Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)Vereinbarung gemäß Artikel 15a Absatz eins, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a Absatz eins, B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Artikel 1
Gegenstand und Grundsatz
(1)Absatz eins,Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria in Linz – im Folgenden „Universität“.
(2)Absatz 2,Ausgehend von § 5 des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei.Ausgehend von Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2022,, finanziert der Bund die Universität, das Land Oberösterreich trägt zur Finanzierung der Universität nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei.
Artikel 2
Verpflichtungen des Bundes
(1)Absatz eins,Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Digital Sciences Austria durch Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts zu errichten und zu finanzieren.
(2)Absatz 2,Der Bund verpflichtet sich unter Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsmöglichkeiten, seiner Anforderungen an die Universität und der Aufgabenerfüllung der Universität zur alleinigen Finanzierung folgender Bereiche:
Basisfinanzierung, welche die Deckung aller der Universität aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen in Forschung und Lehre beinhaltet, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden,
Kosten für die Erstausstattung sowie Miet- und Betriebskosten für bestehende Gebäude der Universität Linz, die für die Universität genützt werden,
Kosten für die erforderliche Erstausstattung sowie Betriebskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken einschließlich Grundstückskosten.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den finanziellen Verpflichtungen gemäß Abs. 2 trägt der Bund 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen. Der Anteil des Bundes wird im Wege von Zahlungen an die Universität geleistet, welche sowohl Mietzahlungen der Universität als auch sämtliche erforderlichen mieterseitigen Instandhaltungskosten für die zu errichtenden Gebäude beinhalten.Zusätzlich zu den finanziellen Verpflichtungen gemäß Absatz 2, trägt der Bund 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen. Der Anteil des Bundes wird im Wege von Zahlungen an die Universität geleistet, welche sowohl Mietzahlungen der Universität als auch sämtliche erforderlichen mieterseitigen Instandhaltungskosten für die zu errichtenden Gebäude beinhalten.
(4)Absatz 4,Der Bund wird zu diesem Zweck ab dem Jahr 2022 die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Bund“ in Anlage 2 ergebenden Beträge für die jeweilige Leistungsvereinbarungsperiode im Rahmen eines Globalbudgets zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.
(5)Absatz 5,Die vom Bund gemäß Abs. 4 zur Verfügung zu stellenden Beträge, basieren auf dem Wert 2024 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2024 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog zu § 12 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, Mieten für neu zu errichtende Gebäude sind mit dem Beginn der ersten Mietzahlung zu valorisieren.Die vom Bund gemäß Absatz 4, zur Verfügung zu stellenden Beträge, basieren auf dem Wert 2024 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2024 nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) valorisiert. Soweit in diesem Betrag Personalkosten enthalten sind, erfolgt die Valorisierung analog zu Paragraph 12, Absatz 8, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, Mieten für neu zu errichtende Gebäude sind mit dem Beginn der ersten Mietzahlung zu valorisieren.
Artikel 3
Verpflichtungen des Landes
(1)Absatz eins,Das Land Oberösterreich trägt 50 vH der Errichtungskosten für die für die Zwecke der Universität erforderlichen neu zu errichtenden Gebäude samt funktionszugehörigen Neben- und Außenanlagen auf den in der Anlage 1 bezeichneten Grundstücken. Die Errichtungskosten verstehen sich – soweit keine Vorsteuerabzugsberechtigung seitens der Universität besteht – brutto (Preisbasis 2021) und zuzüglich der zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich anfallenden Valorisierungen (auf Basis des Baupreisindex – BPI „Hochbau“).
(2)Absatz 2,Das Land Oberösterreich wird zu diesem Zweck die sich aus der Aufstellung „Ausbau- und Finanzierungsplan Land“ in Anlage 3 ergebenden Beträge für die einzelnen Jahre der Universität zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit zur Verfügung stellen.
(3)Absatz 3,Der Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch Übernahme von Landesanteilen von dritter Seite entsprochen werden, sofern das Land Oberösterreich den Bund rechtzeitig in Kenntnis setzt.Der Verpflichtung nach Absatz eins, kann auch durch Übernahme von Landesanteilen von dritter Seite entsprochen werden, sofern das Land Oberösterreich den Bund rechtzeitig in Kenntnis setzt.
(4)Absatz 4,Die vom Land Oberösterreich gemäß Abs. 2 zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2021 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2021 nach dem BPI „Hochbau“ valorisiert.Die vom Land Oberösterreich gemäß Absatz 2, zur Verfügung zu stellenden Beträge basieren auf dem Wert 2021 und werden ausgehend von diesem Basisjahr 2021 nach dem BPI „Hochbau“ valorisiert.
Artikel 4
Auflassung
(1)Absatz eins,Sofern der laufende Betrieb der Universität eingestellt wird, refundiert der Bund dem Land Oberösterreich die gemäß Art. 3 bereits geleisteten Errichtungskosten abzüglich 4 vH für jedes Jahr widmungsgemäßer Nutzung der Gebäude ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes (nicht wertgesichert).Sofern der laufende Betrieb der Universität eingestellt wird, refundiert der Bund dem Land Oberösterreich die gemäß Artikel 3, bereits geleisteten Errichtungskosten abzüglich 4 vH für jedes Jahr widmungsgemäßer Nutzung der Gebäude ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes (nicht wertgesichert).
(2)Absatz 2,Nach 25 Jahren – ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes – widmungsgemäßer Nutzung der Räumlichkeiten der Universität gilt die Rückzahlungsverpflichtung des Bundes als erloschen.
Artikel 5
Konsultationen und Evaluierung
(1)Absatz eins,Eine Abweichung von den Finanzierungsplänen gemäß Anlage 2 und 3 ist unter Wahrung des Gesamtbetrages nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Universität zulässig. Dazu informieren sich die Vertragsparteien zumindest jährlich, bis längstens 30. November über die bisherige Umsetzung sowie die nächsten geplanten Aufbauschritte und allfällige daraus resultierende Veränderungen der Finanzierungspläne.
(2)Absatz 2,Ungeachtet der auf Dauer angelegten Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Digital Sciences Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung desselben heranzuziehen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
die nach dem Oberösterreichischen Landes-Verfassungsgesetz erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung des Landes darüber vorliegt, sowie
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 7
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Art. 3 sowie Anlage 3 abgeschlossen. Davon ausgenommen ist Art. 4 (Auflassung), der auch darüber hinaus gilt.Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens der Verpflichtungen des Landes Oberösterreich gemäß Artikel 3, sowie Anlage 3 abgeschlossen. Davon ausgenommen ist Artikel 4, (Auflassung), der auch darüber hinaus gilt.
Artikel 8
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 6 mit 12. Dezember 2022 in Kraft getreten.Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 6, mit 12. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Edtstadler
Anlage 1 Flächenplan