Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 6. Dezember 2022 | Teil römisch eins |
190. Bundesgesetz: | Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Regierungsvorlage 1770 Ausschussbericht 1781 Sitzung 183. Bundesrat:, Ausschussbericht 11121 Sitzung 947.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2023 bis 2028 in der Höhe von bis zu 56,726 Milliarden Euro zu begründen, wovon 48,086 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2028 induzierte Annuitäten und 8,640 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 229 aus 2021,, außer Kraft.
Van der Bellen
Nehammer