BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 31. Oktober 2022

Teil I

178. Bundesgesetz:

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

(NR: GP XXVII IA 2830/A AB 1713 S. 178. BR: AB 11100 S. 946.)

178. Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 380, wird folgender Paragraph 380 a, samt Überschrift eingefügt:

„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen

Paragraph 380 a,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten und Vertragsambulatorien sind berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) an folgenden nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und anspruchsberechtigten Angehörigen durchzuführen, wenn diese keine Symptome aufweisen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      Personen, die einen BMI >= 30 aufweisen,
    3. Ziffer 3
      Personen, die an Diabetes mellitus erkrankt sind,
    4. Ziffer 4
      Personen, die der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, zugehören.
  2. Absatz 2Ein Test ist zulässig, sofern von der betreffenden Person am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringerin/Leistungserbringer eine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde. Es ist ein Antigentest durchzuführen. Bei Vorliegen eines positiven Antigentests ist die betreffende Person zur Durchführung einer Nachtestung an die Hotline 1450 zu verweisen.
  3. Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung von COVID-19-Tests nach Absatz eins,, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der COVID-19-Tests ist die Eingabe der notwendigen Daten in die Erfassungsplattform für Gesundheitsdiensteanbieter (Internetadresse: gda.gesundheit.gv.at). Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 380 c, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt hat den im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten für jede Beratung einer nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung anspruchsberechtigten Person im Zusammenhang mit einem Heilmittel zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Das Honorar gebührt zusätzlich zu dem aufgrund der Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung abzurechnenden Honoraranspruch. Die Honorierung ist auf eine Beratung pro anspruchsberechtigter Person und Kalendervierteljahr begrenzt. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 396 und 397 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 403, wird folgender Paragraph 404, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,

Paragraph 404,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 380 a, samt Überschrift sowie 380c Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 396 und 397 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.“

Artikel 2
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 374, wird folgender Paragraph 374 a, samt Überschrift eingefügt:

„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen

Paragraph 374 a,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten und Vertragsambulatorien sind berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) an folgenden nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und anspruchsberechtigten Angehörigen durchzuführen, wenn diese keine Symptome aufweisen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      Personen, die einen BMI >= 30 aufweisen,
    3. Ziffer 3
      Personen, die an Diabetes mellitus erkrankt sind,
    4. Ziffer 4
      Personen, die der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, zugehören.
  2. Absatz 2Ein Test ist zulässig, sofern von der betreffenden Person am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringerin/Leistungserbringer eine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde. Es ist ein Antigentest durchzuführen. Bei Vorliegen eines positiven Antigentests ist die betreffende Person zur Durchführung einer Nachtestung an die Hotline 1450 zu verweisen.
  3. Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung von COVID-19-Tests nach Absatz eins,, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der COVID-19-Tests ist die Eingabe der notwendigen Daten in die Erfassungsplattform für Gesundheitsdiensteanbieter (Internetadresse: gda.gesundheit.gv.at). Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 374 c, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt hat den im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten für jede Beratung einer nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung anspruchsberechtigten Person im Zusammenhang mit einem Heilmittel zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Das Honorar gebührt zusätzlich zu dem aufgrund der Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung abzurechnenden Honoraranspruch. Die Honorierung ist auf eine Beratung pro anspruchsberechtigter Person und Kalendervierteljahr begrenzt. Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 390 und 391 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 397, wird folgender Paragraph 398, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,

Paragraph 398,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 374 a, samt Überschrift sowie 374c Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 390 und 391 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.“

Artikel 3
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Ausdruck „SARSCoV-2“ durch den Ausdruck „COVID-19“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 258, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft und mittels Antikörperpräparaten nicht ausreichend geschützt werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 258, Absatz 2 a, letzter Satz wird der Ausdruck „30. Juni 2022“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 258, Absatz 3 e, entfällt.

Novellierungsanordnung 4a, Nach Paragraph 261, wird folgender Paragraph 261 a, samt Überschrift eingefügt:

„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen

Paragraph 261 a,

  1. Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten und Vertragsambulatorien sind berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) an folgenden nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und anspruchsberechtigten Angehörigen durchzuführen, wenn diese keine Symptome aufweisen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      Personen, die einen BMI >= 30 aufweisen,
    3. Ziffer 3
      Personen, die an Diabetes mellitus erkrankt sind,
    4. Ziffer 4
      Personen, die der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, zugehören.
  2. Absatz 2Ein Test ist zulässig, sofern von der betreffenden Person am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringerin/Leistungserbringer eine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde. Es ist ein Antigentest durchzuführen. Bei Vorliegen eines positiven Antigentests ist die betreffende Person zur Durchführung einer Nachtestung an die Hotline 1450 zu verweisen.
  3. Absatz 3Die Versicherungsanstalt hat für die Durchführung von COVID-19-Tests nach Absatz eins,, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der COVID-19-Tests ist die Eingabe der notwendigen Daten in die Erfassungsplattform für Gesundheitsdiensteanbieter (Internetadresse: gda.gesundheit.gv.at). Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

Novellierungsanordnung 4b, Im Paragraph 261 c, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Die Versicherungsanstalt hat den im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten für jede Beratung einer nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung anspruchsberechtigten Person im Zusammenhang mit einem Heilmittel zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Das Honorar gebührt zusätzlich zu dem aufgrund der Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung abzurechnenden Honoraranspruch. Die Honorierung ist auf eine Beratung pro anspruchsberechtigter Person und Kalendervierteljahr begrenzt. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Die Versicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

Novellierungsanordnung 5, Die Paragraphen 275 und 276 samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 281, wird folgender Paragraph 282, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,

Paragraph 282,

  1. Absatz einsParagraph 258, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und Absatz 2 a, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, tritt rückwirkend mit 20. Juli 2022 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 258, Absatz 3 e,, 275 und 276 samt Überschriften treten rückwirkend mit 20. Juli 2022 außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Versicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 261 a, samt Überschrift sowie 261c Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer