Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wirdVereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG) zu schließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende ergänzende Vereinbarung zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG) zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung von aufgrund des Krieges in der Ukraine Vertriebenen sowie der Übernahme zugelassener Asylwerber aus Bundesbetreuungseinrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zu erhöhen, eine durch den Bund zu leistende Pauschale für die Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sowie jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, welche nicht unter die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex – SGK) für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Die Vertragspartner bekennen sich dazu, die für eine Gesamtsicht der Quartiere notwendigen Informationen im Sinne des Art. 5 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG gegenseitig in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.Die Vertragspartner kommen überein, zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen im Bereich der Grundversorgung, insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung von aufgrund des Krieges in der Ukraine Vertriebenen sowie der Übernahme zugelassener Asylwerber aus Bundesbetreuungseinrichtungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, ausgewählte Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zu erhöhen, eine durch den Bund zu leistende Pauschale für die Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen festzulegen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, sowie jene aus der Ukraine vertriebenen Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen, welche nicht unter die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Artikel 6, Absatz 5, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex – SGK) für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Die Vertragspartner bekennen sich dazu, die für eine Gesamtsicht der Quartiere notwendigen Informationen im Sinne des Artikel 5, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG gegenseitig in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
Artikel 2
Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze
Die nachfolgenden Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG betragen nach Erhöhung inklusive aller Steuern und Abgaben insgesamt:Die nachfolgenden Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG betragen nach Erhöhung inklusive aller Steuern und Abgaben insgesamt:
bei Art. 9 Z 1 bei Artikel 9, Ziffer eins,
€ 25,-
bei Art. 9 Z 2 für Erwachsene bei Artikel 9, Ziffer 2, für Erwachsene
€ 260,-
bei Art. 9 Z 2 für Minderjährigebei Artikel 9, Ziffer 2, für Minderjährige
€ 145,-
bei Art. 9 Z 2 für unbegleitete Minderjährige bei Artikel 9, Ziffer 2, für unbegleitete Minderjährige
€ 260,-
bei Art. 9 Z 3 für eine Einzelpersonbei Artikel 9, Ziffer 3, für eine Einzelperson
€ 165,-
bei Art. 9 Z 3 für Familien (ab zwei Personen)bei Artikel 9, Ziffer 3, für Familien (ab zwei Personen)
€ 330,-
Artikel 3
Leistung einer Pauschale durch den Bund für die Erstversorgung in Ankunftszentren
(1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung und Überstellung in ein diesbezügliches Quartier oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Ankunftszentren werden der Koordinationsstelle gemäß Art. 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zwecks zentraler Zuteilung der betreffenden Fremden im Sinne des Art. 8 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG zur Kenntnis gebracht.Zur Sicherstellung der Erstversorgung von Drittstaatsangehörigen, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, errichten, betreiben und finanzieren der Bund und die Länder im Rahmen des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG partnerschaftlich bei Bedarf Ankunftszentren, in welchen eine temporäre Versorgung und Unterbringung bis zur weiteren Gewährung von Grundversorgung und Überstellung in ein diesbezügliches Quartier oder bis zu einer allfälligen Weiterreise erfolgt. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten in den Ankunftszentren werden der Koordinationsstelle gemäß Artikel 3, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zwecks zentraler Zuteilung der betreffenden Fremden im Sinne des Artikel 8, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG zur Kenntnis gebracht.
(2)Absatz 2,Der Bund leistet nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises über die erfolgte Erstversorgung durch die Länder in den eingerichteten Ankunftszentren einen pauschalen Kostenbeitrag von € 190,00, mit welchem sämtliche Kosten der Erstversorgung abgegolten sind. Die Leistung des Pauschalbetrages durch den Bund erfolgt einmalig je versorgter Person gegenüber dem den Nachweis erbringenden Bundesland. Die Länder haben die für die Kostenabrechnung relevanten Daten je versorgter Person zur Verfügung zu stellen.
Artikel 4
Ergänzung des Anwendungsbereichs der
Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VGErgänzung des Anwendungsbereichs der , Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG
Ergänzend zu der in Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG aufgenommen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. c SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Art. 2 Abs. 1 Z 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG wird um diese Personengruppe ergänzt.Ergänzend zu der in Artikel 2, Absatz eins, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG definierten Zielgruppe sowie der Personengruppe, die aufgrund der wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, werden aus der Ukraine vertriebene Drittstaatsangehörige in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG aufgenommen, welche nicht unter die wegen des Krieges in der Ukraine erlassenen Verordnung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 fallen, deren Einreise aber gemäß Artikel 6, Absatz 5, Litera c, SGK für den Zweck der Durchreise und unmittelbar folgenden Ausreise gestattet wurde. Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG wird um diese Personengruppe ergänzt.
Artikel 5
Rückwirkende Verrechnung
Die durch Art. 2 erhöhten Kostenhöchstsätze des Art. 9 Z 1, 2 und 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, die gemäß Art. 3 festgelegte Erstversorgungspauschale sowie jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Art. 4 in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG aufgenommene Personengruppe entstanden sind, können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.Die durch Artikel 2, erhöhten Kostenhöchstsätze des Artikel 9, Ziffer eins, 2 und 3 der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG, die gemäß Artikel 3, festgelegte Erstversorgungspauschale sowie jene Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Artikel 4, in den Anwendungsbereich der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG aufgenommene Personengruppe entstanden sind, können von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. März 2022 verrechnet werden.
Artikel 6
Geltungsdauer und Kündigung
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2)Absatz 2,Sollte ein Vertragspartner die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle Vertragspartner wirksam.
(3)Absatz 3,Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.Die Kündigung gemäß Absatz 2, hat schriftlich zu erfolgen.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt zwischen dem Bund und den Ländern mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
die Mitteilungen aller Länder über das Vorliegen der nach der jeweiligen Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen beim Bundeskanzleramt eingelangt sind.
(2)Absatz 2,Nach dem 31. März 2023 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.
(3)Absatz 3,Das Bundeskanzleramt wird dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
(4)Absatz 4,Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016 bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2016, bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.
Artikel 8
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Dezember 2022 in Kraft getreten.Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. Dezember 2022 in Kraft getreten.
Edtstadler