist, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Notifizierung gemäß Paragraph 18 c, für die unter Ziffer eins und 2 angeführten Messgeräte sowie gemäß Paragraph 4, des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,, für die unter Ziffer 3, angeführten Produkte zu erfüllen und ist berechtigt, nach erfolgter Notifizierung gegen Vergütung Konformitätsbewertungsverfahren für die notifizierten Bereiche durchzuführen.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und hat grundsätzlich den Aufwand für diese Verfahren abzudecken.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 70, lautet:

Paragraph 70,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 12 b, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Paragraphen 18 g, 53, Absatz 4 und 8, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, Paragraph 57, Absatz eins und Paragraph 62 b, Absatz 2, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraphen 27 und 28 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich Paragraph 51, Absatz 5,, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich Paragraph 53, Absatz 7, die Bundesminsterin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich Paragraph 53, Absatz 9 und 10, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen,
  7. Ziffer 7
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 71, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 18,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2, Paragraph 18 b, Absatz eins und 2, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraphen 18 e bis 18 g, Paragraph 21,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 32, Absatz eins, 3 und 5, Paragraph 35, Absatz eins, 4 und 8, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 38, Absatz 8,, Paragraph 49, Absatz eins, 5 und 8, Paragraph 50,, Paragraph 51, Absatz 5,, Paragraph 53,, Paragraph 53 a, samt Überschrift, Paragraph 57, Absatz eins,, Paragraph 60,, Paragraph 62, Absatz eins und 2, Paragraph 62 b, samt Abschnittsbezeichnung und Überschrift, Paragraph 63, Absatz 2 und Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer