BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 31. Oktober 2022

Teil römisch eins

177. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 27 Ausschussbericht 1714 Sitzung 178,, Bundesrat:, Ausschussbericht 11101 Sitzung 946,, )

177. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 742, wird folgender Paragraph 742 a, samt Überschrift eingefügt:

„COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen

Paragraph 742 a,

  1. Absatz eins,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten und Vertragsambulatorien sind berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) an folgenden nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und anspruchsberechtigten Angehörigen durchzuführen, wenn diese keine Symptome aufweisen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      Personen, die einen BMI >= 30 aufweisen,
    3. Ziffer 3
      Personen, die an Diabetes mellitus erkrankt sind,
    4. Ziffer 4
      Personen, die der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, zugehören.
  2. Absatz 2,Ein Test ist zulässig, sofern von der betreffenden Person am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringerin/Leistungserbringer eine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde. Es ist ein Antigentest durchzuführen. Bei Vorliegen eines positiven Antigentests ist die betreffende Person zur Durchführung einer Nachtestung an die Hotline 1450 zu verweisen.
  3. Absatz 3,Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung von COVID-19-Tests nach Absatz eins,, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der COVID-19-Tests ist die Eingabe der notwendigen Daten in die Erfassungsplattform für Gesundheitsdiensteanbieter (Internetadresse: gda.gesundheit.gv.at). Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 742 c, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger hat den im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten für jede Beratung einer nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung anspruchsberechtigten Person im Zusammenhang mit einem Heilmittel zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von zwölf Euro zu bezahlen. Das Honorar gebührt zusätzlich zu dem aufgrund der Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung abzurechnenden Honoraranspruch. Die Honorierung ist auf eine Beratung pro anspruchsberechtigter Person und Kalendervierteljahr begrenzt. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Der Krankenversicherungsträger ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 777, wird folgender Paragraph 778, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2022,

Paragraph 778,

Die Paragraphen 742 a, samt Überschrift sowie 742c Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2022, treten rückwirkend mit 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer