195. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2022, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig.“Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz 2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4e Abs. 5 lautet:Paragraph 4 e, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.“Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor § 4g lautet:Die Überschrift vor Paragraph 4 g, lautet:
„Erinnerungen an Impfungen gegen COVID-19“
4.Novellierungsanordnung 4, § 4g Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1a)“; Abs. 1 lautet:Paragraph 4 g, Absatz eins, erhält die Absatzbezeichnung „(1a)“; Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums die Vervollständigung der Grundimmunisierung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Grundimmunisierung zu erinnern. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung ist die Verabreichung einer weiteren Dosis nach Abschluss der ersten Impfserie zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen COVID-19.“Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums die Vervollständigung der Grundimmunisierung gegen COVID-19 empfohlen wird, an diese Grundimmunisierung zu erinnern. Die Vervollständigung der Grundimmunisierung ist die Verabreichung einer weiteren Dosis nach Abschluss der ersten Impfserie zur Vervollständigung des Impfschutzes gegen COVID-19.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4g Abs. 1a wird die Wort- und Zeichenfolge „aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen“ durch die Wortfolge „gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums“ ersetzt.In Paragraph 4 g, Absatz eins a, wird die Wort- und Zeichenfolge „aktuellen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums für COVID-19-Impfungen“ durch die Wortfolge „gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 4g Abs. 2 lautet:Paragraph 4 g, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Zum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder an Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 hat die ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin (Art. 4 Z 8 DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen BundesministersZum Zweck der Versendung von Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder an Auffrischungsimpfungen gegen COVID-19 hat die ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers
auf Basis der jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-bezogenen Angaben (§ 24c Abs. 2 Z 2 GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird,auf Basis der jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums aus den im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-bezogenen Angaben (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) jene Personen zu ermitteln, für die die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder eine Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 empfohlen wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Impfung zum Zeitpunkt der Erinnerung aufgrund einer aktuellen Genesung oder einer Kontraindikation nicht empfohlen wird,
auf Basis der Informationen gemäß Z 1 aus den im Patientenindex gespeicherten Angaben (§ 4 iVm § 18 GTelG 2012) die aktuellen Namensangaben zur Person sowie deren aktuelle Wohnadresse zu ermitteln, undauf Basis der Informationen gemäß Ziffer eins, aus den im Patientenindex gespeicherten Angaben (Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 18, GTelG 2012) die aktuellen Namensangaben zur Person sowie deren aktuelle Wohnadresse zu ermitteln, und
den gemäß Z 1 ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 zu übermitteln.den gemäß Ziffer eins, ermittelten Personen ein Erinnerungsschreiben an die Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die empfohlene Auffrischungsimpfung gegen COVID-19 zu übermitteln.
Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der ELGA GmbH jeweils die sich aus der jeweiligen gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen an die Ermittlung gemäß Z 1 sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.“Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat der ELGA GmbH jeweils die sich aus der jeweiligen gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums ergebenden Anforderungen an die Ermittlung gemäß Ziffer eins, sowie den Zeitpunkt für die Versendung der Erinnerungsschreiben bekannt zu geben und hat zum Zweck der Versendung der Erinnerungsschreiben eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012 auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Angaben.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 4g Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „fachliche Informationen über die“ die Wortfolge „empfohlene Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die“ eingefügt.In Paragraph 4 g, Absatz 3, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „fachliche Informationen über die“ die Wortfolge „empfohlene Vervollständigung der Grundimmunisierung oder die“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4g Abs. 4 wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.In Paragraph 4 g, Absatz 4, wird das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 50 wird folgender Abs. 34 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 34, angefügt:
„(34)Absatz 34§ 4 Abs. 5, § 4e Abs. 5 und § 4g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 4 e, Absatz 5 und Paragraph 4 g, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Nehammer