BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 19. Dezember 2022

Teil römisch eins

198. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1327 Ausschussbericht 1344 Sitzung 141,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10901 Sitzung 938,, )

198.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern im Zusammenhang mit der Verlängerung der Finanzausgleichsperiode bis Ende des Jahres 2023

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

Abschnitt römisch eins
Artikel I

Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2017,, wird wie folgt geändert

Novellierungsanordnung 1, In Artikel 10, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ab dem Jahr 2023 erfolgt die Dotierung dieser Gesundheitsförderungsfonds mit jährlich 15 Millionen Euro, wobei durch die Sozialversicherung 13 Millionen Euro und durch die Länder zwei Millionen Euro jährlich einzubringen sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 25, Absatz 9, erster Satz entfällt die Wortfolge: „in den Jahren 2013 bis 2022“.

Novellierungsanordnung 3, Artikel 27, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, lautet:

  1. Litera a
    bis einschließlich 2021 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 7,5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden; ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer,“

Novellierungsanordnung 4, Artikel 27, Absatz 3, Ziffer 2, Litera d und e lauten:

  1. Litera d
    10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission von maximal 20 Millionen Euro zur Finanzierung von überregionalen Vorhaben gemäß Artikel 32,,
  2. Litera e
    23,917 Millionen Euro für den Zeitraum 2017 bis 2023 zur Finanzierung von ELGA gemäß Artikel 33, Absatz 6 und nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission und“

Novellierungsanordnung 5, Artikel 32, Absatz 4, erster Satz lautet:

„Für die Finanzierung dieser Vorhaben werden von der Bundesgesundheitsagentur Mittel im Höchstausmaß von jährlich 10 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission maximal Mittel im Höchstausmaß von jährlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“

Novellierungsanordnung 6, Artikel 32, Absatz 8, erster Satz lautet:

„Sofern in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung das Höchstausmaß gemäß Absatz 4, nicht ausgeschöpft wird, so kann dieser Differenzbetrag bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Millionen Euro zweckgewidmet für Mittelverwendungen in den Folgejahren einer Rücklage zugeführt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Artikel 33, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für die Finanzierung von Projekten und Planungen kann die Bundesgesundheitsagentur in den Jahren 2017 bis 2021 jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 5 Millionen Euro und ab dem Jahr 2022 jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 7,5 Millionen Euro verwenden. Weiters können ab dem Jahr 2022 im Bedarfsfall aufgrund eines Beschlusses der Bundes-Zielsteuerungskommission zusätzlich bis zu einer Million Euro für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Judikatur des VfGH zum übertragenen Wirkungsbereich der Ärztekammer verwendet werden.“

Novellierungsanordnung 8, In Artikel 33, Absatz 6, erster Satz wird die Zahl „41“ durch die Zahl „71,75“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Artikel 42, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, wird die Wortfolge „Ablauf des Jahres 2022“ durch die Wortfolge „Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Artikel 54, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die zur Durchführung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2022, notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft zu setzen.“

Novellierungsanordnung 11, In Artikel 54, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2022,, stehen, sind mit 1. Jänner 2021, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.“

Artikel römisch zwei

Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2017,, wird wie folgt geändert.

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis erhält der Artikel 17, folgende Bezeichnung:

„"Art". 17 Festlegung der Ausgabenobergrenzen für den Zeitraum 2017 bis 2023“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis sowie in den Artikel 7, Absatz eins, 3 und 5 Ziffer eins und 2, Artikel 9, Absatz eins und 2 Ziffer eins,, Artikel 10,, Artikel 11, Absatz 3,, Artikel 15, Absatz eins und 3, Artikel 17, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 5,, Artikel 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Artikel 22, Einleitungssatz sowie Ziffer 2,, in den Artikelüberschriften zu Artikel 23, 24 und 25, in Artikel 23, Absatz 2 und 4, Artikel 24, Absatz eins und 2 sowie Artikel 25, Absatz eins,, Absatz 2, Schlusssatz und Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „vierjährig“ durch das Wort „mehrjährig“ in seiner jeweils richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Artikel 15, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 lauten:

  1. Ziffer 2
    Für den Zeitraum 2017 bis 2023 ist der Anstieg der öffentlichen Gesundheitsausgaben stufenweise soweit zu dämpfen, dass der jährliche Ausgabenzuwachs im Jahr 2021 einen Wert von 3,2 Prozent (durchschnittliche Entwicklung des nominellen Bruttoinlandprodukts gemäß Mittelfristprognose für das Bundesfinanzrahmengesetz) und ab 2022 einen Wert von 3,2 Prozent nicht überschreitet.
  2. Ziffer 3
    In den weiteren Perioden nach 2023 werden neuerlich Ausgabenobergrenzen festgelegt, die sich weiterhin an der durchschnittlichen Entwicklung des Bruttoinlandproduktes orientieren.“

Novellierungsanordnung 4, In Artikel 17, wird in der Überschrift die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2023“ ersetzt und lautet Absatz eins, Ziffer 2 :

  1. Ziffer 2
    Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Artikel 15, Absatz 4, Ziffer 2, ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2023 folgende Ausgabenobergrenzen für die öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)

25.563

26.483

27.410

28.342

29.277

30.214

31.181

32.179

Jährlicher Ausgabenzuwachs

 

3,6 %

3,5 %

3,4 %

3,3 %

3,2 %

3,2 %

3,2 %

Novellierungsanordnung 5, Artikel 17, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Artikel 15, Absatz 4, Ziffer 2, ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2023 folgende Ausgabenobergrenzen für die Länder:
 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)

11.569

11.985

12.405

12.827

13.250

13.674

14.112

14.563

Jährlicher Ausgabenzuwachs

 

3,6 %

3,5 %

3,4 %

3,3 %

3,2 %

3,2 %

3,2 %

Novellierungsanordnung 6, Artikel 17, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Aus der stufenweisen Annäherung an den prognostizierten BIP-Pfad gemäß Artikel 15, Absatz 4, Ziffer 2, ergeben sich für die Jahre 2017 bis 2023 folgende Ausgabenobergrenzen für die Sozialversicherung:
 

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Ausgabenobergrenze (in Mio. Euro)

10.274

10.644

11.016

11.391

11.767

12.143

12.532

12.933

Jährlicher Ausgabenzuwachs

 

3,6 %

3,5 %

3,4 %

3,3 %

3,2 %

3,2 %

3,2 %

Novellierungsanordnung 7, In Artikel 30, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die zur Durchführung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2022,, notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind mit 1. Jänner 2022 in Kraft zu setzen.“

Novellierungsanordnung 8, In Artikel 30, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, angefügt:

  1. Absatz 2 a,Alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2022, stehen, sind mit 1. Jänner 2022, für die Laufzeit dieser Vereinbarung außer Kraft zu setzen.“

Artikel römisch drei

Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2018 bis 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Vereinbarung wird die Wortfolge „für die Jahre 2018 bis 2021“ durch die Wortfolge „für die Jahre ab 2018“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel eins, lautet der letzte Satz: „Dieses Förderprogramm wird in den Jahren ab 2018 fortgeführt.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Artikel 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Die für das Jahr 2021 gemäß den Absatz eins und 2 für den Bund und die Länder vorgesehenen Beträge werden auch für die Jahre ab dem Jahr 2022 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, (Ende der Finanzausgleichsperiode), vereinbart.“

Novellierungsanordnung 4, In der jeweils grammatikalisch richtigen Form werden ersetzt:

a) in Artikel 5, Absatz 5,, Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 8, Absatz 4,, Artikel 10, Absatz 2, „Bundesministerium für Bildung“ durch „Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung“,

b) in Artikel 13, Ziffer 2, „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch „Bundesministerium für Arbeit“.

Novellierungsanordnung 5, In Artikel 8, Absatz 2, lautet der letzte Satz: „Der letzte Abrechnungsstichtag ist der der letzten Zahlung folgende 30. Juni.“

Novellierungsanordnung 6, Artikel 14, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode ab dem Jahr 2018 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis zum Ende der Finanzausgleichsperiode noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.“

Novellierungsanordnung 7, Artikel 16, samt Überschrift lautet:

„Artikel 16

Geltungsdauer

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Artikel 8, Absatz eins und 2 bis 31, Dezember des Jahres, das dem Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 folgt.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner des vorletzten Jahres der Finanzausgleichsperiode und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses aufnehmen.
  3. Absatz 3,Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 1. Jänner des vorletzten Jahres der Finanzausgleichsperiode eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.“

Abschnitt römisch zwei
Artikel IV

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel römisch fünf

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel römisch vier, Absatz eins, mit 7. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Edtstadler